Vielen Dank Christian.
Da gibt es ja juristisch die Panoramafreiheit im öffentlichen Raum gegen den Anspruch des Künstlers, genannt zu werden.
Beides habe ich getan im Beitrag und denke, damit ist es okay. Wäre schade, wenn man das nicht zeigen dürfte...
https://www.rechtambild.de/2011/04/d...ten-von-fotos/
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FazitStreet-Arts können durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen. Allerdings dürfen sie im Rahmen der Panoramafreiheit von Dritten fotografiert und die Fotos verwertet werden, ohne dass der Künstler in diesen Fällen etwas dagegen ausrichten kann. Bleibt nur das Recht der Künstler, bei Verwertung ihrer Werke genannt zu werden – sofern dies möglich ist.
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