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Thema: Verkaufsportale müssen besonders aktive private Verkäufer ab 2023 dem FA melden!

Hybrid-Darstellung

  1. #1
    Moderator Avatar von RetinaReflex
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    An der steuerlichen Betrachtung hat sich zum neuen Jahr nichts verändert, es kommt lediglich eine Meldepflicht der Verkaufsportale dazu.

    Die Frage die immer wieder im Einzelfall zu entscheiden ist, ob der jeweilige Verkäufer gewerblich handelt.
    Daneben kann aber auch ein genereller Veräußerungsgewinn über 600€ bei einer Haltedauer unter einem Jahr steuerlich relevant sein. Hier ist jedoch die Beweisbarkeit kaum gegeben.

    Für die Forenmarktplätze gilt das ganze im übrigen nicht, die Meldepflicht trifft nur Portale über die auch eine direkte Kaufabwicklung stattfindet. Eine Vermittlung zwischen zwei Usern ist hier nicht ausreichend.


    LG
    Nils

  2. 4 Benutzer sagen "Danke", RetinaReflex :


  3. #2
    Spitzenkommentierer Avatar von waldbeutler
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    Hallo Nils!
    Zitat Zitat von RetinaReflex Beitrag anzeigen
    Daneben kann aber auch ein genereller Veräußerungsgewinn über 600€ bei einer Haltedauer unter einem Jahr steuerlich relevant sein.
    Schön wär's -Niemand macht einen Gewinn, wenn er seine Geräte gebraucht wieder verkauft, die er zuvor neu gekauft hat. Auch beim Wiederverkauf von Gebrauchtware ist in der Regel kein Gewinn zu machen.
    Meines Wissens werden aber vom Finanzamt auch Einnahmen aus Verkäufen die im Kalenderjahr eine gewisse Höhe überschreiten, Einkommensteuerpflichtig - ohne dabei den früheren Anschaffungspreis gegenrechnen zu können...
    Gruß, Michael

  4. 2 Benutzer sagen "Danke", waldbeutler :


  5. #3
    Moderator Avatar von RetinaReflex
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    Zitat Zitat von waldbeutler Beitrag anzeigen
    Hallo Nils!

    Schön wär's -Niemand macht einen Gewinn, wenn er seine Geräte gebraucht wieder verkauft, die er zuvor neu gekauft hat. Auch beim Wiederverkauf von Gebrauchtware ist in der Regel kein Gewinn zu machen.
    Meines Wissens werden aber vom Finanzamt auch Einnahmen aus Verkäufen die im Kalenderjahr eine gewisse Höhe überschreiten, Einkommensteuerpflichtig - ohne dabei den früheren Anschaffungspreis gegenrechnen zu können...
    Das ist so nicht korrekt. Der Dreh- und Angelpunkt ist die gewerbliche Einstufung. Dann wird über einem Gewinn von 10.908€ Einkommenssteuer, über 24.500€ Gewerbesteuer und über 22.000 bzw. 50.000€ Umsatz im Kalenderjahr Umsatzsteuer fällig.

    Der private Verkäufer kommt nur in die Steuerpflicht bei einem Spekulationsgeschäft mit einem Gewinn über 600€ bei einer Haltedauer unter einem Jahr (das gilt allerdings nicht für Hausrat bzw. Dinge des täglichen Bedarfs. Insbesondere aber für Schmuck, Uhren, Antiquitäten und wohl nach meiner Ansicht auch für Sammelartikel wie Kameras und Objektive aus vergangenen Tagen.
    Ebenfalls möglich und dann auch ohne eine Grenze ist der Private steuerpflichtig bei einem geplanten Wiederverkauf, dem ein Kauf mit der Absicht des Wiederverkauf vorangeht. Das müsste er unter Anlage sonstige in die Steuererklärung eintragen.

    In beiden Fällen ist die Beweisbarkeit schwierig und der Aufwand des Finanzamtes größer als der Nutzen, hier könnte das PStTG Abhilfe schaffen durch eine Auskunftspflicht, denn eine Meldepflicht besteht erst bei einer Anzahl von 30 Verkäufen p.a. oder einem Erlös über 2000€ p.a.

  6. 8 Benutzer sagen "Danke", RetinaReflex :


  7. #4
    Hardcore-Poster Avatar von witt
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    AB 1. MÄRZ NEUE REGELUNG
    Ebay streicht Angebotsgebühr und Verkaufsprovision für private Anbieter:innen


    https://www.prosieben.de/serien/news...er-innen-69613

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