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Thema: Ebay-Ärger

Hybrid-Darstellung

  1. #1
    Spitzenkommentierer Avatar von cyberpunky
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    @hinerker :

    Wie gesagt, das waren zwei Fälle. Im ersten (Rechtsanwalt) habe ich mich geweigert, so wie du es auch beschreibst und eine negative kassiert.
    Im zweiten Fall habe ich der Rücknahme zugestimmt, hätte ich das nicht:

    Zitat Standardtext: "... Ab diesem Tag kann der Käufer uns einschalten, indem er einen Fall öffnet. Dies könnte sich negativ auf Ihren Servicestatus auswirken."

    Sie erzwingen das nicht, setzen mich nur unter Druck, aber der Käufer kann eine Rückgabe einleiten obwohl ich sie von vorne herin ausgeschlossen habe :

    keineRücknahme.jpg

    .. und dann bin ich im Workflow gefangen:

    Stimme ich der Rückgabe zu trage ich alle Kosten.
    Stimme ich der Rückgabe zu und verweigere ich das Ausstellen des Porto/Rückscheins geht der Workflow nicht weiter und ein Fall wird geöffnet.
    Verweigere ich die Rückgabe wird ein Fall geöffent der sich negativ auf meinen Servicestatus auswirkt (Statistik) und riskiere ausserdem noch eine negative Bewertung.

    Welche Alternative siehst du bei der ich nicht in irgendeiner Form negativ davon komme ? Für mich ist das schon eine Form von Zwang durch die Instrumente von eBay.

    Das ist was anderes als "Früher" wo man als Käufer den Verkäufer kontaktieren konnte und sich über die Konditionen der Rücknahme einigen konnte und jeder vielleicht
    einen Transportweg gezahlt hat, die 10% Gebühren aber zurückgebucht wurden. Jetzt bin ich bei den "ich porbier es mal aus und schicke es nach 14 Tagen zurück Käufern"
    aber deren willkür ausgeliefert und habe wie in letzteren Fall bei einem Verkaufswert von 75,-€ einen Verlust von 17,50 zu tragen. Da behalte ich es doch besser oder
    Spende es dem DCC .

  2. #2
    Spitzenkommentierer Avatar von Waldschrat
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    Zitat Zitat von cyberpunky Beitrag anzeigen
    ...
    Zitat Standardtext: "... Ab diesem Tag kann der Käufer uns einschalten, indem er einen Fall öffnet. Dies könnte sich negativ auf Ihren Servicestatus auswirken."
    ...
    Der "Servicestatus" ist für Dich als Privatverkäufer, soweit ich das verstehe, irrelevant.
    Niemand anderes außer Dir und Ebay kann diesen "Servicestatus" einsehen und es hat auch sonst keine Auswirkungen.
    Bei gewerblichen Anbietern ändern sich jedoch die ebay-Gebühren je nach ihrem "Servicestatus": Je "schlechter", umso höhere Gebühren.

  3. #3
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Zitat Zitat von cyberpunky Beitrag anzeigen
    @hinerker : ....

    Welche Alternative siehst du bei der ich nicht in irgendeiner Form negativ davon komme ? Für mich ist das schon eine Form von Zwang durch die Instrumente von eBay.

    Das ist was anderes als "Früher" wo man als Käufer den Verkäufer kontaktieren konnte und sich über die Konditionen der Rücknahme einigen konnte und jeder vielleicht
    einen Transportweg gezahlt hat, die 10% Gebühren aber zurückgebucht wurden. Jetzt bin ich bei den "ich porbier es mal aus und schicke es nach 14 Tagen zurück Käufern"
    aber deren willkür ausgeliefert und habe wie in letzteren Fall bei einem Verkaufswert von 75,-€ einen Verlust von 17,50 zu tragen. Da behalte ich es doch besser oder
    Spende es dem DCC .
    Ich würde es drauf ankommen lassen und mir ansehen, was Ebay macht, sobald wirklich ein Fall eröffnet wird.

    Erst dann verläßt man den Bereich der automatisierten Antworten, die bei eines derartigen "Massenaufkommen" selbstverständlich erstmal sein müssen. Deshalb ja diese ganzen "formalisierten" Prozesse in der
    Abwicklung. Ab dem Zeitpunkt muss Ebay dann über einen Mitarbeiter sich die eigentliche Sachlage ansehen. Und da hat schon so mancher Käufer ziemlich blöd aus der Wäsche geguckt, weil dann
    eben gerade die rechtlichen Grundlagen von einem Entscheider mit einbezogen werden müssen im weiteren Vorgehen und wenn die eindeutig ist, so wird da auch nicht anders entschieden werden können, denn auch Ebay hat sich an geltendes Recht zu halten.

    Und wenn die Rücknahme unter Privatleuten ausgeschlossen ist, kann auch Ebay nichts dagegen tun, schlicht weil es ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsgeschäfts zwischen Käufer und Verkäufer war, die Rücknahme auszuschließen.

    Was aber immer sinnvoll ist bei solchen Angeboten, ist - abseits von diesem albernen Vorbelegungsfeld "Keine Rücknahme", sich des vielfach bei Auktionen auch im Beschreibungstext zu lesenden Textbausteinen der Verkäufer zu bedienen, das nach dem entsprechenden Paragraphen (hab ihn grad nicht zur Hand), den auch zwischen Privatleuten bestehenden 2 Jährigen Gewährleistungsanspruch auszuschließen und dies im Text eben zum Bestandteil des Angebots zu machen, den der Bieter mit seinem Gebot akzeptiert.

    Da bist Du dann rechtlich voll auf der sicheren Seite... denn als Privatperson kannst Du diese Gewährleistungen und damit eben die Rückgabemöglichkeit eben in Deinen Angeboten explizit ausschließen.
    Mach ich in meine Angeboten immer... und nie Ärger damit gehabt.

    Verläßt man sich nur auf dieses Wahlfeld, besteht unter Umständen eben halt ein Anzweifelungsbestand.

    Aber allgemein würde ich das immer erstmal drauf ankommen lassen, egal ob nun negativ bewertet wird, denn das ist das einzige Mittel, das ein Käufer hat, wenn Du Dich ansonsten im Beschreibungstext alle Dinge so gut und zweifelsfrei wie möglich beschrieben hast.

    Selbst so ein "funktioniert" bei mir nicht, ist kein Grund, weil jederzeit per sachkundigem Fotohändler oder Experten widerlegbar. Ob nun ein Käufer sich das antun will, diese zusätzlichen Kosten auch noch zu tragen, wage ich zu bezweifeln.
    (und darauf würde es ja bei einem ansonsten einwandfreien Objektiv hinauslaufen... nämlich seinen Vorwurf belegen zu müssen und sich nicht hinter irgendeiner "Kauf-Reue" zu verstecken.

    Wie gesagt, nicht einknicken, wenn man sich ob des Zustandes des Objektivs sicher ist und der Käufer erkennbar nur "spielt".

    LG
    Henry

    Ps.: Service-Status ist nur für gewerbliche Anbieter relevant... woran man schon sieht, das hier im automatisierten Verfahren der Reklamationsabwicklung nicht einmal unterschieden wird in private und gewerbliche... sonst müssten ganz andere und kompliziertere Entscheidungswege in der Software - fallabhängig - eingebaut werden.
    Um das zu vermeiden also erstmal ein allgemeines Regelverfahre, das für beide Anbietertypen gleich ist. Erst wenn ein wirklicher Streitfall eröffnet wurde, geht es dann fallspezifisch weiter... also keine Bange davor... und egal wie, negative Aspekte kannst Du nur vermeiden durch die Einhalltung der Formalien... wie z.B. dem Gewährleistungsausschluss, einer genauen Beschreibung des Gegenstandes und aller relevanten Dinge, die für die Kauf/Biet-Entscheidung des späteren Käufers relevant sind. Dann bist Du immer auf der "grünen" Seite und kannst sogar eine Negativbewertung wieder entfernen lassen... hab ich - wie gesagt schon zweimal machen lassen.
    Canon EOS 5D MKIII, 5D MKI, Canon 1D MK IV, Sony A7, NEX7, A7 II.. und viele, viele feine Objektive aus dem Altglas-Container..

  4. Folgender Benutzer sagt "Danke", hinnerker :


  5. #4
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    Zitat Zitat von hinnerker Beitrag anzeigen

    Wie gesagt, nicht einknicken, wenn man sich ob des Zustandes des Objektivs sicher ist und der Käufer erkennbar nur "spielt".
    Kann ich nur beipflichten. Ich hatte neulich einen ähnlichen Fall - Artikel war wirklich exakt beschrieben, genaue Fotos von den Mängeln; Rücknahme, Umtausch usw. explizit ausgeschlossen. Käufer war ein gewerblicher Anbieter, der mit Preisvorschlag gekauft hat, per paypal gezahlt, alles soweit prima. Nach ein paar Tagen kam eine Meckermail - blah, ein Fleck, der nicht beschrieben gewesen wäre (war er aber; vermutlich war ihm der gezahlte Preis zu hoch für den geplanten Wiederverkauf), er hat bei ebay den Rückgabe-Prozess anstrengt, mit denselben Auswahlmöglichkeiten wie in Deinem Fall. Ich habe erstmal sachlich reagiert, ihm etwas Preisnachlaß aus Kulanz angeboten, worauf er nicht einging, immer wieder derselbe Wortlaut als Antwort. Also ok, das wars dann von meiner Seite, ebay/paypal hat den Betrag auf meinem pp-Konto erstmal gesperrt, ich habe dann die 14 Tage Rücknahme-Akzeptanz-Frist von ebay verstreichen lassen, worauffolgend der ebay-Kundendienst automatisch einbezogen wird und eine Entscheidung trifft. Bei mir kam die Entscheidung innerhalb von 10 Minuten - zu meinen Gunsten.

    Also lass Dich nicht von den Workflow-Auswahlmöglichkeiten einschüchtern.

  6. Folgender Benutzer sagt "Danke", barney :


  7. #5
    Spitzenkommentierer Avatar von Waldschrat
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    Zitat Zitat von barney Beitrag anzeigen
    ...worauffolgend der ebay-Kundendienst automatisch einbezogen wird und eine Entscheidung trifft.
    Bei mir kam die Entscheidung innerhalb von 10 Minuten - zu meinen Gunsten.
    ...
    Interessant! Das ist das zweite mal, dass ich höre/lese, dass bei ebay bzw. paypal abgewogene/geprüfte Entscheidungen
    von Menschen getroffen werden, die nicht quasi automatisch oder vollautomatisch nach "Schema F" verfügt sind.

  8. #6
    Spitzenkommentierer Avatar von jock-l
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    Hm,
    vielleicht muß sich das Unternehmen neu aufstellen (nach Entflechtung/Verkauf von Paypal) und man versucht es mit einen Schritt Richtung Kundenbindung (der überwiegende Stimmungstenor der User war ja "bloß weg von e..y")- eine deutsche Großbank tönte vor Jahren auch mal daß man das kleinteilige Kleinkundengeschäft nicht benötigen und abstoßen würde, die kamen dann später kleinlaut zurück, auch Kleinvieh macht Mist
    Ungeduld ist keine Schwäche ...

  9. #7
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    Zitat Zitat von jock-l Beitrag anzeigen
    Hm,
    vielleicht muß sich das Unternehmen neu aufstellen (nach Entflechtung/Verkauf von Paypal) und man versucht es mit einen Schritt Richtung Kundenbindung (der überwiegende Stimmungstenor der User war ja "bloß weg von e..y")- eine deutsche Großbank tönte vor Jahren auch mal daß man das kleinteilige Kleinkundengeschäft nicht benötigen und abstoßen würde, die kamen dann später kleinlaut zurück, auch Kleinvieh macht Mist
    Hat glaube nichts damit zu tun, die Sachlage war klar und der Fall ganz einfach offensichtlich.

  10. #8
    Kennt sich aus
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    Moin!
    Mir ist mal folgendes passiert:
    Ich kaufe via Sofort-Kaufen einen Artikel für ca. Eur 50.- (Dockingstation für einen Laptop). Bezahle ihn via PayPal.
    Als der Artikel ankam, stellte ich fest, dass er für einen anderen Laptop war als beschrieben. Ich habe den Verkäufer (privat) kontaktiert. Dieser sagte mir, dass ich den Artikel zurück schicken soll und er mir mein Geld (incl. Versandkosten) zurück gibt. Das tat ich dann auch... Jetzt hat der Verkäufer via PayPal eine Rückabwicklung eingeleitet. Ich bekam mein Geld wieder aber OHNE die, von mir bezahlten, Portokosten!
    Ebay sagte mir, dass für sie der Fall erledigt sei, da ich ja mein Geld zurück bekommen habe. Einen Fall konnte sie nicht eröffnen, da der Verkauf rückgängig gemacht wurde. Ich konnte den Verkäufer noch nicht mal bewerten....
    Ok, ist nicht so viel Geld, aber irgendwie nicht gerecht.


    Gruß und ein schönes WE
    Tom

  11. #9
    Ist oft mit dabei
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    Nur ein paar Grundlagen die denke ich hier rein gehören:
    Es reicht nicht als Privatverkäufer allein einen Umtausch auszuschließen. Käufer können sich gerade bei so alten gebrauchten Artikeln immer auf auch sehr kleine Mängel stürzen und diese als Vorwand für eine Rückgabe benutzen. Und niemand wird wirklich jeden kleinen Kratzer, jedes kleine Staubkorn, jeden Lufteinschluss wirklich so exakt beschreiben, dass es nicht angreifbar wäre.

    Vielmehr sollte man die so genannte "Sachmängelhaftung" im Verkaufstext in vollem Umfang ausschließen. Zu Dieser ist man, falls man es nicht macht, ab 2014 auch als Privatverkäufer nämlich verpflichtet.
    Der Ausschluss von Garantie und Gewährleistung ist nicht nötig, zumindest hat dieser keine juristische Bedeutung.
    Das wissen Viele aber nicht und so wird noch immer oft Gewährleistung in den Auktionstexten ausgeschlossen. Das aber ist vollkommen bedeutungslos.

    Das Zweite was man als Verkäufer und als Käufer wissen sollte, ist, dass eine ungerechtfertigt abgegebene Negativbewertung als Rufschädigung angesehen wird und je nach Einzelfall sehr sehr teuer für den 'Bewerter' werden kann. Dieser ist dann in der Beweispflicht. Wenn er diese nicht erbringen kann oder will, dann wird er keine Chance haben vor Gericht ohne Stafe zu bleiben. Mir sind Fälle bekannt, wo so eine Schadensersatzzahlung auch im privaten Bereich mehrer Tausend Euro betrug. In wie weit hier aber der Faktor Nötigung mit einfloss, weiß ich nicht. Das ist zwar selten so ein hoher Betrag aber Schadensersatzzahlungen zwischen 500-1500euro sind durchaus realistisch.

  12. #10
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Zitat Zitat von Bastl Beitrag anzeigen
    ....

    Vielmehr sollte man die so genannte "Sachmängelhaftung" im Verkaufstext in vollem Umfang ausschließen. Zu Dieser ist man, falls man es nicht macht, ab 2014 auch als Privatverkäufer nämlich verpflichtet.
    Der Ausschluss von Garantie und Gewährleistung ist nicht nötig, zumindest hat dieser keine juristische Bedeutung.
    Das wissen Viele aber nicht und so wird noch immer oft Gewährleistung in den Auktionstexten ausgeschlossen. Das aber ist vollkommen bedeutungslos...
    Ds ist nicht richtig, denn Gewährleistung- und damit auch sein Ausschluss in den Auktionen ist die alte Sprachregelung für das, was man heute Sachmängelhaftung nennt.

    Siehe hierzu auch... http://www.flick-sass.de/garantie_ge...achmangel.html

    Der Begriff Sachmängelhaftung ist im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 neu eingeführt worden, meint aber die gleichen Dinge... deshalb langt es sehr wohl hier einen Gewährleistungsausschluß auszusprechen, denn es ist inhaltlich das Gleiche.
    Nur weil etwas nun einen anderen Begriff bekommen hat, inhaltlich aber gleich ist, wird es nicht bedeutungslos !!!

    Also ein wenig vorsichtig mit solchen Verrenkungen...

    Es reicht sehr wohl den Gewährleistungsverzicht in einer Auktion zu vereinbaren...und darauf hinzuweisen, dass es sich um einen alten Gebrauchtgegenstand, bei dem Mangelfreiheit zu keiner Zeit gewährleistet sein kann, auch über das nach bestem Wissen und Gewissen beschriebene Maß hinaus.

    Wird das dem potentiellen Käufer als Teil des Kaufangebots mitgeteilt und jegliche Gewährleistung / (neusprech = Sachmängelhaftung) ausgeschlossen, so reicht dies aus, denn es geht um die dahinter stehende Intention und den beabsichtigten Zweck eines solchen Kaufvertragsbestandteils... und nicht darum, wie jemand nachher eine Sache dem Zustand nach für sich bewertet.

    Insofern bitte vorsichtig mit irgendwelchen juristischen Tipps, denn dieses Forum ersetzt keinerlei Rechtsberatung in Streitfällen. Dazu fehlt den meisten der juristische Sachverstand und im Zweifel wäre ein kurzes Telefonat mit einem Anwalt sinnvoller, als unser gesamtes "Kreuzworträtsel-Halbwissen" in juristischen Dingen.

    LG
    Henry
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  13. 4 Benutzer sagen "Danke", hinnerker :


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