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Thema: Versand ins Ausland mit Deutsche Post Brief International Einschreiben

Baum-Darstellung

  1. #19
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Zitat Zitat von Gang Beitrag anzeigen
    Da muss ich leider Zweifel anmelden. EBAY weist ausdrücklich darauf hin, dass bei "internationaler Anbietung" das Recht desjenigen Landes gilt, auf dessen EBAY Seite der Artikel - egal ob gewerblich oder privat - angeboten wird. Der Verkäufer bietet quasi den Artikel bereits im Ausland an, auch wenn der Artikel in Deutschland stationiert ist.
    Wäre mir neu... wo steht das bitte?

    Schon alleine die Versendung ins Ausland definiert den Verkäufer als Exporteur bzw. Importeur im jeweiligen Ausland. In einer meiner früheren Firmen haben wir diese leidliche Erfahrung mit entsprechender Hardware machen müssen.

    Ob es allerdings zu dem Thema inzwischen davon abweichende EU-Direktiven gibt, weiß ich nicht.

    Rick
    Dies war vermutlich ein gewerblicher Vorgang, also B2B (Business to business)... mit anderen Regeln.


    Nochmals, als Privater Anbieter, der in Ebay-Deutschland sein Angebot einstellt und selbst wenn er es auch auf weltweiten Seiten mit veröffentlicht, gilt immer das deutsche BGB Recht, da er hier ja letztlich sein Angebot über die deutsche Ebay Seite einstellt. Wenn er nun optional das Angebot auch weltweit zeigen will, so erhält der Käufer den Artikelstandort (und das ist ja nunmal i.d.Regel der Wohnsitz des privaten Anbieters und damit auch den klaren Hinweis, dass die dortige Gesetzeslage für den privaten Anbieter gilt.

    Wäre dies anders, so würde Ebay sich angreifbar machen, da nirgendwo beim Einstellen eines Artikels und der Auswahl der Internationalen Option auch nur der allergeringste Hinweis auf eine andere Gesetzeslage (nämlich eine hier vermutete ausländische Rechtssituation im Käuferland in Bezug auf die Beweislast, den Gerichtsstand, den Erfüllungsort, die Transporthaftung oder sonstige Regressansprüche gelten wird).
    Ebay weist im Grunde immer nur darauf hin, dass es von Land zu Land unterschiedliche Dinge gibt, die in einem Empfängerland nicht zugelassen sind (z.B. Plagiate, verbotene Waren und vieles mehr..und da sich der private Verkäufer/Anbieter vorab darüber informieren sollte. Keinesfalls habe ich als Privater Anbieter, der von Anbeginn an auf Ebay präsent war, jemals davon gehört, dass sich bei Klagewegen der Gerichtsstand in ein anderes Land verlegt hätte. Und selbst wenn dem Verkäufer ein solches Recht inzwischen zusteht, an seinem Heimatort auf Rückzahlung zu klagen, so läuft er in ein gewaltiges Risiko, denn er hätte im Falle des Scheiterns seiner Klage ein erhebliches finanzielles Risiko zu schultern. Da müsste jemand sehr, sehr sicher sein einen Prozess zu gewinnen.

    Ich denke aber mal, das dürfte insgesamt unstrittig sein...

    Hier mal von Ebay hierher kopiert

    Zitat Zitat von Ebay Deuschland Rechtsportal

    Kauf von einem privaten Verkäufer

    Nach der allgemeinen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trägt grundsätzlich der Käufer das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Ware auf dem Transportweg (§ 447 Abs.1 BGB).
    Geht der Artikel bei einem Kauf von einem privaten Verkäufer verloren oder wird er beschädigt, können Sie den Kaufpreis nicht zurück verlangen. Sie haben auch keinen Anspruch auf eine erneute Lieferung. Der Versand der Ware geschieht also auf Ihr Risiko.
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass die Ware nicht ordnungsgemäß verpackt und dadurch beschädigt wurde.
    Beim Kauf von einem privaten Verkäufer bietet es sich daher gerade bei höherpreisigen Artikeln an, eine versicherte Versandart zu wählen. Prüfen Sie vor dem Kauf, ob der Verkäufer eine solche Versandart anbietet oder fragen sie vor dem Kauf direkt beim Verkäufer nach. Klären Sie mit dem Verkäufer unbedingt, um welche Art des versicherten Versands es sich handeln soll.
    Bei teuren Artikeln empfiehlt sich der Abschluss einer gesonderten Transportversicherung, da die normalen Deckungssummen (z.B. 500,00 EUR bei DHL) nicht ausreichen.
    Wurde eine bestimmte Versendungsart vereinbart und weicht der Verkäufer von dieser Vereinbarung ohne dringenden Grund ab, steht Ihnen im Schadensfalle unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer zu (§ 447 Abs. 2 BGB). Dieser umfasst den gesamten Schaden, der durch die abweichende Versendungsart entstanden ist (z.B. Kosten einer Ersatzbeschaffung).
    Unabhängig von der gewählten Versandart stehen Ihnen unter Umständen (Schadensersatz-)Ansprüche gegen das Transportunternehmen zu (§§ 421, 425 HGB), wenn die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird. Dies gilt in der Regel nur dann, wenn dem Transporteur ein Verschulden nachzuweisen ist. Dies wird in der Praxis allerdings häufig nicht möglich sein.
    Wenden Sie sich bei weiteren Fragen dazu bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

    Und den letzten Satz sollte man im absoluten Zweifelsfall dann auch beherzigen, denn wir können hier keine Rechtsberatung geben und vor allem nicht alle denkbaren Vorkommnisse erfassen..

    Für uns genügt es, sich mit der deutschen Rechtsprechung zu befassen und können auch darauf vertrauen, das diese Regelungen greifen. Sollte das jemand anders sehen im Ausland, so steht es ihm jederzeit zu, sich rechtlich zu informieren, was für seinen Fall gilt.

    LG
    Henry
    Geändert von hinnerker (25.10.2018 um 15:48 Uhr)
    Canon EOS 5D MKIII, 5D MKI, Canon 1D MK IV, Sony A7, NEX7, A7 II.. und viele, viele feine Objektive aus dem Altglas-Container..

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