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Thema: Gummiparagraph?

Hybrid-Darstellung

  1. #1
    Moderator Avatar von RetinaReflex
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    Ich denke eher, der Mieter vertritt lediglich das Hausrecht, welches dem Eigentümer zusteht.
    Dies aber auch nur, wenn der Vermieter ihm das Vertretungsrecht überlässt.
    Nein der Mieter hat das Hausrecht, er vertritt es nicht nur. Er hat es wenn man so will "gemietet". Der Vermieter hat da überhaupt nicht mitzureden, ob der Mieter Hausrecht hat. Das Gesetzt legt das Hausrecht für den Mieter fest. Somit hat der Mieter auch das Recht in seiner gemieteten Wohnung zu fotografieren wie es ihm beliebt, dieses Recht hat der Eigentümer außerdem nicht. Dabei gibt es natürlich auch wieder Ausnahmen unter denen der Vermieter das Recht hat Fotos von der vermieten Wohnung anzufertigen. Im Falle eines Schadens oder zur Beweissicherung. Ansonsten hat der Vermieter ohne die Genehmigung des Mieters noch nicht mal das Recht Fotos von der Wohnung zu machen, wenn der Mieter bald auszieht. Selbst wenn der Mietvertrag schon gekündigt ist, wäre das ein unerlaubter Eingriff in die Privatsphäre.

    Wenn ich meinen über Deiner Wohnung wohnenden Kumpel besuche, wirst Du das nicht verbieten dürfen, das wäre dann wohl mindestens eine Nötigung.
    Das ist korrekt, hier endet das Hausrecht des Mieters. Der Mieter hat nur das Hausrecht in seiner Wohnung inne. Das Hausrecht des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, obliegt dem Eigentümer.

    Wenn der Vermieter sein Gelände inspizieren möchte, so ist dies sein Recht.
    Er darf sogar die Mietsache, also Deine Wohnung, in gewissen Abständen in Augenschein nehmen, muss dies jedoch vorher ankündigen.
    Das ist falsch. Es ist zwar umstritten ob dem Eigentümer ein regelmässiges Besichtigungsrecht zusteht, aber die meisten Urteile sprechen dagegen. Der Vermieter muss für die Besichtigung einen nachvollziehbaren Grund sowie eine vorzeitige Anmeldung vorbringen. Die Gründe sind dabei klar definiert und auch nur auf Grundlage dieser Gründe darf er einen Besichtigungstermin anmelden. Er muss sogar anmelden, wenn er noch andere Personen mitbringt. Der Vermieter kann den Termin auch ablehne und verschieben, wenn ihm der Termin nicht passt.

  2. #2
    Ist oft mit dabei
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    Zitat Zitat von RetinaReflex Beitrag anzeigen
    Das ist korrekt, hier endet das Hausrecht des Mieters. Der Mieter hat nur das Hausrecht in seiner Wohnung inne. Das Hausrecht des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, obliegt dem Eigentümer.
    Genau - das liest sich dann aber ganz anders als der Mieter habe das Recht, aufgrund eines Innehabens des Hausrechtes Personen des Grundstückes zu verweisen.

    ""Der Vermieter muss für die Besichtigung einen nachvollziehbaren Grund sowie eine vorzeitige Anmeldung vorbringen.""

    Das ist richtig, und es steht ihm eben auch zu, die Wohnung zu besichtigen.
    Also sind wir uns im Grossen einig.

    VG,
    Ritchie

  3. #3
    Moderator Avatar von RetinaReflex
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    Zitat Zitat von Richard Deschain Beitrag anzeigen
    Genau - das liest sich dann aber ganz anders als der Mieter habe das Recht, aufgrund eines Innehabens des Hausrechtes Personen des Grundstückes zu verweisen.
    Ich bin nur bei der Ausgangsfrage von einem gemieteten Haus und du von einer Mietwohnung ausgegangen, deshalb liegen wir beide richtig.

    ""Der Vermieter muss für die Besichtigung einen nachvollziehbaren Grund sowie eine vorzeitige Anmeldung vorbringen.""

    Das ist richtig, und es steht ihm eben auch zu, die Wohnung zu besichtigen.
    Also sind wir uns im Grossen einig.
    Wenn er einen triftigen Grund hat ja. Ansonsten steht im rechtlich keine einfache Besichtigung aus Interesse oder ähnlichem zu.

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