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Thema: Recht am eigenen Bild

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  1. #1
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    Standard AW: Recht am eigenen Bild

    Hier habe ich nochmal was gefunden,was zu @ rakls Sportveranstaltung besser passt: http://lexetius.com/2004,2717

    Henry,das mit dem von mir genanntem herausheben,kommt mehr aus der Rechtsprechung und wird von Anwälten wohl so gesehen,da diese auch viel differenzierter auf den §23 eingehen.Zum Beispiel das berühmte zulächeln, als Zustimmung gewertet,kann sich hinterher für den Fotograf auch als Beweislast herausstellen.

  2. #2
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Standard AW: Recht am eigenen Bild

    Zitat Zitat von jbw Beitrag anzeigen
    Hier habe ich nochmal was gefunden,was zu @ rakls Sportveranstaltung besser passt: http://lexetius.com/2004,2717

    Henry,das mit dem von mir genanntem herausheben,kommt mehr aus der Rechtsprechung und wird von Anwälten wohl so gesehen,da diese auch viel differenzierter auf den §23 eingehen.Zum Beispiel das berühmte zulächeln, als Zustimmung gewertet,kann sich hinterher für den Fotograf auch als Beweislast herausstellen.
    Nicht ganz.
    In dem zitierten Urteil geht es um die Privatsphäre von Kindern der ansonsten im Rampenlicht stehenden Personen öffentlichen Interesses. Diese genießen einen besonderen Schutz, gerade weil es hier erkennbar in dem "Welt" Artikel eben nicht um eine Berichterstattung über die Veranstaltung ging, sondern die Kinder dieser Prominenten Persönlichkeiten in den Mittelpunkt einer sehr wenig mit der Veranstaltung im direkten Zusammenhang stehenden Berichterstattung gerückt wurden. Erkennbar wird dem Interesse der "Welt am Sonntag" an der kommerziellen Auflagesteigerung in Form von "Bildern der Kinder von Schönen und Reichen" abzuheben, Einhalt geboten. Zudem wäre, und das stellt der BGH ja auch heraus, gerade in einem solchen Falle, wo es um die weiteren Persönlichkeitsrechte geht, noch die Einwilligung des Erziehungsberechtigten erforderlich gewesen.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellungen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin in der "Welt am Sonntag" vom 30. Juni 2002 ohne die dafür erforderliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird lediglich über das Auftreten der Klägerin und Athina Onassis' berichtet. Der Beitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers, dessen Verlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Im Vordergrund steht die Präsentation der Klägerin, die u. a. mit den Attributen "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" beschrieben wird. Daneben werden Vermutungen angestellt über ihre Beziehung zu Pferden und zu Jungen. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der Klägerin und ihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu verwenden, nicht ausgehen konnte.
    Diese personengebundenen Informationen/Anmerkungen zu Dingen aus der Privatsphäre dürften sich in Rakl's Bildern von der Laufveranstaltung wohl nicht finden lassen, solange er über die Veranstaltung und nicht über die abgebildeten Personen durch Nennung von Namen und näheren "schutzbedürftigen Dingen aus der Privatsphäre" berichtet, also näher auf die gezeigten Personen eingeht und sich auf die eigentliche Veranstaltung bezieht in seinem BLOG oder der Homepage.

    Aber der Fairniss halber bei den Bildern in einer Art Disclaimer auf Rakls Homepage die Bereitschaft zu bekunden, auf per Mail geäußertem Wunsch eines Abgebildeten innerhalb einer Zeitspanne, das jeweilige Bild wunschgemäß wieder aus dem Netz zu nehmen, halte ich für eine gute Idee, um eventuellen Streits schon von vornherein aus dem Wege zu gehen (die ich hier aber nicht sehe)

    Ich denke mal, man kann sich die Köpfe heiß reden, aber wie an anderen Stellen oft nachzulesen, kommt es hier immer auf eine "Einzelfall-Prüfung" an, die letztlich im Streitfall die Gerichte durchführen und entscheiden.

    In diesem Beispiel dürfte aber nicht von Streitfällen auszugehen sein, denn das Gericht hat selbst in dem zitierten Urteil festgestellt, das Personen, die an einer öffentlichen Veranstaltung als Akteuer teilnehmen, davon auszugehen haben, abgelichtet zu werden und schon durch ihre Teilnahme damit stillschweigend ihr Einverständnis geben. Dieses gilt letztlich auch nur auf diese entsprechende Veranstaltung bezogen. Die gleiche Person an anderer Stelle dann abzulichten und die Bilder zu zeigen dann hingegen nicht mehr, da diese Person dann wieder die vollen Schutzrechte einer Privatperson besitzt.
    Canon EOS 5D MKIII, 5D MKI, Canon 1D MK IV, Sony A7, NEX7, A7 II.. und viele, viele feine Objektive aus dem Altglas-Container..

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