Wie aus dem Artikel zu entnehmen ist, ist das Urteil keinesfalls "eine einsame Entscheidung". Das Urteil basiert auf einem Urteil des EuGH. Es ging einzig und alleine um das Merkmal der "Gewinnerzielungsabsicht", welches das LG Hamburg nun konkretisiert hat. Selbst wenn ein solcher Fall vor dem BGH landen sollte, wird dieser sich eher am EuGH orientieren. Er wird höchstens das Merkmal neu konkretisieren.
Bitte ein wenig Vorsicht, wenn man mit Rechtsbegriffen wie "sittenwidrig" hantiert. Sittenwidrig ist laut Rechtsprechung des BGH etwas wenn es gegen die Guten Sitten bzw. gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkendenden verstößt. Zum Einen ist die fehlende Fassung sicherlich nicht sittenwidrig und zum Anderen ist der Begriff sittenwidrig juristisch ohnehin weit gefasst und beschränkt sich auf das Zivilrecht und das Strafrecht. Hier würde es sich aber um einen Fall der Zivilprozessordnung handeln (abgesehen von sittenwidriger Härte bei Zwangsvollstreckungen)Die fehlende Fassung der "Gewinnerzielung" macht das Urteil für mich beinahe Sittenwidrig, da hier der Beliebigkeit der Richter Tür und Tor zu jedwedem Urteil geöffnet wird.
Außerdem wird hier nicht Tür und Tor geöffnet. Kein Richter ist an dieses Urteil gebunden. Selbst wenn es ein BGH Urteil wäre, wäre es nicht bindend für den zuständigen Richter.