Na ja, Heiko. Gem §447 muss der Käufer das Versenderisiko tragen und darauf beruft sich der Verkäufer.
Er hat aber Abs. (2) dieses § nicht beachtet, der besagt, dass der Verkäufer das Versenderisiko trägt, wenn er gegen den Willen des Käufers und ohne besonderen Grund eine andere als die vom Käufer gewünschte Versendeart gewählt hat. Und dies ist hier der Fall.

Morgen läuft die 14tägige Frist ab, die ich ihm eingeräumt habe und dann bekommt er einen nachdrücklichen Brief von meinem Anwalt.