Zitat Zitat von Anthracite Beitrag anzeigen
Eine Warnung an dieser Stelle: Bei internationalem Versand gilt das nicht zwingend!

Um ein Beispiel zu geben: Wenn du bei Ebay sagst, weltweiter Verkauf, dann wird der Artikel auch bei anderen Ebay-Niederlassungen als Ebay Deutschland angeboten. Wenn dann z. B. der Käufer den Artikel bei Ebay-UK findet, wird der Vertrag auch über Ebay-UK abgeschlossen, und damit gilt britisches Recht, und zwar für Käufer und Verkäufer! Und plötzlich liegt das Versandrisiko doch wieder beim Verkäufer.

Siehe hierzu z. B. c't 3/2016, Rubrik Vorsicht Kunde (leider nur für Abonnenten kostenlos, aber mein Beispiel kommt genau daher).
Sorry, aber das stimmt nicht.

Entscheidend ist der Gerichtsstand des Verkäufers, der in der Regel auch der Erfüllungsort ist. In der Regel also der Ort, an dem der Verkäufer wohnt und sich die zu verkaufende Sache befindet !

Auch wenn Ebay den Artikel auf allen Landesplattformen anbietet bzw. sichtbar macht, so ist der Artikel nach wie vor in Deutschland stationiert und auch der Verkäufer kommt von dort und handelt nach den dortigen Gesetzen !

Dies gilt für alle Privatverkäufer... im Vertragsverhältnis mit gewerblichen Anbietern ist dies anders, da im Sinne des Verbraucherschutzes Endkunden gemäß einer EU Richtlinie der Endkunde wahlweise auch einen Gerichtsstand in seinem Land begründen kann.

Dies alles auch nur in den Mitgliedsstaaten der EU...

https://www.juracademy.de/internatio...tsstaende.html

Aber ich denke, das wird das Thema eindeutig überfrachten...

Der Sinn solcher Begriffe wie Erfüllungsort und Gerichtsstand dient nämlich gerade auch dem Schutz von Verkäufern, die sich gegen solche "Attacken" zur Wehr setzen müssen.

Zunächst also müsste der Käufer also hier in Deutschland am Wohnsitz des Verkäufers klagen, wenn er einen deutschen Verkäufer "vor der Brust" hat.

Und da entscheidet mit Sicherheit der Wert der Ware und die finanzielle Ausstattung des Klägers darüber, ob sich das jemand "antut".

Da kann Ebay sonstwas in ihre Bedingungen schreiben, das bricht kein nationales Recht. Insbesondere kann dadurch kein Gerichtsstand am Erfüllungsort verändert werden, nur weil das Angebot international erscheint.

Wäre dem so, wäre das für keinen Verkäufer zumutbar, da dieser die jeweilige Länderrechtsprechung bei Einstellung seines Artikels ja überhaupt nicht kennen kann.

Kein privater Verkäufer würde so ein Risiko auf sich nehmen.

LG
Henry