Ich glaube, da irrst Du...
Da bei einer Einstellung eines internationalen Verkauf per international zugelassener Bieter-Liste oder des Sofortkaufs ja letztlich niemand weiß, wer schlußendlich der Käufer sein wird und aus welchem der mehr als hundert Ländern auf dieser Erde dieser kommt, wäre es in Unkenntnis der Rechtslagen dort überhaupt nicht möglich, international anzubieten.
Kein Verkäufer kann im Vorfeld bei der Einstellung wissen, welches Rechtssystem greift, weil er ja den "Gewinner" und dessen Wohnsitz überhaupt nicht kennen kann.
Irgendwie logisch, oder?
Das was Ebay da beschreibt, ist letztlich nur deren "hausinterne Regelung" im Käuferschutzprogramm, das sicherlich in unterschiedlichen Ländern unterschiedlich gehandhabt wird.
Das was Du da mit unterschiedlichen Liefer-Orten gelesen hast, bezieht sich auf gewerbliche Anbieter, die Ware z.B. aus China versenden, aber z.B. auch Zoll-Lager in verschiedenen Ländern unterhalten um dort regional schneller liefern zu können. Daraus ergeben sich natürlich unterschiedliche Rechtesysteme... da mal EU Recht gilt, mal z.B. chinesisches Recht, eben weil die Standorte der Ware jeweils "ausländisch" sind oder sein können, aus denen die Ware verschickt wird.
Deshalb ging ich ja auch gleich zu Beginn auf den Artikelstandort/Wohnsitz des Verkäufers und damit letztlich auf den Begriff "Recht der belegenen Sache" ein. Auch Ebay gibt ja vor, dass zwingend ein Artikelstandort bei Einstellung genannt sein muss.
Das wird zwar hübsch damit kaschiert, dass es dem Käufer damit leichter gemacht wird, die Portokosten abzuschätzen, ist im Grund hintenrum aber genau dieser Rechtsfrage geschuldet... hört sich nur nicht so hübsch an für einen Käufer...
Ist aber auch eine komplizierte Materie... weil einerseits Privat, andererseits gewerblich unterschiedliche Regelungen im grenzüberschreitenden Handel gelten.
LG
Henry



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