Es ist doch ein Schaden in Höhe der Mängelbeseitigungskosten am Objektiv vorhanden gewesen, den der VK nicht beheben wollte und auch die Rücknahme verweigerte, wenn ich das recht verstanden habe. Damit wäre unter Umständen eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung überflüssig geworden.
http://www.rub-rr.de/?q=node/27
Das wäre natürlich hier im Einzelfall auf Nachweisbarkeit zu prüfen, ehe man die "Trommel" rührt, aber seit der Schuldrechtsreform 2002 sind dem Käufer insgesamt schon einige neue Rechte erwachsen gegenüber den gewerblichen Verkäufern. Das Hauptproblem liegt aber wie immer in einer lückenlosen Dokumentation der jeweiligen Behauptungen, wobei hier die Fristsetzung/bzw. Ablehnung der Reparatur oder Rücknahme, so sie denn stattgefunden hat, in schriftlicher oder juristisch nachweisbarer Form vorliegt. Ein Telefonat reicht hier mit Sicherheit nicht aus, denn die Erfordernisse hierbei sind hoch..wird doch eine Ersatzvornahme ohne entsprechende Fristsetzungen vom BGH ausdrücklich verneint und nur unter den strengen Gründen für zulässig erklärt.
Ob und wieweit eine solche Entscheidung hier auf den Fall zutrifft, muss ein Anwalt klären.. ob das dann noch in der Relation zum Reparaturwert der Sache steht, ist eine andere Frage.
LG
Henry