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Thema: Gummiparagraph?

Hybrid-Darstellung

  1. #1
    Förderndes DCC Mitglied Avatar von cdgh
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    Zitat Zitat von RetinaReflex Beitrag anzeigen
    Der Mieter hat Hausrecht und darf schließlich auch ungebetene Gäste, sogar den Besitzer, des Grundstückes verweisen. Dazu analog darf er wohl auch die Genehmigung für das Erstellen von Fotografien erteilen. Beispielsweise darf auch ein Unternehmen, welches Mieter ist, das Recht erteilen auf dem Werksgelände zu fotografieren.


    Das mit den 5 Personen ist nicht ganz korrekt. Es geht dabei um den Kontext. Der Fotografierte muss sich im klaren sein, dass wenn er der Veranstaltung beiwohnt, fotografiert werden kann. Beispielsweise auf einer Demonstration. Wichtig ist hierbei aber, dass nicht die Personen im Vordergrund stehen, sondern die Veranstaltung. Es ist also nicht gestattet, einzelne Personen freizustellen etc.
    Ok, ich habe mich nicht ausführlich genug ausgedrückt.
    Ich und damit meine ich mich als Person, habe für diesen speziellen Fall des Fotografierens in einem umzäunten und von Aussen nicht einsehbarem Gelände/ Grundstück/ Wohnung noch kein Urteil gefunden, dass zwischen Eigentümer und Besitzer unterscheidet.
    Auch das Herausstellen einer Gruppe von 5 Personen in oder aus einer größeren Gruppe ist bereits rechtlich bedenklich und sollte nach neuester Rechtsprechung unterbleiben.

  2. #2
    Hardcore-Poster
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    Zum Glück gibt es (noch) kein generelles Fotografierverbot in der Öffentlichkeit. Denn sonst müssten wir Fotografen uns mit dem Gedanken anfreunden, dass wir - sozusagen - nur noch Schmetterlinge und Gänseblümchen fotografieren dürfen.

    LG
    Waveguide

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