Nun mal langsam... Ebay ist der Vermittler bei einem Verkauf... oder die sogenannte Plattform. Nicht mehr und nicht weniger. Ebay kann sich wünschen was es will... mit Ebay habe ich keinen Kaufvertrag geschlossen ! Ebay erhält letztlich nur eine Verkaufsprovision und die Einstellgebühren... hat mit dem eigentlichen "Deal" im juristischen Sinne wenig zu tun. Der Vertrag mit Ebay besagt lediglich, dass ich mich verpflichte die entsprechenden Provisionen und Einstellgebühren zu zahlen.. das ist erstmal alles.
Das Ebay natürlich den Käuferschutz einschränken kann, wie es denen beliebt, bleibt davon unberührt und ist eigentlich auch nicht Gegenstand der Diskussion. Es ist eher umgekehrt problematisch, nämlich für den Käufer, der nach wie vor seinen Anspruch gerichtlich geltend machen müsste im Land des Verkäufers. Ebay wird da überhaupt nicht aktiv, warum auch. Sobald die Provision gezahlt ist, ist ebay raus aus der Nummer.
Das Ebay natürlich auch einen Verkäufer - Account und auch Paypal suspendieren kann, ist letztlich das höchste dessen, was Ebay da in eigener Regie machen wird und kann.
Den sogenannten Käuferschutz gewährt Ebay den Käufern einer Ware... mehr nicht. Als Verkäufer trete ich deshalb noch lange nicht in ein Vertragsverhältnis ein, das Ebay irgendwelche Rechte einräumt, den Gerichtstand bei Streitigkeiten um den Kaufvertragsgegenstand der Wahlfreiheit des Kunden zu überlassen. Wenn doch, lasse ich mich da gern eines besseren belehren.
Also:
Ebay schreibt dazu:Machen Sie sich unbedingt mit den Grundsätzen zum Einstellen von Artikeln und zum Verkäuferschutz auf den eBay-Websites vertraut, auf denen Sie Ihre Artikel verkaufen möchten.Im von mir verlinkten Artikel (es ging um einen Verkauf von privat) wurde von c't auch keineswegs kritisiert, dass die Regelung von Ebay-UK zur Anwendung kam; schließlich hatte der Verkäufer dieses auch abgenickt. Kritisiert wurde allerdings, dass dies bei der Angebotseinstellung nicht transparent war.
auf der verlinkten Ebay-Seite zu den Richtlinien für Internationale Verkäufe geht es um die Waren, die bestimmten Importbeschränkungen unterliegen oder überhaupt nicht eingeführt werden dürfen... mehr steht da für meine altersschwachen Augen nicht auf den Seiten (auch nicht, wenn man weiteren Links folgt).
Den verlinkten C'T Artikel kann ich nicht lesen, weil nur für reg. Mitglieder... bin ich nicht.
Mir fehlt also immer noch ein schlüssiger Beweis für die steile These, dass Ebay einen grundsätzlichen Einfluss auf den Kaufvertrag nehmen kann, insbesondere über den Gerichtsstand bei Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer.
Außer den eigenen Repressions-Möglichkeiten über Account Suspendierung/Löschung, Einfrieren von Paypal-Konten sehe ich da nix, was von gesetzlicher Seite gegen meine Ausführungen spricht.