Aus der FAZ, vielleicht ganz interessant...
http://m.faz.net/aktuell/feuilleton/...-15529676.html
Grüße Claas
Aus der FAZ, vielleicht ganz interessant...
http://m.faz.net/aktuell/feuilleton/...-15529676.html
Grüße Claas
Hier wird das Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) verquaselt mit Kunst mit Füßen getreten.
Der Bereich: was ist herabsetzend oder was ist ein geschützter Bereich; ist noch schwammiger als zuvor und immer interpretationswürdig.
Aber was zählt schon eine Meinung![]()
VG Ekkehard
Die Entscheidung des Kammergericht ist Blödsinn. Es geht alleine um die Verwendung des Bildes und nicht um die Sichtbarkeit.
Gruß Gerd
Ich finde die Entscheidung des Gerichtes und die Begründung absolut nachvollziehbar und auch der Gesetzeslage entsprechend. Es gibt nun mal eine Grauzone bei der Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Recht am eigenen Bild. Die wird sich auch nie gesetzlich eindeutig festlegen lassen sondern es wird immer eine Abwägung im Einzelfall bleiben
Das Urteil hat allerdings für den normalsterblichen Gelegenheitsfotografen keinerlei Auswirkung weil unsereins sich nur auf die ersten vier Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild berufen kann und nicht auf die fünfte, die hier zur Diskussion stand.
s. auch hier:
http://www.digicamclub.de/showthread...l=1#post203168
Ich lese das durchaus so, dass hier die Position der Street-Fotografie deutlich gestärkt wird, auch wenn es
"nur" um Auszüge aus der Begründung des BVerfG sind, warum sie die Klage des Fotografen ablehnen.
Das ist doch nicht wirklich etwas Neues. Die Kunstfreiheit kommt doch mit vielen anderen gesetzlichen Regelungen in Konflikt und dann muss immer eine Abwägung der Güter stattfinden. Dabei wird selbstverständlich zwischen einem Künstler unterschieden, dessen Werke regelmäßig ausgestellt oder aufgeführt werden, und einem Hobby-Fotografen, der wie Millionen anderer im Internet seine Bilder zeigt.
Andy Warhol konnte Campbells Suppendosen ausstellen, ohne ein Verfahren wegen Markenrechtsverletzung zu riskieren. Ich dürfte das nicht.
Bei "Freiheit der Kunst" geht es ja auch gar nicht primär um die individuelle Freiheit jedes einzelnen Künstlers sondern eher um einen gesellschaftlichen Aspekt, um die Bedeutung der Kunst für unsere Gesellschaft und unsere Kultur. Und wenn der Beitrag dazu gering ist, dann ist auch der Spielraum für die Verletzung anderer Rechte gering. Wenn ein Gericht den Beitrag zur Kultur als groß ansieht, wird es toleranter gegenüber dem Künstler sein und andere Rechte dagegen zurückstellen. Und woran sollte sich ein Gericht bei dieser Abwägung orientieren wenn nicht an der Resonanz, die ein Künstler in der Öffentlichkeit hat, also an der Art und Anzahl seiner Ausstellungen, Aufführungen etc.? Und da hat unsereins halt nichts vorzuweisen, auch wenn wir noch so künstlerische Gedanken hatten beim Drücken auf den Auslöser.
Ich persönlich finde diesen Bereich eigentlich relativ einleuchtend und auch vernünftig geregelt - und das passiert mir in unserem Rechtssystem eher selten...![]()