Die in den letzten Jahren neu entwickelten hybriden Sperrtechnologien kombinieren die Vorteile beider Verfahren, indem sie zunächst eine grobe Filterung auf „verdächtige“ (IP-)Adressen vornehmen und dann nur diese vorselektierte Kommunikation noch weiter im Hinblick auf URL-Adressen analysieren. Das erfordert allerdings eine Infrastruktur zur Überwachung des Internetverkehrs, die mit beträchtlichen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis und Missbrauchsrisiken verbunden ist.
Zudem können (mehr oder weniger) fachkundige Nutzer sämtliche geschilderten Sperren umgehen.[...]
Problematischer als das dargestellte Umgehungsrisiko sind die durch Zugriffssperren verursachten Eingriffe in Grundrechte. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Berufsfreiheit und der Eigentumsschutz der Zugangsdiensteanbieter, die Meinungsfreiheit der Content-Provider sowie die Informationsfreiheit der Nutzer[...]Die geltende Rechtslage erlaubt somit gegenwärtig keine Sperrmaßnahmen, die in das von Art. 10 Grundgesetz und § 88 Telekommunikationsgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis eingreifen. Damit scheiden derzeit alle Ansätze – einschließlich der hybriden Sperrtechniken – aus, die auf der Analyse von IP-Adressen, Port-Nummern, URLs oder Inhaltsdaten beruhen. Zulässig bleiben nur die – nicht in das Fernmeldegeheimnis eingreifenden – Manipulationen von Domain-Namen an den entsprechenden Servern sowie die Unterdrückung von Einträgen in der Trefferliste von Suchmaschinen.