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Thema: BGH-Urteil zur Panorama-Freiheit

Hybrid-Darstellung

  1. #1
    Spitzenkommentierer Avatar von aibf
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    Das Urteil ist ein Witz!
    VG Ekkehard


  2. Folgender Benutzer sagt "Danke", aibf :


  3. #2
    Spitzenkommentierer
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    Die Erläuterungen zum Urteil verstehe ich nicht und hoffe, dass das Urteil so allein nicht verstanden werden kann.

    Soweit die Drohne direkt also in sehr geringem Abstand vor dem Kunstwerk steht und so in meinem Sinne formatfüllende Bilder vom Kunstwerk macht und diese gezeigt werden würde ich einen Urheberschutz eventuell verstehen können. Generell erhebt sich hier natürlich nebenbei schon die Frage, warum werden denn dann die Kunstwerke öffentlich gezeigt oder sollten diese besser in einer Halle stehen und der Künstler oder Eigentümer entscheidet im Einzelfall wer sehen darf und zahlt?

    Soweit aber die Drohne Mittel ist, die Landschaft oder Abraumhalde zu fotografieren und darauf stehen eben die Kunstwerke oder was auch sonst immer schützenswertes, würde ich das Urteil in kleinster weise verstehen können.

    Dem Gericht würde ich leider ersteren meiner beiden Interpretationen unterstellen.

    Beste Grüße Urich

  4. #3
    Spitzenkommentierer Avatar von wolfhansen
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    Hier in der LTO wird das Urteil etwas besser erklärt und auch der Hinweis zum EU-Recht gemacht

    https://www.lto.de/recht/nachrichten...-vg-bild-kunst

    Wichtig ist natürlich auch:

    Die Künstler der Werke haben Verträge mit der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst abgeschlossen, die Rechte und Ansprüche von Urhebern wahrnimmt.
    Die VG Bild-Kunst hatte daraufhin moniert, die Drohnenaufnahmen seien nicht von der sogenannten Panoramafreiheit gedeckt.


    https://eur-lex.europa.eu/legal-cont...X%3A32001L0029
    Gruß
    Wolfgang

  5. Folgender Benutzer sagt "Danke", wolfhansen :


  6. #4
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    Zitat Zitat von aibf Beitrag anzeigen
    Das Urteil ist ein Witz!
    Das begründe doch mal bitte ausführlich. Das Urteil ist nämlich absolut folgerichtig aus all den Jahren höchstrichterlicher Definition der Panoramafreiheit, in der es darum geht, dass Kunstwerke nur so abgebildet werden dürfen, wie Du sie als Mensch vom öffentlichen Raum aus wahrnehmen kannst. Also von "kriechend" bis "hoch hopsend". Wie sollen da bitte Drohnen reinfallen.

    Fotografen heulen immer so schön auf, wenn sie ihre eigenen Rechte tangiert fühlen, aber scheren sich so oft nicht um die Rechte anderer (Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte etc). Das ist schon putzig.

  7. 2 Benutzer sagen "Danke", schlicksbier :


  8. #5
    Spitzenkommentierer Avatar von aibf
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    Wenn jemand (ein "Künstler") sein Werk in die Landschaft stellt, dann soll es doch von Menschen gesehen werden. Darauf dürfte dieser doch sehr stolz sein, sein Kunstwerk der Öffentlichkeit zu zeigen.

    Bei Drohnenfoto oder Video in dem dafür freigegebenen Landschaftsabschnitt ist so ein "Werk" je nach aufgenommener Höhe groß, größer oder aber auch sehr klein dargestellt. Viele Drohnenaufnahmen werden aus größerer Höhe aufgenommen, also mehr ein weites Landschaftsbild. Wenn jetzt so ein "Werk" als Punkt darauf zu erkennen ist ... wo ist dann das Problem? In meinen Augen ist so eine Definition heutzutage ein Witz. Ist ja nur meine Meinung.

    Das gleiche gilt für Superteleaufnahmen von weiterer Entfernung. Da steht der Fotograf vielleicht auch nur auf dem Boden... aber von einem höheren Standort aus.

    Nebenbeibemerkt kenne ich das Gesetz von der Panorama-Freiheit der Fotografen schon sehr lange. Es gilt seit dem 1. Januar 1966 seit Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes. Muss es demnach heute noch durchdacht sein, wo jeder ständig sein Smartphone per Foto oder Video vor die Nase hält?
    Geändert von aibf (30.10.2024 um 08:35 Uhr)
    VG Ekkehard


  9. Folgender Benutzer sagt "Danke", aibf :


  10. #6
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    Hier werden jetzt zu viele Sachen vermischt, denn die Ausnahme für das „unwesentliche Beiwerk“ gibt es ja nachwievor. Spielt ein Kunstwerk in einer Aufnahme eine völlig untergeordnete Rolle, dann ist die Aufnahme zulässig. Egal ob mit Kamera oder Drohne. Hier geht es darum Fotografen zu verbieten, Kohle mit der Kunst anderer zu machen. Und das finde ich völlig legitim.

    Zudem ist es auch völlig egal, was Du für Dich privat machst (Handynutzung etc). Relevant wird es, wenn es mit den Bildern an die Öffentlichkeit geht und dann hat natürlich jeder gewisse Sachen zu beachten (Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte etc).

    Und wenn ein Kunstwerk in die Landschaft gestellt wird - ja, dann will ein Künstler natürlich auch, dass es von Menschen gesehen wird. Und deswegen darfst Du es ja auch von den Perspektiven problemlos abbilden, die der Mensch gemeinhin vom öffentlichen Raum aus auch sieht. Nur die Perspektiven, die der Mensch selbst ohne technische Hilfsmittel nicht einnehmen kann, sind eben auch für die Fotografie verboten. Sehe da keinerlei Problem drin.

  11. #7
    Spitzenkommentierer Avatar von aibf
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    In den knapp 50 Jahren seit dem das Gesetz geschrieben wurde, hat sich sehr viel geändert.
    Fotografieren in bekannten Kunstgalerien war früher zu meiner Zeit immer verboten. Heute ist das abbilden von Kunstwerken dort fast ausnahmslos erlaubt.
    Ich erinnere mich noch, als ich Anfang der 70ziger Jahre mit Foto im Mailänder Dom Aufnahmen machen wollte... da wurde ich von Wächtern aus dem Gebäude herausgeworfen.
    Sowas ginge heute mit Sicherheit nicht mehr, da jeder oder jede das Handy zückt...
    Klar: das Gesetz von 1966 gilt heute immer noch, aber da sollte sich was ändern.
    Drohnen gab es früher bekanntermaßen auch noch nicht. So, das war es von mir.

    Übrigens: ein Smartphone besitze ich aus gewissen Gründen nicht.
    VG Ekkehard


  12. #8
    Spitzenkommentierer Avatar von Anthracite
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    Man kann das auch anders sehen:

    Dein Nachbar möchte vielleicht nicht, dass du ein Drohnenfoto von seinem Garten veröffentlichst. Ein Foto von öffentlichem Grund aus (z. B. der Straße) stört ihn nicht. Würde es ihn stören, hätte er dort eine blickdichte Hecke gepflanzt (nicht nur wegen der Fotos, auch wegen neugieriger Fußgänger).

    Daher gilt auch hier, die Veröffentlichung des Drohnenfotos ist nicht gestattet, die des Fotos von der Straße aus hingegen schon, auch wenn es hier nicht um Künstlertantiemen sondern um Privatsphäre geht.

    Daher passt das Urteil schon.

  13. Folgender Benutzer sagt "Danke", Anthracite :


  14. #9
    Spitzenkommentierer Avatar von aibf
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    Das Thema war: Luftaufnahmen von Kunstwerken auf Abraumhalden im Ruhrgebiet und nicht um Drohnenaufnahmen im Allgemeinen z.B. in Nachbars Garten.
    VG Ekkehard


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