Grundsätzlich ist zunächst zu differenzieren zwischen der Aufnahme und der Veröffentlichung.
Hier konzentrieren wir uns auf die Veröffentlichung. Bei der Veröffentlichung bewegen wir uns grundsätzlich bei der Aufnahme einer Privatperson im Bereich des §22 KUG, so ist es ohne Einwilligung nicht erlaubt Fotografien der abgebildeten Person zu veröffentlichen. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn die abgebildete Person eine Vergütung erhalten hat.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in §23 KUG zu finden und beschränkt sich auf die Fälle in denen es sich um Personen der Zeitgeschehens handelt, wenn die Person an einer Demonstration teilgenommen hat, wenn die abgebildete Person lediglich "Beiwerk" darstellt in einer Landschaft oder einer anderen Örtlichkeit und einem höheren Kunstzweck. (Auch wenn seit der DS-GVO fraglich ist, ob das nationale Recht hier überhaupt noch Anwendung findet im Sinne der Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO oder ob eine Ausnahme der Verordnung widerspricht, die eine ausnahmslose Einwilligung voraussetzt. Die Rechtsprechung hat zumindest für journalistische Zwecke die Ausnahme nach dem nationalen Recht bis jetzt weiterhin bejaht)
Die Darsteller haben von dir keine Entlohnung erhalten. Somit liegt keine Einwilligung vor. Eine Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis ist auch nicht ersichtlich. In meinen Augen ist eine Veröffentlichung untersagt, es sei den du würdest dir eine Genehmigung einholen.
LG
Nils