Der Verkäufer gibt die Willenserklärung für den Verkauf ab, indem er den Artibkel einstellt. Und mit einem Gebot gibt ein Käufer eine Willenserklärung ab, das Angebot anzunehmen.
Das sein wohl laut BGB ein verbindlicher Vertrag solange niemand mehr bietet.
Ebay dazu, und ein spannendes Urteil dazu.
Allerdings schrecken die meisten vor der Durchsetzung ihres Rechtes ab - sollte man wohl öfters den Anwalt bemühen, um diese Unsitte des vorzeitigen Beendens zu Beenden :-)



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