Hier habe ich nochmal was gefunden,was zu @ rakls Sportveranstaltung besser passt: http://lexetius.com/2004,2717
Henry,das mit dem von mir genanntem herausheben,kommt mehr aus der Rechtsprechung und wird von Anwälten wohl so gesehen,da diese auch viel differenzierter auf den §23 eingehen.Zum Beispiel das berühmte zulächeln, als Zustimmung gewertet,kann sich hinterher für den Fotograf auch als Beweislast herausstellen.