Moin,
da gibt es zwei konkurrierende Prinzipien.
Das eine lautet Diskriminierungsverbot, das andere Vertragsfreiheit. Lt. BGB kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande, d.h. wenn ich allgemein ein Angebot ausschreibe muss ich die Annahme darauf auch akzeptieren, ich denke aber, dass die Beschränkung des Bieterkreises bei der Ausschreibung zulässig ist. Das ist ja auch im Geschäftsleben nicht unüblich.
Jörg


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