Nach §23 KUG ist es nicht erlaubt,Personen (aus Veranstalt./Aufzügen) herauszuheben.
Nach §23 KUG ist es nicht erlaubt,Personen (aus Veranstalt./Aufzügen) herauszuheben.
Dann ließ mal das nachfolgende...
§23 KUG, Absatz 1 Ziffer 3..
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html
Ein besonderes Interesse nach Absatz 2 müsste dargelegt werden, wovon ich in dem hier geschilderten Fall nicht ausgehe, da die Beteiligten des Laufes sich wohl eher über ihren "Auftritt" in der Öffentlichkeit freuen.§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- 1.
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- 2.
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- 3.
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- 4.
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
LG
Henry
Canon EOS 5D MKIII, 5D MKI, Canon 1D MK IV, Sony A7, NEX7, A7 II.. und viele, viele feine Objektive aus dem Altglas-Container..
Hallo Henry, der Gesetzestext sagt tatsächlich nichts über ein herausheben aus.Wäre jetzt (für mich) interessant wo dies 'nicht herausheben' herkommt;vielleicht ein Urteil oder nur Interpretation von irgend woher.