Zitat Zitat von Keinath Beitrag anzeigen
Ja, da kann man wohl nur als bisheriger Höchstbietender gerichtlich vorgehen. Eventuell reicht auch einSchreiben durch einen Anwalt, um an das gewünschte Objekt, bzw. einen monetären Ersatz wegen der Nichterfüllung des Vertrags von Seiten des Verkäufers.
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Zitat Zitat von LucisPictor Beitrag anzeigen
Ich bin nicht sicher, ob das Erfolg hat. Ist es denn vor Ende der Auktion überhaupt zu einem Vertragsabschluss gekommen? Da liegt m.E. der Knackpunkt.
Der Verkäufer gibt die Willenserklärung für den Verkauf ab, indem er den Artibkel einstellt. Und mit einem Gebot gibt ein Käufer eine Willenserklärung ab, das Angebot anzunehmen.
Das sein wohl laut BGB ein verbindlicher Vertrag solange niemand mehr bietet.
Ebay dazu, und ein spannendes Urteil dazu.

Allerdings schrecken die meisten vor der Durchsetzung ihres Rechtes ab - sollte man wohl öfters den Anwalt bemühen, um diese Unsitte des vorzeitigen Beendens zu Beenden :-)