Das ist so nicht korrekt. Der Dreh- und Angelpunkt ist die gewerbliche Einstufung. Dann wird über einem Gewinn von 10.908€ Einkommenssteuer, über 24.500€ Gewerbesteuer und über 22.000 bzw. 50.000€ Umsatz im Kalenderjahr Umsatzsteuer fällig.
Der private Verkäufer kommt nur in die Steuerpflicht bei einem Spekulationsgeschäft mit einem Gewinn über 600€ bei einer Haltedauer unter einem Jahr (das gilt allerdings nicht für Hausrat bzw. Dinge des täglichen Bedarfs. Insbesondere aber für Schmuck, Uhren, Antiquitäten und wohl nach meiner Ansicht auch für Sammelartikel wie Kameras und Objektive aus vergangenen Tagen.
Ebenfalls möglich und dann auch ohne eine Grenze ist der Private steuerpflichtig bei einem geplanten Wiederverkauf, dem ein Kauf mit der Absicht des Wiederverkauf vorangeht. Das müsste er unter Anlage sonstige in die Steuererklärung eintragen.
In beiden Fällen ist die Beweisbarkeit schwierig und der Aufwand des Finanzamtes größer als der Nutzen, hier könnte das PStTG Abhilfe schaffen durch eine Auskunftspflicht, denn eine Meldepflicht besteht erst bei einer Anzahl von 30 Verkäufen p.a. oder einem Erlös über 2000€ p.a.



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