
Zitat von
hinnerker
Sorry, aber das stimmt nicht.
Entscheidend ist der Gerichtsstand des Verkäufers, der in der Regel auch der Erfüllungsort ist.
Und es stimmt doch. Denn es geht hier nicht um den Gerichtsstand oder gesetzliche Regelungen, sondern um den Ebay-Käuferschutz, und der ist keine gesetzlich vorgeschriebene Regelung, sondern eine vertragliche Regelung zwischen dem Verkäufer (auch bei Privatpersonen) und Ebay (sowie zwischen Käufer und Ebay, hier aber unwichtig). In dem Moment, in dem du bei der Anmeldung in Ebay die Geschäftsbedingungen abnickst, stimmst du auch zu, bei einem Angebot über eine internationale Ebay-Plattform die Regelungen jener Plattform zu beachten. Dies steht zu keinem deutschen Recht im Widerspruch, da der Käuferschutz eine freiwillig vertraglich vereinbarte Regelung zwischen dir und Ebay ist, für die es kein widersprechendes deutsches Gesetz gibt.
Ebay schreibt dazu:Machen Sie sich unbedingt mit den Grundsätzen zum Einstellen von Artikeln und zum Verkäuferschutz auf den eBay-Websites vertraut, auf denen Sie Ihre Artikel verkaufen möchten.
Im von mir verlinkten Artikel (es ging um einen Verkauf von privat) wurde von c't auch keineswegs kritisiert, dass die Regelung von Ebay-UK zur Anwendung kam; schließlich hatte der Verkäufer dieses auch abgenickt. Kritisiert wurde allerdings, dass dies bei der Angebotseinstellung nicht transparent war.