Zitat Zitat von hinnerker Beitrag anzeigen
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Entscheidend ist der Gerichtsstand des Verkäufers, der in der Regel auch der Erfüllungsort ist. In der Regel also der Ort, an dem der Verkäufer wohnt und sich die zu verkaufende Sache befindet !

Auch wenn Ebay den Artikel auf allen Landesplattformen anbietet bzw. sichtbar macht, so ist der Artikel nach wie vor in Deutschland stationiert und auch der Verkäufer kommt von dort und handelt nach den dortigen Gesetzen !

Dies gilt für alle Privatverkäufer... im Vertragsverhältnis mit gewerblichen Anbietern ist dies anders, da im Sinne des Verbraucherschutzes Endkunden gemäß einer EU Richtlinie der Endkunde wahlweise auch einen Gerichtsstand in seinem Land begründen kann.
Da muss ich leider Zweifel anmelden. EBAY weist ausdrücklich darauf hin, dass bei "internationaler Anbietung" das Recht desjenigen Landes gilt, auf dessen EBAY Seite der Artikel - egal ob gewerblich oder privat - angeboten wird. Der Verkäufer bietet quasi den Artikel bereits im Ausland an, auch wenn der Artikel in Deutschland stationiert ist.

Schon alleine die Versendung ins Ausland definiert den Verkäufer als Exporteur bzw. Importeur im jeweiligen Ausland. In einer meiner früheren Firmen haben wir diese leidliche Erfahrung mit entsprechender Hardware machen müssen.

Ob es allerdings zu dem Thema inzwischen davon abweichende EU-Direktiven gibt, weiß ich nicht.

Rick