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Thema: Ebay-Ärger

  1. #61
    Spitzenkommentierer Avatar von Waldschrat
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    Zitat Zitat von barney Beitrag anzeigen
    ...worauffolgend der ebay-Kundendienst automatisch einbezogen wird und eine Entscheidung trifft.
    Bei mir kam die Entscheidung innerhalb von 10 Minuten - zu meinen Gunsten.
    ...
    Interessant! Das ist das zweite mal, dass ich höre/lese, dass bei ebay bzw. paypal abgewogene/geprüfte Entscheidungen
    von Menschen getroffen werden, die nicht quasi automatisch oder vollautomatisch nach "Schema F" verfügt sind.

  2. #62
    Spitzenkommentierer Avatar von jock-l
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    Hm,
    vielleicht muß sich das Unternehmen neu aufstellen (nach Entflechtung/Verkauf von Paypal) und man versucht es mit einen Schritt Richtung Kundenbindung (der überwiegende Stimmungstenor der User war ja "bloß weg von e..y")- eine deutsche Großbank tönte vor Jahren auch mal daß man das kleinteilige Kleinkundengeschäft nicht benötigen und abstoßen würde, die kamen dann später kleinlaut zurück, auch Kleinvieh macht Mist
    Ungeduld ist keine Schwäche ...

  3. #63
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    Zitat Zitat von jock-l Beitrag anzeigen
    Hm,
    vielleicht muß sich das Unternehmen neu aufstellen (nach Entflechtung/Verkauf von Paypal) und man versucht es mit einen Schritt Richtung Kundenbindung (der überwiegende Stimmungstenor der User war ja "bloß weg von e..y")- eine deutsche Großbank tönte vor Jahren auch mal daß man das kleinteilige Kleinkundengeschäft nicht benötigen und abstoßen würde, die kamen dann später kleinlaut zurück, auch Kleinvieh macht Mist
    Hat glaube nichts damit zu tun, die Sachlage war klar und der Fall ganz einfach offensichtlich.

  4. #64
    Kennt sich aus
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    Moin!
    Mir ist mal folgendes passiert:
    Ich kaufe via Sofort-Kaufen einen Artikel für ca. Eur 50.- (Dockingstation für einen Laptop). Bezahle ihn via PayPal.
    Als der Artikel ankam, stellte ich fest, dass er für einen anderen Laptop war als beschrieben. Ich habe den Verkäufer (privat) kontaktiert. Dieser sagte mir, dass ich den Artikel zurück schicken soll und er mir mein Geld (incl. Versandkosten) zurück gibt. Das tat ich dann auch... Jetzt hat der Verkäufer via PayPal eine Rückabwicklung eingeleitet. Ich bekam mein Geld wieder aber OHNE die, von mir bezahlten, Portokosten!
    Ebay sagte mir, dass für sie der Fall erledigt sei, da ich ja mein Geld zurück bekommen habe. Einen Fall konnte sie nicht eröffnen, da der Verkauf rückgängig gemacht wurde. Ich konnte den Verkäufer noch nicht mal bewerten....
    Ok, ist nicht so viel Geld, aber irgendwie nicht gerecht.


    Gruß und ein schönes WE
    Tom

  5. #65
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    Nur ein paar Grundlagen die denke ich hier rein gehören:
    Es reicht nicht als Privatverkäufer allein einen Umtausch auszuschließen. Käufer können sich gerade bei so alten gebrauchten Artikeln immer auf auch sehr kleine Mängel stürzen und diese als Vorwand für eine Rückgabe benutzen. Und niemand wird wirklich jeden kleinen Kratzer, jedes kleine Staubkorn, jeden Lufteinschluss wirklich so exakt beschreiben, dass es nicht angreifbar wäre.

    Vielmehr sollte man die so genannte "Sachmängelhaftung" im Verkaufstext in vollem Umfang ausschließen. Zu Dieser ist man, falls man es nicht macht, ab 2014 auch als Privatverkäufer nämlich verpflichtet.
    Der Ausschluss von Garantie und Gewährleistung ist nicht nötig, zumindest hat dieser keine juristische Bedeutung.
    Das wissen Viele aber nicht und so wird noch immer oft Gewährleistung in den Auktionstexten ausgeschlossen. Das aber ist vollkommen bedeutungslos.

    Das Zweite was man als Verkäufer und als Käufer wissen sollte, ist, dass eine ungerechtfertigt abgegebene Negativbewertung als Rufschädigung angesehen wird und je nach Einzelfall sehr sehr teuer für den 'Bewerter' werden kann. Dieser ist dann in der Beweispflicht. Wenn er diese nicht erbringen kann oder will, dann wird er keine Chance haben vor Gericht ohne Stafe zu bleiben. Mir sind Fälle bekannt, wo so eine Schadensersatzzahlung auch im privaten Bereich mehrer Tausend Euro betrug. In wie weit hier aber der Faktor Nötigung mit einfloss, weiß ich nicht. Das ist zwar selten so ein hoher Betrag aber Schadensersatzzahlungen zwischen 500-1500euro sind durchaus realistisch.

  6. #66
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    Zitat Zitat von Tom1000 Beitrag anzeigen
    Ich bekam mein Geld wieder aber OHNE die, von mir bezahlten, Portokosten!
    Ebay sagte mir, dass für sie der Fall erledigt sei, ...
    Ja, das ist tatsächlich ein Problem mit den AGB´s von ebay, die so nicht mit der in Deutschland geltenden Rechtslage korrespondieren.
    Demnach ist bei Nichterfüllung des Kaufvertrages der Schuldner verpflichtet, auch die Kosten für das Rückporto zu übernehmen. ANDERS ABER BEI RÜCKGABE!

    Abhilfe schafft man sich, wenn man dem Verkäufer die Chance gibt, die Versandkosten im Vorfeld zu überweisen. Macht er dies nicht, kann man die Ware als versichertes Packet mit Rücksendungsnummer "unfrei" per Post innerhalb Deutschlands an den Verkäufer senden. Das wird sehr viel teurer für den Verkäufer aber es reicht Paypal vollkommen aus wenn eine gültige Rücksendungsnummer angegeben wird. Zahlen muss dann der Empfänger bei Erhalt des Packetes. Hat man im Vorfeld eine Versandkostenübernahme per Überweisung angeboten, hat der Verkäufer dann keine Möglichkeit mehr, den höheren Versandbetrag rückzufordern.

    Sollte der Verkäufer/Empfänger sich jedoch verwehren, das Packet anzunehmen und es wird an den Käufer zurück geschickt, wird es spannend.
    Dann muss zwar der Käufer die vollen Versandkosten zahlen, die Ware bleibt aber auch bei ihm und der Kaufpreis sollte wärenddessen von Paypal rückgewickelt sein.
    Dann entsteht eine sogenannte Lagersituation:
    - Der Verkäufer ist rechtmäßiger Besitzer der Ware, da der Kaufvertrag ungültig war und nicht abgeschlossen wurde.
    - Die Ware aber liegt beim Käufer.
    - Die Verkäufer ist nun, falls er seine Ware wieder haben will, dazu verpflichtet alle angefallenen Versandkosten zu übernehmen (Erstversand + Unfreier Rückversand + neuer Rückversand)
    - Hinzu kommt aber die Möglichkeit für den Käufer sogenannte Lagerungskosten zu erheben. Diese können bei wenigen Cent pro Tag z.B. für einen kleinen Artikel wie ein Fotoobjektiv liegen oder sogar bei einigen Euro pro Tag für größere Artikel.(z.B. einen PKW Häger, ein Rolltor ect.)
    Für die Höhe der Lagerungskosten kann man sich an älteren Gerichtsurteilen orientieren.
    Insgesammt ist es aber eine schöne Möglichkeit um solchen Verkäufern eindrucksvoll zu zeigen das sie nicht machen können was sie wollen.

  7. #67
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Zitat Zitat von Bastl Beitrag anzeigen
    ....

    Vielmehr sollte man die so genannte "Sachmängelhaftung" im Verkaufstext in vollem Umfang ausschließen. Zu Dieser ist man, falls man es nicht macht, ab 2014 auch als Privatverkäufer nämlich verpflichtet.
    Der Ausschluss von Garantie und Gewährleistung ist nicht nötig, zumindest hat dieser keine juristische Bedeutung.
    Das wissen Viele aber nicht und so wird noch immer oft Gewährleistung in den Auktionstexten ausgeschlossen. Das aber ist vollkommen bedeutungslos...
    Ds ist nicht richtig, denn Gewährleistung- und damit auch sein Ausschluss in den Auktionen ist die alte Sprachregelung für das, was man heute Sachmängelhaftung nennt.

    Siehe hierzu auch... http://www.flick-sass.de/garantie_ge...achmangel.html

    Der Begriff Sachmängelhaftung ist im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 neu eingeführt worden, meint aber die gleichen Dinge... deshalb langt es sehr wohl hier einen Gewährleistungsausschluß auszusprechen, denn es ist inhaltlich das Gleiche.
    Nur weil etwas nun einen anderen Begriff bekommen hat, inhaltlich aber gleich ist, wird es nicht bedeutungslos !!!

    Also ein wenig vorsichtig mit solchen Verrenkungen...

    Es reicht sehr wohl den Gewährleistungsverzicht in einer Auktion zu vereinbaren...und darauf hinzuweisen, dass es sich um einen alten Gebrauchtgegenstand, bei dem Mangelfreiheit zu keiner Zeit gewährleistet sein kann, auch über das nach bestem Wissen und Gewissen beschriebene Maß hinaus.

    Wird das dem potentiellen Käufer als Teil des Kaufangebots mitgeteilt und jegliche Gewährleistung / (neusprech = Sachmängelhaftung) ausgeschlossen, so reicht dies aus, denn es geht um die dahinter stehende Intention und den beabsichtigten Zweck eines solchen Kaufvertragsbestandteils... und nicht darum, wie jemand nachher eine Sache dem Zustand nach für sich bewertet.

    Insofern bitte vorsichtig mit irgendwelchen juristischen Tipps, denn dieses Forum ersetzt keinerlei Rechtsberatung in Streitfällen. Dazu fehlt den meisten der juristische Sachverstand und im Zweifel wäre ein kurzes Telefonat mit einem Anwalt sinnvoller, als unser gesamtes "Kreuzworträtsel-Halbwissen" in juristischen Dingen.

    LG
    Henry
    Canon EOS 5D MKIII, 5D MKI, Canon 1D MK IV, Sony A7, NEX7, A7 II.. und viele, viele feine Objektive aus dem Altglas-Container..

  8. 4 Benutzer sagen "Danke", hinnerker :


  9. #68
    Spitzenkommentierer Avatar von classicglasfan
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    Danke für eure Tipps und Meinungen. Da der Anbieter ja ein Rückgaberecht (ohne Angabe von Gründen) von 14Tagen einräumt und ich in "mein ebay" auch einen Button "diesen Artikel zurückgeben" habe, ist das doch der einfachste Weg. Zwei drei Zeilen dazu schreiben, Foto beifügen, alles wieder gut einpacken und ab zur Post. Einmal Porto muss ich halt investieren, das ist aber immer noch günstiger als ein Distagon mit dem man nicht richtig zufrieden ist.
    Gruß, André
    __________________________________________________ __________________________________

    (Im Moment nur sporadisch online)


  10. #69
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    Zitat Zitat von hinnerker Beitrag anzeigen
    Ds ist nicht richtig, denn Gewährleistung- und damit auch sein Ausschluss in den Auktionen ist die alte Sprachregelung für das, was man heute Sachmängelhaftung nennt.

    Siehe hierzu auch... http://www.flick-sass.de/garantie_ge...achmangel.html

    Der Begriff Sachmängelhaftung ist im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 neu eingeführt worden, meint aber die gleichen Dinge... deshalb langt es sehr wohl hier einen Gewährleistungsausschluß auszusprechen, denn es ist inhaltlich das Gleiche.
    Nur weil etwas nun einen anderen Begriff bekommen hat, inhaltlich aber gleich ist, wird es nicht bedeutungslos !!!

    Also ein wenig vorsichtig mit solchen Verrenkungen...

    Es reicht sehr wohl den Gewährleistungsverzicht in einer Auktion zu vereinbaren...und darauf hinzuweisen, dass es sich um einen alten Gebrauchtgegenstand, bei dem Mangelfreiheit zu keiner Zeit gewährleistet sein kann, auch über das nach bestem Wissen und Gewissen beschriebene Maß hinaus.

    Wird das dem potentiellen Käufer als Teil des Kaufangebots mitgeteilt und jegliche Gewährleistung / (neusprech = Sachmängelhaftung) ausgeschlossen, so reicht dies aus, denn es geht um die dahinter stehende Intention und den beabsichtigten Zweck eines solchen Kaufvertragsbestandteils... und nicht darum, wie jemand nachher eine Sache dem Zustand nach für sich bewertet.

    Insofern bitte vorsichtig mit irgendwelchen juristischen Tipps, denn dieses Forum ersetzt keinerlei Rechtsberatung in Streitfällen. Dazu fehlt den meisten der juristische Sachverstand und im Zweifel wäre ein kurzes Telefonat mit einem Anwalt sinnvoller, als unser gesamtes "Kreuzworträtsel-Halbwissen" in juristischen Dingen.

    LG
    Henry
    https://www.it-recht-kanzlei.de/gewa...kauf-ebay.html
    Ein Auszug:

    "Die gesetzlichen Mängelansprüche werden oft immer noch trotz des seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Schuldrechts fälschlich Gewährleistungsansprüche genannt. Das neue Recht kennt aber keine Gewährleistung mehr, sondern gibt dem Käufer im Falle der mangelhaften Lieferung die in § 437 BGB aufgeführten Mängelansprüche. ..."

    Es geht nicht um inhaltliche Aspekte oder eine detalierte Umschreibung dessen was man ausschließt sondern darum, dass der folgende Satz allein:
    "Verkauf erfolgt ohne Garantie- und Gewährleistung."
    rein juristisch nicht von Bedeutung ist!
    Viele wissen das nicht und wenn man an einen geschickten Betrüger gerät oder es um große Streitbeträge geht dann wird man schnell eines besseren belehrt.

    Sicher kann sich das ändern wenn man diesen Satz umschmückt, den Inhalt detalierter formuliert oder alle Eventualitäten sorgfältig aufzählt auch ohne explizit die Wortkombination "Ausschluss der Sachmängelhaftung" zu verwenden.
    Will man aber keine Risiken eingehen und juristisch unangreifbar Diese ausschließen, dann sollte man das in dem richtigen Wortlauf auch tun.

  11. #70
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Trotzdem "Dumm-Tüch"..

    Es zählt vor Gericht alleinig der beabsichtigte Zweck... egal wie das nun formuliert wurde. Es geht hier um "Begrifflichkeiten".. mehr nicht.

    Klar ist, dass der Verkäufer eines alten Gegenstandes beabsichtigt, diese Sachmängelhaftung auszuschließen. Ob er dies nun Gewährleistungsausschluss oder Ausschluss der Sachmängelhaftung nennt, ist vor Gericht unerheblich. Es zählt der beabsichtigte Zweck und der ist hinreichend definiert.

    Was nun zwei Kanzleien sich da zurechtargumentieren ist nebensächlich, denn es ist kein Fall bekannt, wo allein die Wahl der Begrifflichkeit nach neuer oder alter Sprachregelung irgendeine Relevanz bei der Urteilsfindung gehabt hätte, sondern der beabsichtigte Zweck eines Ausschlusses bei gleichzeitiger Schilderung von Mängeln eindeutig aus der Beschreibung hervorging oder nicht.

    Ist mir aber auch zu müßig, mich mit Dir hier rechthaberisch über Begrifflichkeiten zu streiten.

    Nenne es korrekt Sachmängelhaftung oder in anderen Fällen Gewährleistungsausschluß... es ist egal, denn der beabsichtigte Zweck ist entscheidend und nicht die Frage der Wortwahl nach altem oder reformiertem Sprachgebrauch.
    Canon EOS 5D MKIII, 5D MKI, Canon 1D MK IV, Sony A7, NEX7, A7 II.. und viele, viele feine Objektive aus dem Altglas-Container..

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