Ich finde die Entscheidung des Gerichtes und die Begründung absolut nachvollziehbar und auch der Gesetzeslage entsprechend. Es gibt nun mal eine Grauzone bei der Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Recht am eigenen Bild. Die wird sich auch nie gesetzlich eindeutig festlegen lassen sondern es wird immer eine Abwägung im Einzelfall bleiben
Das Urteil hat allerdings für den normalsterblichen Gelegenheitsfotografen keinerlei Auswirkung weil unsereins sich nur auf die ersten vier Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild berufen kann und nicht auf die fünfte, die hier zur Diskussion stand.
s. auch hier:
http://www.digicamclub.de/showthread...l=1#post203168