Trotzdem "Dumm-Tüch"..

Es zählt vor Gericht alleinig der beabsichtigte Zweck... egal wie das nun formuliert wurde. Es geht hier um "Begrifflichkeiten".. mehr nicht.

Klar ist, dass der Verkäufer eines alten Gegenstandes beabsichtigt, diese Sachmängelhaftung auszuschließen. Ob er dies nun Gewährleistungsausschluss oder Ausschluss der Sachmängelhaftung nennt, ist vor Gericht unerheblich. Es zählt der beabsichtigte Zweck und der ist hinreichend definiert.

Was nun zwei Kanzleien sich da zurechtargumentieren ist nebensächlich, denn es ist kein Fall bekannt, wo allein die Wahl der Begrifflichkeit nach neuer oder alter Sprachregelung irgendeine Relevanz bei der Urteilsfindung gehabt hätte, sondern der beabsichtigte Zweck eines Ausschlusses bei gleichzeitiger Schilderung von Mängeln eindeutig aus der Beschreibung hervorging oder nicht.

Ist mir aber auch zu müßig, mich mit Dir hier rechthaberisch über Begrifflichkeiten zu streiten.

Nenne es korrekt Sachmängelhaftung oder in anderen Fällen Gewährleistungsausschluß... es ist egal, denn der beabsichtigte Zweck ist entscheidend und nicht die Frage der Wortwahl nach altem oder reformiertem Sprachgebrauch.