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Thema: 50 Jahre Fotogeschichte

Hybrid-Darstellung

  1. #1
    Spitzenkommentierer
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    Zitat Zitat von Altglaskoffer Beitrag anzeigen
    Guten Morgen euch,

    So eine Rechtslage habe ich leider befürchtet, was äußerst schade ist da mir alleine die vielen Hefte auch nur begrenzt nützen .
    Die Weitergabe einzelner Berichte wäre auch nicht rechtens?
    Das wird dir nur ein Rechtsanwalt, der auf das Thema Urheberrecht spezialisiert ist, im Detail beantworten können.

    Interessant ist, welche Rechte ich an einer Publikation mit dem Kauf erwerbe.

    Hier handelt es sich zum Teil um schon lange eingestellte Titel.

    Gibt es eine Schutzfrist, wenn ja, wie lange?

    Darf ich Kopien machen, darf ich diese entgeltlich/unentgeltlich an Dritte weitergeben, besteht seitens des Urhebers dafür ein Entgeltanspruch usw.

    Klagbar ist immer alles - wenn es einen Kläger gibt ;-)
    Gruß,

    Andreas

  2. #2
    Spitzenkommentierer Avatar von Anthracite
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    Zitat Zitat von Altglaskoffer Beitrag anzeigen
    Die Weitergabe einzelner Berichte wäre auch nicht rechtens?
    Es gibt den Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter.
    Es ist nicht anzunehmen, dass dich jemand verklagen wird für die Weitergabe eines vor vierzig Jahren erschienenen Artikels.
    Wenn Henry in sein Forum hingegen ein öffentlich zugängliches und von Google auffindbares Verzeichnis einstellen würde, sähe das anders aus. Da müsste der Verlag gefragt werden.

    Dann gibt es das Recht auf Privatkopie. Bis zu sieben privat erstellte Kopien sind zulässig, auch ohne Zustimmung des Urhebers. Das gilt nicht für Computerprogramme, wohl aber für Bücher und Zeitschriften. Die Einschränkung hier ist, dass die Weitergabe nur an Bekannte, nicht an Fremde erfolgen darf.

    Zitat Zitat von Ando Beitrag anzeigen
    Interessant ist, welche Rechte ich an einer Publikation mit dem Kauf erwerbe.
    Üblicherweise das Leserecht, nicht das Veröffentlichungsrecht. Ausnahme hiervon ist die Privatkopie, s. o..

    Gibt es eine Schutzfrist, wenn ja, wie lange?
    70 Jahre nach Tod des Autors/Urhebers, falls kein Urheber ermittelbar ist (was beim Inhaltsverzeichnis der Fall sein könnte), dann 70 Jahre nach Veröffentlichung.


    Es kann auch sein, dass ein Inhaltsverzeichnis nicht urheberrechtlich geschützt ist, da das Erstellen dieses Verzeichnisses keine kreative sondern lediglich eine handwerkliche Leistung ist, die damit die Anforderungen an das Urheberrecht nicht erreicht. Ob das auch bei den Colorfoto-Verzeichnissen der Fall wäre, wäre im Einzelfall zu klären. Die Artikel selbst sind aber in jedem Falle urheberrechtlich geschützt.

  3. 2 Benutzer sagen "Danke", Anthracite :


  4. #3
    Spitzenkommentierer
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    Zitat Zitat von Anthracite Beitrag anzeigen
    ...
    70 Jahre nach Tod des Autors/Urhebers, falls kein Urheber ermittelbar ist (was beim Inhaltsverzeichnis der Fall sein könnte), dann 70 Jahre nach Veröffentlichung.

    Es kann auch sein, dass ein Inhaltsverzeichnis nicht urheberrechtlich geschützt ist, da das Erstellen dieses Verzeichnisses keine kreative sondern lediglich eine handwerkliche Leistung ist, die damit die Anforderungen an das Urheberrecht nicht erreicht. Ob das auch bei den Colorfoto-Verzeichnissen der Fall wäre, wäre im Einzelfall zu klären. Die Artikel selbst sind aber in jedem Falle urheberrechtlich geschützt.
    Bei einem reinen "Inhaltsverzeichnis" könnte ich mir sehr gut vorstellen, daß das nur "kleine Münze" ist, aber ich würde nicht von Henry verlangen, sich dem Riskio auszusetzen, das zu klären ;-) Und es sollte nicht direkt neben dem Inhaltsverzeichnis stehen "ich habe Heft 1-123 und biete die Artikel zum kostenlosen Download an"

    Das hier liest sich "ganz plausibel" https://inetbib.de/listenarchiv/msg24641.html

    "nach § 2 II UrhG können nur persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt werden. Inhaltsverzeichnisse aber sind in ihrer Form von der Sache so stark vorgegeben, daß kein Raum mehr für eine persönliche geistige Schöpfung bleibt. Anders gesagt, wenn zwei Leute für die gleiche Festschrift unabhängig voneinander ein Inhaltsverzeichnis erstellen, dann werden sich die beiden Verzeichnisse gleichen wie ein Ei dem anderen, denn Aufsatztitel, Seitenzahlen und Reihenfolge der Aufsätze sind ja unveränderlich und zwigend vorgegeben. Daher genießen Inhaltsverzeichnisse keinen urhebrrechtlichen Schutz (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 2, Rn. 100: Listen und Verzeichnisse genießen keinen Schutz, wenn ihnen individuelle Auswahl und Anordnung fehlen)."


  5. 2 Benutzer sagen "Danke", Jan Böttcher :


  6. #4
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Zitat Zitat von Jan Böttcher Beitrag anzeigen
    ...

    Das hier liest sich "ganz plausibel" https://inetbib.de/listenarchiv/msg24641.html

    "nach § 2 II UrhG können nur persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt werden. Inhaltsverzeichnisse aber sind in ihrer Form von der Sache so stark vorgegeben, daß kein Raum mehr für eine persönliche geistige Schöpfung bleibt. Anders gesagt, wenn zwei Leute für die gleiche Festschrift unabhängig voneinander ein Inhaltsverzeichnis erstellen, dann werden sich die beiden Verzeichnisse gleichen wie ein Ei dem anderen, denn Aufsatztitel, Seitenzahlen und Reihenfolge der Aufsätze sind ja unveränderlich und zwigend vorgegeben. Daher genießen Inhaltsverzeichnisse keinen urhebrrechtlichen Schutz (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 2, Rn. 100: Listen und Verzeichnisse genießen keinen Schutz, wenn ihnen individuelle Auswahl und Anordnung fehlen)."
    Das ist aber eher eine rechtsphilosopische Debatte, wie Du aus den beiden Antworten lesen kannst, die sich an das Zitat anschließen in dem von Dir verlinkten Beitrag.

    Wenn zwei Leute das gleiche Heft besitzen würden diese ein "tupfengleiches" Inhaltsverzeichnis schreiben, wäre es nicht schon vorhanden. Dies alles ändert aber nichts daran, das ein bereits vorhandenes Inhaltsverzeichnis integraler Bestandteil des Gesamtwerks ist, weil es in ihm verankert ist.

    Zudem gab es in der Vergangenheit schon so viele Urheberrechtsstreitigkeiten mit den unglaublichsten Urteilen, so dass ich keine Neigung verspüre, es darauf ankommen zu lassen.

    Zwar gibt es den bereits gefallenen Spruch "wo kein Kläger, da kein Richtet", dem muss man aber auch eine römischen Juristen Weisheit entgegenhalten ... "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand"...

    Diese besagt letztlich, dass man sich nie sicher sein kann, einsichtige Richter zu finden und Recht zu erhalten, käme es zu einem Streitfall.


    Die 70 Jahre sind korrekt, ebenso die Ausführungen zum Leserecht.

    Ich würde es ja letztlich genauso sehen, wie man aus meinen ersten Ausführungen ja herauslesen kann, jedoch interessiert letztlich nicht unsere Einschätzung in der Sache, sondern die Frage, ob ein "nichtsnutziger Rechtsverdreher aka Abmahnanwalt", dem es einzig um seine dann vorgelegte Kostennote gehen würde, weil dies seine überwiegende Einnahmequelle darstellt, hier aufschlägt. Und von diesen gibt es eine Menge, weil die ihre Kanzleikosten irgendwie zusammen bekommen müssen, wenn sie - vermutlich weil sie aufgrund von Schlechtleistung - zu wenige Mandanten haben. Die haben sich letztlich mit dem Blödsinn noch eine Einnahmequelle geschaffen, wenn sonst niemand etwas von denen will.
    Canon EOS 5D MKIII, 5D MKI, Canon 1D MK IV, Sony A7, NEX7, A7 II.. und viele, viele feine Objektive aus dem Altglas-Container..

  7. 2 Benutzer sagen "Danke", hinnerker :


  8. #5
    Spitzenkommentierer
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    Zitat Zitat von hinnerker Beitrag anzeigen
    ...
    Zudem gab es in der Vergangenheit schon so viele Urheberrechtsstreitigkeiten mit den unglaublichsten Urteilen, so dass ich keine Neigung verspüre, es darauf ankommen zu lassen.
    ...
    Eben. Wenn Du Dich lieber Kameras widmen möchtest oder ein neues Rezept probieren möchtest oder etwas mit der Familie unternehmen möchtest, statt Dich mit einem unter irgendeinem Stein hervorgekrochenen Abmahner zu streiten, dann ist das ohne Studium der Psychologie oder Diskussionen leicht nachvollziehbar.

    Ein eventuelles Inhaltsverzeichnis muß andernorts gehostet werden. Zu vielen (teilweise sogar mittelmäßigen) TV Serien gibt es bei Wikipedia Einträge und auch Episodenlisten, habe ich gehört.
    Einen Wikipedia-Eintrag hätte sicher jede alte Fotozeitschrift verdient, vielleicht sogar aufklappbare Jahresinhaltsverzeichnisse ;-) auf alle Fälle aber von wann bis wann es die gab, wer der Herausgeber war, Redaktion, die Themenschwerpunkte, evtl. auch markante Autoren.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Stern_(Zeitschrift)
    https://de.wikipedia.org/wiki/Katego...rift_(Hamburg)
    https://de.wikipedia.org/wiki/Katego...henzeitschrift
    https://de.wikipedia.org/wiki/Katego...atszeitschrift
    https://de.wikipedia.org/wiki/Katego...reszeitschrift
    https://de.wikipedia.org/wiki/Katego..._(Deutschland)
    https://de.wikipedia.org/wiki/Kaktee...re_Sukkulenten
    https://de.wikipedia.org/wiki/Intern...bahn-Rundschau
    https://de.wikipedia.org/wiki/Fotogr...der_Fotografie

    Color Foto? Fotomagazin?

    https://de.wikipedia.org/wiki/Fotomagazin noch ausbaufähig!

    https://de.wikipedia.org/w/index.php...lltext=1&ns0=1

    https://de.wikipedia.org/wiki/Katego..._(Deutschland)

  9. Folgender Benutzer sagt "Danke", Jan Böttcher :


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