In deinem Link steht aber auch: "Bei Ablauf der Auktion kommt zwischen Verkäufer und Höchstbietendem ein Vertrag zustande."

Hmmm...

OK, das OLG Oldenburg schreibt: "Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt."