AW: Recht am eigenen Bild
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Heiko
... Da wurde zwar keine Personen sondern eine Marke im Zusammenhang mit einer tagesaktuellen Berichterstattung verwendet und anschließend im Online-Archiv der Zeitung vorgehalten. Und genau das haben die Richter moniert, da ein Online-Archiv (wenn es denn öffentlich zugänglich ist) sich nicht mehr auf aktuelle Berichterstattung berufen kann. Der Verlag wurde also verdonnert, die Bilder rauszunehmen, oder das Archiv nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Ehrlich gesagt sehe ich da keinen Unterschied zwischen Markenrecht und Recht am eigenen Bild. ...
Der Verstoß gegen ein Markenrecht ist etwas komplett anderes und nicht vergleichbar mit der Ablichtung von Personen im Öffentlichen Raum im Zuge einer Veranstaltung. Bei der Nutzung einer Marke geht es um die Verwertbarkeit zu Werbezwecken. Diese kommerziellen Verwertungsrechte wurden dann verletzt.
Hier aber geht es erkennbar bei dem Stadtlauf nicht um eine kommerzielle Verwertung der Bilder, mit denen irgendjemand etwas verdient, was der/den abgebildeten Person/en einen monetären Verlust (der zwar von den Abmahnanwälten eh nur konstruiert wird) aber eben hier nicht vorliegen dürfte.
AW: Recht am eigenen Bild
Hallo Henry, der Gesetzestext sagt tatsächlich nichts über ein herausheben aus.Wäre jetzt (für mich) interessant wo dies 'nicht herausheben' herkommt;vielleicht ein Urteil oder nur Interpretation von irgend woher.
AW: Recht am eigenen Bild
Hier habe ich nochmal was gefunden,was zu @ rakls Sportveranstaltung besser passt: http://lexetius.com/2004,2717
Henry,das mit dem von mir genanntem herausheben,kommt mehr aus der Rechtsprechung und wird von Anwälten wohl so gesehen,da diese auch viel differenzierter auf den §23 eingehen.Zum Beispiel das berühmte zulächeln, als Zustimmung gewertet,kann sich hinterher für den Fotograf auch als Beweislast herausstellen.
AW: Recht am eigenen Bild
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jbw
Hier habe ich nochmal was gefunden,was zu @ rakls Sportveranstaltung besser passt:
http://lexetius.com/2004,2717
Henry,das mit dem von mir genanntem herausheben,kommt mehr aus der Rechtsprechung und wird von Anwälten wohl so gesehen,da diese auch viel differenzierter auf den §23 eingehen.Zum Beispiel das berühmte zulächeln, als Zustimmung gewertet,kann sich hinterher für den Fotograf auch als Beweislast herausstellen.
Nicht ganz.
In dem zitierten Urteil geht es um die Privatsphäre von Kindern der ansonsten im Rampenlicht stehenden Personen öffentlichen Interesses. Diese genießen einen besonderen Schutz, gerade weil es hier erkennbar in dem "Welt" Artikel eben nicht um eine Berichterstattung über die Veranstaltung ging, sondern die Kinder dieser Prominenten Persönlichkeiten in den Mittelpunkt einer sehr wenig mit der Veranstaltung im direkten Zusammenhang stehenden Berichterstattung gerückt wurden. Erkennbar wird dem Interesse der "Welt am Sonntag" an der kommerziellen Auflagesteigerung in Form von "Bildern der Kinder von Schönen und Reichen" abzuheben, Einhalt geboten. Zudem wäre, und das stellt der BGH ja auch heraus, gerade in einem solchen Falle, wo es um die weiteren Persönlichkeitsrechte geht, noch die Einwilligung des Erziehungsberechtigten erforderlich gewesen.
Zitat:
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellungen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin in der "Welt am Sonntag" vom 30. Juni 2002 ohne die dafür erforderliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird lediglich über das Auftreten der Klägerin und Athina Onassis' berichtet. Der Beitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers, dessen Verlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Im Vordergrund steht die Präsentation der Klägerin, die u. a. mit den Attributen "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" beschrieben wird. Daneben werden Vermutungen angestellt über ihre Beziehung zu Pferden und zu Jungen. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der Klägerin und ihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu verwenden, nicht ausgehen konnte.
Diese personengebundenen Informationen/Anmerkungen zu Dingen aus der Privatsphäre dürften sich in Rakl's Bildern von der Laufveranstaltung wohl nicht finden lassen, solange er über die Veranstaltung und nicht über die abgebildeten Personen durch Nennung von Namen und näheren "schutzbedürftigen Dingen aus der Privatsphäre" berichtet, also näher auf die gezeigten Personen eingeht und sich auf die eigentliche Veranstaltung bezieht in seinem BLOG oder der Homepage.
Aber der Fairniss halber bei den Bildern in einer Art Disclaimer auf Rakls Homepage die Bereitschaft zu bekunden, auf per Mail geäußertem Wunsch eines Abgebildeten innerhalb einer Zeitspanne, das jeweilige Bild wunschgemäß wieder aus dem Netz zu nehmen, halte ich für eine gute Idee, um eventuellen Streits schon von vornherein aus dem Wege zu gehen (die ich hier aber nicht sehe)
Ich denke mal, man kann sich die Köpfe heiß reden, aber wie an anderen Stellen oft nachzulesen, kommt es hier immer auf eine "Einzelfall-Prüfung" an, die letztlich im Streitfall die Gerichte durchführen und entscheiden.
In diesem Beispiel dürfte aber nicht von Streitfällen auszugehen sein, denn das Gericht hat selbst in dem zitierten Urteil festgestellt, das Personen, die an einer öffentlichen Veranstaltung als Akteuer teilnehmen, davon auszugehen haben, abgelichtet zu werden und schon durch ihre Teilnahme damit stillschweigend ihr Einverständnis geben. Dieses gilt letztlich auch nur auf diese entsprechende Veranstaltung bezogen. Die gleiche Person an anderer Stelle dann abzulichten und die Bilder zu zeigen dann hingegen nicht mehr, da diese Person dann wieder die vollen Schutzrechte einer Privatperson besitzt.
AW: Recht am eigenen Bild
Das nicht Herausheben aus der Menge bei Veranstaltungen ist mir auch bekannt. Ich dürfte ja sonst Portraits - wie teilweise oben gezeigt - mit einem Tele schiessen und die Personen damit aus der Menge und dem Kontext herauslösen, oder? Und genau das geht eben mach der aktuellen Rechtssprechung nicht.
Sicher kannman Sportler auch formatfüllend ablichten, aber gerade was die sehr komplizierte Rechtssprechung in solchen Fragen angeht, würde ich mir als Privatmann die Veröffentlichung auf einer Homepage / Galerie gut überlegen, bevor ich eventuelle Abmahnung in Kauf nehme. Dazu ist die Rechtssprechung viel zu komplex, als dass wir da zweifelsfrei durchblicken.
Fakt ist, dass mit Persönlichkeitsrechten wie eben dem Recht am eigenen Bild im Netz viel zu lax umgegangen wird und mE. die genannten Ausnahmen zum KuG wohl eher für journalistische Belange ausgelegt waren. Ansonsten wäre ja keine sinnvolle Berichterstattung möglich.
AW: Recht am eigenen Bild
Das nicht Herausheben aus der Menge gilt für solche Sachen wie Demo's oder andere Massenaufläufe, in denen eine Einzelperson aus der Menge explizit hervorgehoben wird. Beispielsweise auf einer Mai-Demo Dich erkennbar aus dem Kontext einer größeren Gruppe heraus zu stellen, womöglich noch mit einer
Fahne, die eine Zugehörigkeit zu einer Partei aufzeigt, wäre vollständig unzulässig.
In Rakl's Beispiel wäre es unzulässig, Menschen, die als Zuschauer am Wegesrand dieser Laufveranstaltung als Zuschauer stehen, im Portrait zu veröffentlichen. Dagegen aber muss der zufällig ins Bild geratene, als Teil einer größeren Gruppe abgebildet, es hinnehmen, wenn er sich in der Öffentlichkeit aufhält und es sich erkennbar nicht in der Berichterstattung um ihn als Einzelperson "dreht".
Man sollte es nicht überfrachten, denn beispielsweise ist bei den meisten Veranstaltungen eher ein Eigeninteresse an der Verbreitung der Bilder zu Werbezwecken für die Veranstaltung zu sehen. Auch sind in den wohl allermeisten Fällen die Personen eher mit Stolz erfüllt, in einer Teilnahme an einer Veranstaltung gezeigt zu werden, als das da mit irgendeinem Problem zu rechnen wäre. Schon weil letztlich jeder, der an einem solchen Lauf teilnimmt, sogar damit rechnet, auf dem Siegerpodest landen zu können.
Da wird einfach viel zu viel theoretisiert, weil man im Netz und insbesondere aus der Berichterstattung im fotografischen Bereich in Rechtsfragen auch viel "Blödsinn" hört. Es ist im Grunde gar nicht kompliziert, sondern eher "verworren" und durch "Kaugummiartige Auslegung des Rechtes" von Gerichten halt in vielfach anders gelagerten Fällen schwer zu "durchschauen", weil die Sachverhalte die zu den Urteilen führen, immer Rechtsgüterabwägungen sind und auf den Einzelfall bezogen somit immer unterschiedlich ausfallen, weil die Randbedingungen und schutzwürdigen Details ebenso vielschichtig sind. Deshalb finde ich eine amerikanische Regelung (von der ich aber nur gehört habe), die es in anderen Bereichen gibt oder geben soll, gut.
Dort kann bei Auftreten eines Problems unter Fristsetzung direkt von den betroffenen Personen aufgefordert werden, Inhalte aus dem Netz zu nehmen. Hierbei ist eine entsprechende Reaktionszeit zu gewähren (ist ja nicht jeder immer erreichbar). Erst nach Ablauf dieser Fristen (und da kann sich ja jeder Publisher selbst überlegen, ob er es darauf ankommen lassen will), wäre es möglich im Falle einer Weigerung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Gleichwohl führt das in diesem "Mini-Beispiel" von Rakl sicher zu weit, hier diese theoretischen Aspekte zu diskutieren. Fakt ist, er darf die Personen zeigen, wenn diese erkennbar in dem Kontext stehen.
Wenn ich derart ängstlich wäre, könnte ich mir massenweise Bilder von Veranstaltungen einfach schenken. Bad Pyrmonter Hutmodenschau, an der nur Laien mitwirken, Theateraufführungen, wo Laien auf der Bühne stehen, die Mitarbeiter einer Sparkasse bei der Überreichung von Medaillien oder Urkunden, Amateurbands etc.. die Liste wäre endlos.
Daraus wird schon ersichtlich, das in den allermeisten Fällen die Akteure bei "Auftritten" in der Öffentlichkeit in "exponierter Stellung" im Geschehenskontext konkludent davon ausgehen, abgelichtet zu werden. Nur weil der "vorsichtige und ängstliche" Amateur-Fotograf zumeist in genau diesen Fällen sich alles mögliche durchliest, aber die dahinter stehenden juristischen Abwägungen kaum kennen kann, bedeutet dies nicht, alles zu unterlassen, von dem man sich nicht sicher ist.
LG
Henry
AW: Recht am eigenen Bild
Hier mein Senf als Nicht-Jurist. :D
Ich würde die Bilder nicht ins Netz stellen.
1) Es sind keine Personen des öffentlichen Lebens.
2) Die Person steht im Vordergrund / Mittelpunkt.
Kein Problem hätte ich bei einem Foto mit 5 Läufern.
Grüße :)
AW: Recht am eigenen Bild
Mag sein Henry und eigentlich sollte es ja auch so sein, nur Hab ich schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen, will sagen Berichte gelesen. Und genau das macht mich dann vorsichtiger, denn ich habe weder Zeit, Geld noch Muse mich mit allerley windigen Advocaten herumzuplagen. Auch wenn ich mich im Recht wähne, es kostet in so einem Fall Nerven.
Aber das muss jeder für sich abwägen.
AW: Recht am eigenen Bild
Zitat:
Zitat von
Alzberger
Hier mein Senf als Nicht-Jurist. :D
Ich würde die Bilder nicht ins Netz stellen.
1) Es sind keine Personen des öffentlichen Lebens.
2) Die Person steht im Vordergrund / Mittelpunkt.
Kein Problem hätte ich bei einem Foto mit 5 Läufern.
Grüße :)
Genau so!
:)
AW: Recht am eigenen Bild
Falls es noch nicht aufgefallen sein sollte.. die Bilder stehen mit dem Einstellen hier im Forum im Eröffnungspost bereits im Netz und sogar in einem anderen Kontext (Hilfe suchen bei einer juristischen Frage).
Will man es in der Form auslegen, sollte ein Moderator sie sogleich löschen !!
:peace: