Aus der FAZ, vielleicht ganz interessant...
http://m.faz.net/aktuell/feuilleton/...-15529676.html
Grüße Claas
Aus der FAZ, vielleicht ganz interessant...
http://m.faz.net/aktuell/feuilleton/...-15529676.html
Grüße Claas
Hier wird das Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) verquaselt mit Kunst mit Füßen getreten.
Der Bereich: was ist herabsetzend oder was ist ein geschützter Bereich; ist noch schwammiger als zuvor und immer interpretationswürdig.
Aber was zählt schon eine Meinung![]()
VG Ekkehard
Die Entscheidung des Kammergericht ist Blödsinn. Es geht alleine um die Verwendung des Bildes und nicht um die Sichtbarkeit.
Gruß Gerd
Ich finde die Entscheidung des Gerichtes und die Begründung absolut nachvollziehbar und auch der Gesetzeslage entsprechend. Es gibt nun mal eine Grauzone bei der Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Recht am eigenen Bild. Die wird sich auch nie gesetzlich eindeutig festlegen lassen sondern es wird immer eine Abwägung im Einzelfall bleiben
Das Urteil hat allerdings für den normalsterblichen Gelegenheitsfotografen keinerlei Auswirkung weil unsereins sich nur auf die ersten vier Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild berufen kann und nicht auf die fünfte, die hier zur Diskussion stand.
s. auch hier:
http://www.digicamclub.de/showthread...l=1#post203168
Ich lese das durchaus so, dass hier die Position der Street-Fotografie deutlich gestärkt wird, auch wenn es
"nur" um Auszüge aus der Begründung des BVerfG sind, warum sie die Klage des Fotografen ablehnen.
Das ist doch nicht wirklich etwas Neues. Die Kunstfreiheit kommt doch mit vielen anderen gesetzlichen Regelungen in Konflikt und dann muss immer eine Abwägung der Güter stattfinden. Dabei wird selbstverständlich zwischen einem Künstler unterschieden, dessen Werke regelmäßig ausgestellt oder aufgeführt werden, und einem Hobby-Fotografen, der wie Millionen anderer im Internet seine Bilder zeigt.
Andy Warhol konnte Campbells Suppendosen ausstellen, ohne ein Verfahren wegen Markenrechtsverletzung zu riskieren. Ich dürfte das nicht.
Bei "Freiheit der Kunst" geht es ja auch gar nicht primär um die individuelle Freiheit jedes einzelnen Künstlers sondern eher um einen gesellschaftlichen Aspekt, um die Bedeutung der Kunst für unsere Gesellschaft und unsere Kultur. Und wenn der Beitrag dazu gering ist, dann ist auch der Spielraum für die Verletzung anderer Rechte gering. Wenn ein Gericht den Beitrag zur Kultur als groß ansieht, wird es toleranter gegenüber dem Künstler sein und andere Rechte dagegen zurückstellen. Und woran sollte sich ein Gericht bei dieser Abwägung orientieren wenn nicht an der Resonanz, die ein Künstler in der Öffentlichkeit hat, also an der Art und Anzahl seiner Ausstellungen, Aufführungen etc.? Und da hat unsereins halt nichts vorzuweisen, auch wenn wir noch so künstlerische Gedanken hatten beim Drücken auf den Auslöser.
Ich persönlich finde diesen Bereich eigentlich relativ einleuchtend und auch vernünftig geregelt - und das passiert mir in unserem Rechtssystem eher selten...![]()
Hallo Helge,
wenn ich die Gerichtsentscheidung nicht falsch verstanden haben, dann hat das Verfassungsgericht der Frau klar die Persönlichkeitsrechte am eigenen Bild abgesprochen in der Begründung.
Allerdings wurde nach Ansicht des Kammergericht entschieden dass das Bild innerhalb der Ausstellung an einer besonders exponierten Stelle gezeigt wurde - und das wurde untersagt. Jetzt kann man wahrscheinlich für alle Zeiten darüber streiten was eine besonders exponierten Stelle ist. Das finde ich im Rahmen einer Kunstausstellung sehr problematisch.
Aus meiner Sicht hat das Verfassungsgericht richtig entschieden und das Kammergericht - sagen wir mal nicht wirklich nachvollziehbar (aus meiner Sicht blödsinnig).
Gruß Gerd
Es geht um die mögliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte und da finde ich es schon nicht unerheblich, ob ein Bild in einer Galerie mit 200 Besuchern hängt oder riesengroß an einer belebten Straße mit zigtausend Betrachtern. Zumindest mir ginge es so wenn ich die abgebildete Person wäre. Aber dazu kann man selbstverständlich unterschiedliche Meinungen haben.
Das verstehe ich und es würde mir genauso gehen (ich bin da ganz bei Dir). Vor allen Dingen je nach wie mein Konterfei abgelichtet wurde.
Aber was ich Blödsinnig finde - und das meine ich auch so - das Kammergericht hatte bestimmt keine Daten wie viel Leute das gesehen haben, wie ist die Frequentierung an der Stelle usw... usw... . Jetzt muss man wissen das vor Gericht freie Beweiswürdigung herrscht. D.H. der Richter kann frei entscheiden ob er harte Fakten fordert oder einfach auf Hörensagen/Vermutungen entscheidet. Selbst harte Fakten darf er ignorieren und trotzdem auf Hörensagen/Vermutungen entscheiden. Wenn es ein Landgericht war (wie in diesem Fall) was diese Entscheidung getroffen hat, dann ist es schon die zweite Instanz. D.h. Du kannst noch nicht mal in Berufung gehen. Die nächste Instanz ist das Bundes Verwaltungsgericht. Das prüft nicht das Urteil ansich, sondern nur ob Verfahrensfehler gemacht wurden. Das Bundes Verwaltungsgericht hat das Verfahren zurückgegeben/abgelehnt mit der Begründung das die Frau in diesem Fall keine Persönlichkeitsrechte hat. Es hat die angeblich exponierte Darstellung der Frau nicht im geringsten erwähnt und das war auch nicht seine Aufgabe.
Was einem dann noch bleibt ist Verfassungsbeschwerde einzulegen. Aber wer wirft freiwillig sehr viel gutes Geld schlechten hinterher?
Ich bin kein Jurist und kann die Dinge völlig falsch wiedergegeben haben, aber für mich ist die generelle Entscheidung fragwürdig. Ich hoffe Du kannst meinen Standpunkt jetzt vielleicht etwas besser nachvollziehen.
Gruß Gerd