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Thema: Ebay-Ärger

Hybrid-Darstellung

  1. #1
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Zitat Zitat von Bastl Beitrag anzeigen
    ....

    Vielmehr sollte man die so genannte "Sachmängelhaftung" im Verkaufstext in vollem Umfang ausschließen. Zu Dieser ist man, falls man es nicht macht, ab 2014 auch als Privatverkäufer nämlich verpflichtet.
    Der Ausschluss von Garantie und Gewährleistung ist nicht nötig, zumindest hat dieser keine juristische Bedeutung.
    Das wissen Viele aber nicht und so wird noch immer oft Gewährleistung in den Auktionstexten ausgeschlossen. Das aber ist vollkommen bedeutungslos...
    Ds ist nicht richtig, denn Gewährleistung- und damit auch sein Ausschluss in den Auktionen ist die alte Sprachregelung für das, was man heute Sachmängelhaftung nennt.

    Siehe hierzu auch... http://www.flick-sass.de/garantie_ge...achmangel.html

    Der Begriff Sachmängelhaftung ist im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 neu eingeführt worden, meint aber die gleichen Dinge... deshalb langt es sehr wohl hier einen Gewährleistungsausschluß auszusprechen, denn es ist inhaltlich das Gleiche.
    Nur weil etwas nun einen anderen Begriff bekommen hat, inhaltlich aber gleich ist, wird es nicht bedeutungslos !!!

    Also ein wenig vorsichtig mit solchen Verrenkungen...

    Es reicht sehr wohl den Gewährleistungsverzicht in einer Auktion zu vereinbaren...und darauf hinzuweisen, dass es sich um einen alten Gebrauchtgegenstand, bei dem Mangelfreiheit zu keiner Zeit gewährleistet sein kann, auch über das nach bestem Wissen und Gewissen beschriebene Maß hinaus.

    Wird das dem potentiellen Käufer als Teil des Kaufangebots mitgeteilt und jegliche Gewährleistung / (neusprech = Sachmängelhaftung) ausgeschlossen, so reicht dies aus, denn es geht um die dahinter stehende Intention und den beabsichtigten Zweck eines solchen Kaufvertragsbestandteils... und nicht darum, wie jemand nachher eine Sache dem Zustand nach für sich bewertet.

    Insofern bitte vorsichtig mit irgendwelchen juristischen Tipps, denn dieses Forum ersetzt keinerlei Rechtsberatung in Streitfällen. Dazu fehlt den meisten der juristische Sachverstand und im Zweifel wäre ein kurzes Telefonat mit einem Anwalt sinnvoller, als unser gesamtes "Kreuzworträtsel-Halbwissen" in juristischen Dingen.

    LG
    Henry
    Canon EOS 5D MKIII, 5D MKI, Canon 1D MK IV, Sony A7, NEX7, A7 II.. und viele, viele feine Objektive aus dem Altglas-Container..

  2. 4 Benutzer sagen "Danke", hinnerker :


  3. #2
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    Danke für eure Tipps und Meinungen. Da der Anbieter ja ein Rückgaberecht (ohne Angabe von Gründen) von 14Tagen einräumt und ich in "mein ebay" auch einen Button "diesen Artikel zurückgeben" habe, ist das doch der einfachste Weg. Zwei drei Zeilen dazu schreiben, Foto beifügen, alles wieder gut einpacken und ab zur Post. Einmal Porto muss ich halt investieren, das ist aber immer noch günstiger als ein Distagon mit dem man nicht richtig zufrieden ist.
    Gruß, André
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  4. #3
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    Zitat Zitat von hinnerker Beitrag anzeigen
    Ds ist nicht richtig, denn Gewährleistung- und damit auch sein Ausschluss in den Auktionen ist die alte Sprachregelung für das, was man heute Sachmängelhaftung nennt.

    Siehe hierzu auch... http://www.flick-sass.de/garantie_ge...achmangel.html

    Der Begriff Sachmängelhaftung ist im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 neu eingeführt worden, meint aber die gleichen Dinge... deshalb langt es sehr wohl hier einen Gewährleistungsausschluß auszusprechen, denn es ist inhaltlich das Gleiche.
    Nur weil etwas nun einen anderen Begriff bekommen hat, inhaltlich aber gleich ist, wird es nicht bedeutungslos !!!

    Also ein wenig vorsichtig mit solchen Verrenkungen...

    Es reicht sehr wohl den Gewährleistungsverzicht in einer Auktion zu vereinbaren...und darauf hinzuweisen, dass es sich um einen alten Gebrauchtgegenstand, bei dem Mangelfreiheit zu keiner Zeit gewährleistet sein kann, auch über das nach bestem Wissen und Gewissen beschriebene Maß hinaus.

    Wird das dem potentiellen Käufer als Teil des Kaufangebots mitgeteilt und jegliche Gewährleistung / (neusprech = Sachmängelhaftung) ausgeschlossen, so reicht dies aus, denn es geht um die dahinter stehende Intention und den beabsichtigten Zweck eines solchen Kaufvertragsbestandteils... und nicht darum, wie jemand nachher eine Sache dem Zustand nach für sich bewertet.

    Insofern bitte vorsichtig mit irgendwelchen juristischen Tipps, denn dieses Forum ersetzt keinerlei Rechtsberatung in Streitfällen. Dazu fehlt den meisten der juristische Sachverstand und im Zweifel wäre ein kurzes Telefonat mit einem Anwalt sinnvoller, als unser gesamtes "Kreuzworträtsel-Halbwissen" in juristischen Dingen.

    LG
    Henry
    https://www.it-recht-kanzlei.de/gewa...kauf-ebay.html
    Ein Auszug:

    "Die gesetzlichen Mängelansprüche werden oft immer noch trotz des seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Schuldrechts fälschlich Gewährleistungsansprüche genannt. Das neue Recht kennt aber keine Gewährleistung mehr, sondern gibt dem Käufer im Falle der mangelhaften Lieferung die in § 437 BGB aufgeführten Mängelansprüche. ..."

    Es geht nicht um inhaltliche Aspekte oder eine detalierte Umschreibung dessen was man ausschließt sondern darum, dass der folgende Satz allein:
    "Verkauf erfolgt ohne Garantie- und Gewährleistung."
    rein juristisch nicht von Bedeutung ist!
    Viele wissen das nicht und wenn man an einen geschickten Betrüger gerät oder es um große Streitbeträge geht dann wird man schnell eines besseren belehrt.

    Sicher kann sich das ändern wenn man diesen Satz umschmückt, den Inhalt detalierter formuliert oder alle Eventualitäten sorgfältig aufzählt auch ohne explizit die Wortkombination "Ausschluss der Sachmängelhaftung" zu verwenden.
    Will man aber keine Risiken eingehen und juristisch unangreifbar Diese ausschließen, dann sollte man das in dem richtigen Wortlauf auch tun.

  5. #4
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Trotzdem "Dumm-Tüch"..

    Es zählt vor Gericht alleinig der beabsichtigte Zweck... egal wie das nun formuliert wurde. Es geht hier um "Begrifflichkeiten".. mehr nicht.

    Klar ist, dass der Verkäufer eines alten Gegenstandes beabsichtigt, diese Sachmängelhaftung auszuschließen. Ob er dies nun Gewährleistungsausschluss oder Ausschluss der Sachmängelhaftung nennt, ist vor Gericht unerheblich. Es zählt der beabsichtigte Zweck und der ist hinreichend definiert.

    Was nun zwei Kanzleien sich da zurechtargumentieren ist nebensächlich, denn es ist kein Fall bekannt, wo allein die Wahl der Begrifflichkeit nach neuer oder alter Sprachregelung irgendeine Relevanz bei der Urteilsfindung gehabt hätte, sondern der beabsichtigte Zweck eines Ausschlusses bei gleichzeitiger Schilderung von Mängeln eindeutig aus der Beschreibung hervorging oder nicht.

    Ist mir aber auch zu müßig, mich mit Dir hier rechthaberisch über Begrifflichkeiten zu streiten.

    Nenne es korrekt Sachmängelhaftung oder in anderen Fällen Gewährleistungsausschluß... es ist egal, denn der beabsichtigte Zweck ist entscheidend und nicht die Frage der Wortwahl nach altem oder reformiertem Sprachgebrauch.
    Canon EOS 5D MKIII, 5D MKI, Canon 1D MK IV, Sony A7, NEX7, A7 II.. und viele, viele feine Objektive aus dem Altglas-Container..

  6. #5
    leo0815de
    Gast

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    ... nun haben wir es, glaube ich, alle verstanden ... ;-)))

  7. Folgender Benutzer sagt "Danke", leo0815de :


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