Böse Zungen könnten das, DCC Mitglieder aber haben keine bösen Zungen.

Mensch Oliver, es trifft doch keinen Armen.
Er hat sich ja die Cam im angegebenen Zeitraum gekauft und somit die eigentliche Sinnhaftigkeit der "cash back action" erfüllt.
Schade, das ich kein Rechtsanwalt bin, ich hätte gegen Nikon in dem Fall gerne mal geklagt. Die Frage, die hier nämlich offen bleibt, ist, ob Nikon diesen Einsendeschluss so eng bemessen darf. In diesem Fall lag das Kaufdatum ja sehr nahe am Einsendeschluss (incl. Urlaub des Käufers). Daher weiss ich nicht, ob die Gerichte nicht dem Käufer hier das Recht zusprechen würden.
Gutscheine von Geschäften müssen ja auch eine angemessene Befristung haben. Wobei bisher von den Richtern der Begriff "angemessen" unterschiedlich gedeutet wurde.
Und um ein Gewinnspiel handelt es sich ja bei der Cash Back Action nicht, somit wäre die Fristsetzung eher mit einem Gutschein vergleichbar.