Es gibt den Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Es ist nicht anzunehmen, dass dich jemand verklagen wird für die Weitergabe eines vor vierzig Jahren erschienenen Artikels.
Wenn Henry in sein Forum hingegen ein öffentlich zugängliches und von Google auffindbares Verzeichnis einstellen würde, sähe das anders aus. Da müsste der Verlag gefragt werden.
Dann gibt es das Recht auf Privatkopie. Bis zu sieben privat erstellte Kopien sind zulässig, auch ohne Zustimmung des Urhebers. Das gilt nicht für Computerprogramme, wohl aber für Bücher und Zeitschriften. Die Einschränkung hier ist, dass die Weitergabe nur an Bekannte, nicht an Fremde erfolgen darf.
Üblicherweise das Leserecht, nicht das Veröffentlichungsrecht. Ausnahme hiervon ist die Privatkopie, s. o..
70 Jahre nach Tod des Autors/Urhebers, falls kein Urheber ermittelbar ist (was beim Inhaltsverzeichnis der Fall sein könnte), dann 70 Jahre nach Veröffentlichung.Gibt es eine Schutzfrist, wenn ja, wie lange?
Es kann auch sein, dass ein Inhaltsverzeichnis nicht urheberrechtlich geschützt ist, da das Erstellen dieses Verzeichnisses keine kreative sondern lediglich eine handwerkliche Leistung ist, die damit die Anforderungen an das Urheberrecht nicht erreicht. Ob das auch bei den Colorfoto-Verzeichnissen der Fall wäre, wäre im Einzelfall zu klären. Die Artikel selbst sind aber in jedem Falle urheberrechtlich geschützt.



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