Zitat Zitat von RetinaReflex Beitrag anzeigen
Das ist korrekt, hier endet das Hausrecht des Mieters. Der Mieter hat nur das Hausrecht in seiner Wohnung inne. Das Hausrecht des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, obliegt dem Eigentümer.
Genau - das liest sich dann aber ganz anders als der Mieter habe das Recht, aufgrund eines Innehabens des Hausrechtes Personen des Grundstückes zu verweisen.

""Der Vermieter muss für die Besichtigung einen nachvollziehbaren Grund sowie eine vorzeitige Anmeldung vorbringen.""

Das ist richtig, und es steht ihm eben auch zu, die Wohnung zu besichtigen.
Also sind wir uns im Grossen einig.

VG,
Ritchie