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Thema: Fotografieren im öffentlichen Raum in Italien

  1. #1
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    Standard Fotografieren im öffentlichen Raum in Italien

    hier ist ein Link zu einem sehr interessanten Thema - bezogen auf Italien, aber mit Bezug zu EU Gesetzen

    http://www.foto-grafo.net/archives/1705

    Bei uns ist es denke ich sehr ähnlich
    Thomas

    Glas ist magnetisch - mein Linsenschrank ist der Beweis

  2. 3 Benutzer sagen "Danke", thomas56 :


  3. #2
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    Standard

    Für Deutschland, Österreich und die Schweiz findet man recht gute Erklärungen auch bei Wikipedia. Die wichtigsten Artikel sind diese beiden:

    Recht am eigenen Bild
    Recht am Bild der eigenen Sache


    Zum Recht am eigenen Bild (in D) sind die wichtigsten Punkte meiner Meinung nach:

    • Fotos im privaten/geschützten Bereich nur mit Einwilligung der Personen
    • Fotos für die private Verwendung von Personen im öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Raum sind in der Regel erlaubt. Nur wenn berechtigte Bedenken bestehen, dass eine widerrechtliche Veröffentlichung zu erwarten ist, kann schon das Fotografieren verboten sein bzw. eine Löschung verlangt werden.
    • Das Veröffentlichen (z.B. im Internet) von Fotos von Personen im öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Raum ist ohne Einwilligung der Abgebildeten erlaubt wenn:
      • Die Personen nicht erkennbar sind.
      • Die Personen nur "Beiwerk" zu Landschaft o.ä. sind und nicht das Motiv.
      • Es sich um Personen von öffentlichem Interesse handelt. Dazu zählen nicht nur Berühmtheiten sondern z.B. in der Regel auch Sportler bei öffentlichen Veranstaltungen.
      • Die Personen als Teilnehmer von Versammlungen, Umzügen, Demonstrationen o.ä. gezeigt werden.
      • Die Veröffentlichung einem höheren Interesse der Kunst dient (dies dürfte aber nur in Ausnahmefällen greifen und nicht bei jedem "künstlerisch gemeinten" Foto eines Amateurs).



    Zum Recht am Bild der eigenen Sache (D):

    • Bilder von Gegenständen, Gebäuden, Autos (auch mit Kennzeichen!), Tieren etc. dürfen ohne Genehmigung des Besitzers veröffentlicht werden sofern die Bilder im öffentlichen Raum entstanden sind oder ohne spezielle Hilfsmittel (Leiter, Teleobjektiv) von öffentlichem Raum aus gemacht wurden.
    • Bilder die von öffentlich zugänglichem privatem Raum aus gemacht wurden (z.B. im Rahmen von Besichtigungen, etc.) können ggf. hinsichtlich der kommerziellen Verwertung eingeschränkt oder an eine kostenpflichtige Fotogenehmigung geknüpft werden.
    • Bei der Abbildung urheberrechtlich geschützter Objekte (Kunstwerke, ggf. auch Häuser) kann eine Pflicht zur Nennung des Urhebers (Künstler, Architekt) bei der Veröffentlichung bestehen.



    Natürlich sind das nur die groben Rahmenbedingungen, die keine vollständige und korrekte Darstellung der Rechtslage bedeuten. Und vor allem: Die Höflichkeit gebietet in der Regel, die Wünsche der Abgebildeten zu respektieren auch wenn sie in einer bestimmten Situation keinen rechtlichen Anspruch darauf hätten.

  4. 5 Benutzer sagen "Danke", Helge :


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