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Thema: 50 Jahre Fotogeschichte

Baum-Darstellung

  1. #19
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Zitat Zitat von Jan Böttcher Beitrag anzeigen
    ...

    Das hier liest sich "ganz plausibel" https://inetbib.de/listenarchiv/msg24641.html

    "nach § 2 II UrhG können nur persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt werden. Inhaltsverzeichnisse aber sind in ihrer Form von der Sache so stark vorgegeben, daß kein Raum mehr für eine persönliche geistige Schöpfung bleibt. Anders gesagt, wenn zwei Leute für die gleiche Festschrift unabhängig voneinander ein Inhaltsverzeichnis erstellen, dann werden sich die beiden Verzeichnisse gleichen wie ein Ei dem anderen, denn Aufsatztitel, Seitenzahlen und Reihenfolge der Aufsätze sind ja unveränderlich und zwigend vorgegeben. Daher genießen Inhaltsverzeichnisse keinen urhebrrechtlichen Schutz (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 2, Rn. 100: Listen und Verzeichnisse genießen keinen Schutz, wenn ihnen individuelle Auswahl und Anordnung fehlen)."
    Das ist aber eher eine rechtsphilosopische Debatte, wie Du aus den beiden Antworten lesen kannst, die sich an das Zitat anschließen in dem von Dir verlinkten Beitrag.

    Wenn zwei Leute das gleiche Heft besitzen würden diese ein "tupfengleiches" Inhaltsverzeichnis schreiben, wäre es nicht schon vorhanden. Dies alles ändert aber nichts daran, das ein bereits vorhandenes Inhaltsverzeichnis integraler Bestandteil des Gesamtwerks ist, weil es in ihm verankert ist.

    Zudem gab es in der Vergangenheit schon so viele Urheberrechtsstreitigkeiten mit den unglaublichsten Urteilen, so dass ich keine Neigung verspüre, es darauf ankommen zu lassen.

    Zwar gibt es den bereits gefallenen Spruch "wo kein Kläger, da kein Richtet", dem muss man aber auch eine römischen Juristen Weisheit entgegenhalten ... "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand"...

    Diese besagt letztlich, dass man sich nie sicher sein kann, einsichtige Richter zu finden und Recht zu erhalten, käme es zu einem Streitfall.


    Die 70 Jahre sind korrekt, ebenso die Ausführungen zum Leserecht.

    Ich würde es ja letztlich genauso sehen, wie man aus meinen ersten Ausführungen ja herauslesen kann, jedoch interessiert letztlich nicht unsere Einschätzung in der Sache, sondern die Frage, ob ein "nichtsnutziger Rechtsverdreher aka Abmahnanwalt", dem es einzig um seine dann vorgelegte Kostennote gehen würde, weil dies seine überwiegende Einnahmequelle darstellt, hier aufschlägt. Und von diesen gibt es eine Menge, weil die ihre Kanzleikosten irgendwie zusammen bekommen müssen, wenn sie - vermutlich weil sie aufgrund von Schlechtleistung - zu wenige Mandanten haben. Die haben sich letztlich mit dem Blödsinn noch eine Einnahmequelle geschaffen, wenn sonst niemand etwas von denen will.
    Canon EOS 5D MKIII, 5D MKI, Canon 1D MK IV, Sony A7, NEX7, A7 II.. und viele, viele feine Objektive aus dem Altglas-Container..

  2. 2 Benutzer sagen "Danke", hinnerker :


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