Ds ist nicht richtig, denn Gewährleistung- und damit auch sein Ausschluss in den Auktionen ist die alte Sprachregelung für das, was man heute Sachmängelhaftung nennt.
Siehe hierzu auch... http://www.flick-sass.de/garantie_ge...achmangel.html
Der Begriff Sachmängelhaftung ist im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 neu eingeführt worden, meint aber die gleichen Dinge... deshalb langt es sehr wohl hier einen Gewährleistungsausschluß auszusprechen, denn es ist inhaltlich das Gleiche.
Nur weil etwas nun einen anderen Begriff bekommen hat, inhaltlich aber gleich ist, wird es nicht bedeutungslos !!!
Also ein wenig vorsichtig mit solchen Verrenkungen...
Es reicht sehr wohl den Gewährleistungsverzicht in einer Auktion zu vereinbaren...und darauf hinzuweisen, dass es sich um einen alten Gebrauchtgegenstand, bei dem Mangelfreiheit zu keiner Zeit gewährleistet sein kann, auch über das nach bestem Wissen und Gewissen beschriebene Maß hinaus.
Wird das dem potentiellen Käufer als Teil des Kaufangebots mitgeteilt und jegliche Gewährleistung / (neusprech = Sachmängelhaftung) ausgeschlossen, so reicht dies aus, denn es geht um die dahinter stehende Intention und den beabsichtigten Zweck eines solchen Kaufvertragsbestandteils... und nicht darum, wie jemand nachher eine Sache dem Zustand nach für sich bewertet.
Insofern bitte vorsichtig mit irgendwelchen juristischen Tipps, denn dieses Forum ersetzt keinerlei Rechtsberatung in Streitfällen. Dazu fehlt den meisten der juristische Sachverstand und im Zweifel wäre ein kurzes Telefonat mit einem Anwalt sinnvoller, als unser gesamtes "Kreuzworträtsel-Halbwissen" in juristischen Dingen.
LG
Henry