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Thema: CZ Sonnar 3,5/135 <-> Pentacon 2,8/135

  1. #21
    Spitzenkommentierer Avatar von fbjochen
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    Standard AW: CZ Sonnar 3,5/135 <-> Pentacon 2,8/135

    Obwohl ich, ehrlich gesagt, nicht weiß, welche Anspüche du hast, wenn du das Objektiv bereits bei der Reparatur hattest.
    I schwätz schwäbisch! Ond du?

    Erfahrungs- und Testberichte findet ihr in unserer übersichtlichen Excell-Tabelle KLICK
    Für die Recherche von Objektivdaten findet ihr hier eine Linkliste KLICK
    Wer eine
    Reparaturwerkstatt für Altglas sucht, findet hier eine Adressliste KLICK


    Body: Canon EOS 6D und Sony Nex 5
    AF Objektive: Canon 70-300
    MF Objektive: Vivitar 3,5/17mm, Vivitar 2,0/28mm, Tokina 2,8/28mm, Lydith 3,5/30mm, Rikenon 2,8/35mm, Canon FD 1,2/50mm, Nikkor-S 1,4/50mm, Yashica ML 1,9/50mm, Summicron 2,0/50mm,
    Focotar 4,5/50mm, Yashica DS-M 1,7/55mm,
    Carl Zeiss Biotar 1,5/75mm, Tokina AT-X 2,5/90mm, Trioplan 2,8/100mm, Rolleinar 2,8/105mm, Carl Zeiss Sonnar 4,0/135mm, Orestegor 4,0/200mm

  2. #22
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Standard AW: CZ Sonnar 3,5/135 <-> Pentacon 2,8/135

    Es ist doch ein Schaden in Höhe der Mängelbeseitigungskosten am Objektiv vorhanden gewesen, den der VK nicht beheben wollte und auch die Rücknahme verweigerte, wenn ich das recht verstanden habe. Damit wäre unter Umständen eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung überflüssig geworden.

    http://www.rub-rr.de/?q=node/27

    Das wäre natürlich hier im Einzelfall auf Nachweisbarkeit zu prüfen, ehe man die "Trommel" rührt, aber seit der Schuldrechtsreform 2002 sind dem Käufer insgesamt schon einige neue Rechte erwachsen gegenüber den gewerblichen Verkäufern. Das Hauptproblem liegt aber wie immer in einer lückenlosen Dokumentation der jeweiligen Behauptungen, wobei hier die Fristsetzung/bzw. Ablehnung der Reparatur oder Rücknahme, so sie denn stattgefunden hat, in schriftlicher oder juristisch nachweisbarer Form vorliegt. Ein Telefonat reicht hier mit Sicherheit nicht aus, denn die Erfordernisse hierbei sind hoch..wird doch eine Ersatzvornahme ohne entsprechende Fristsetzungen vom BGH ausdrücklich verneint und nur unter den strengen Gründen für zulässig erklärt.

    Ob und wieweit eine solche Entscheidung hier auf den Fall zutrifft, muss ein Anwalt klären.. ob das dann noch in der Relation zum Reparaturwert der Sache steht, ist eine andere Frage.

    LG
    Henry
    Canon EOS 5D MKIII, 5D MKI, Canon 1D MK IV, Sony A7, NEX7, A7 II.. und viele, viele feine Objektive aus dem Altglas-Container..

  3. #23
    petsch
    Gast

    Standard AW: CZ Sonnar 3,5/135 <-> Pentacon 2,8/135

    ich nehme aber auch an, in Unkenntnis der Dinge mehrere Fehler zu meinem Nachteil gemacht zu haben.

    Ich habe ihm außerhalb des IBÄ-Systems an seine Mailadresse direkt den Mangel mitgeteilt (weil ich zu faul war, mich durch das Auktionssystem zu klicken) und das Objektiv zur Reparatur geschickt ohne seine Antwort abzuwarten. Seine Antwort war dann gar keine Antwort. Außerdem meint meine Anwältin ist das Hauptproblem, dass er nicht die Ware abbildet, die er echt anbietet, sondern nur ein Beispielfoto und das nirgendwo in seinem Angebot eine Objektivnummer auftaucht, keine Rechnung für das Objektiv mit einer Nummer vorhanden ist und er immer wieder den nahezu gleichen Objektivtyp verkauft. Er kann doch ohne Weiteres behaupten, das wären nicht seine Objektive, sondern die Käufer hätten seine sehr gute Ware gegen bereits vorhandene schlechtere ausgetauscht.

    Sagen wir es mal so, es war kein großer Betrag. Wenn ich mit der Frau abendessen gehe, wird es definitiv teurer.
    Aber man lernt halt selbst mit 60 nicht aus...

  4. #24
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Standard AW: CZ Sonnar 3,5/135 <-> Pentacon 2,8/135

    Zitat Zitat von petsch Beitrag anzeigen
    ....
    Er kann doch ohne Weiteres behaupten, das wären nicht seine Objektive, sondern die Käufer hätten seine sehr gute Ware gegen bereits vorhandene schlechtere ausgetauscht.

    Sagen wir es mal so, es war kein großer Betrag. Wenn ich mit der Frau abendessen gehe, wird es definitiv teurer.
    Aber man lernt halt selbst mit 60 nicht aus...
    Und wie es so ist, behaupten kann er vieles... für die Behauptung, das Objektiv sei nicht von ihm, muss er den Beweis führen, wohingegen Du zweifelsfrei über die Kaufabwicklung den Kauf eines solchen Objektivs schon mit der Überweisung des Kaufbetrages auf die Ebay Auktionsnummer bei ihm beweisen kannst.

    Bestreiten ist da kein guter Ratgeber für ihn und er wäre auch in einer schlechten Position, denn ich vermute dringend, da würde sich nämlich die "Nichtangabe der Seriennummer" und die fehlende Übersendung einer Rechnung ganz schnell "rächen"... denn auch er kann im Streitfall ja eben nicht behaupten, dies sei nicht das verkaufte Objektiv, weil er eben die Seriennummer nicht angegeben hat, die es zweifelsfrei identifizieren würde. So würde letztlich seine eigene Argumentation auf ihn selbst zurückfallen.

    Zudem:

    Ein Kaufmann, der keine vollständige Rechnungslegung betreibt?
    Das wäre sicherlich interessant für einen Menge öffentlicher Institutionen (Finanzamt, Arbeitsamt bei Existenzgründung, IHK).... grins.

    Kann sich eigentlich jeder selbst ausmalen, der schon mal Selbstständig war. Ich kenne eigentlich niemanden, der sich das bei klarem Verstand im Streitfall selbst antun würde. Solche Typen bauen immer darauf, das der Weg zur Rechterlangung angesichts der Kaufsumme eben zu mühseelig ist.

    Aber mit Deinem Rechtsbeistand würde ich nochmal reden.. da ist einiges an Argumentation schlicht falsch oder eher "hausbackenes" Juristenverständnis oder erkennbar darauf gerichtet, wegen eines solch geringen Streitwertes nicht aktiv zu werden.

    Einerlei, die Sache selbst ist es sicher nicht wert, sich da lange drüber aufzuregen und ich wollte auch nur verdeutlichen, das selbst in solchen Situationen doch einiges an Rechten vorhanden ist, man nur genauer "sortieren" muss, wie man den Faden findet.

    LG
    Henry
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