Zitat Zitat von cdgh Beitrag anzeigen
Genau einen solchen Präzedenzfall hatte ich nicht gefunden. Also noch bedarf es einer Klärung ob die Genehmigung des Besitzers reicht (ich meine ja) oder ob der im Gesetzestext genannte Eigentümer zusimmen Muss.
Auf der Straße ist eine Ansammlung von mehr als 5 Personen nicht schützenswert.

Der Mieter hat Hausrecht und darf schließlich auch ungebetene Gäste, sogar den Besitzer, des Grundstückes verweisen. Dazu analog darf er wohl auch die Genehmigung für das Erstellen von Fotografien erteilen. Beispielsweise darf auch ein Unternehmen, welches Mieter ist, das Recht erteilen auf dem Werksgelände zu fotografieren.


Das mit den 5 Personen ist nicht ganz korrekt. Es geht dabei um den Kontext. Der Fotografierte muss sich im klaren sein, dass wenn er der Veranstaltung beiwohnt, fotografiert werden kann. Beispielsweise auf einer Demonstration. Wichtig ist hierbei aber, dass nicht die Personen im Vordergrund stehen, sondern die Veranstaltung. Es ist also nicht gestattet, einzelne Personen freizustellen etc.