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Recht am eigenen Bild
Habe im Rahmen einer Sportveranstaltung (Stadtlauf Buchholz) die Läufer; meistens als Portrait, fotografiert.
Darf ich diese Bilder ohne besondere Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlichen (z.B. Homepage, DCC-Galerie) oder muss dazu die schriftliche Einwilligung vorliegen.
Denke mal das bei so einer Veranstaltung im öffentlichen Raum die Personen es hinnehmen müssen; bin mir aber nicht sicher.
Mal ein paar Beispielfotos:
Anhang 13679Anhang 13680Anhang 13681
AW: Recht am eigenen Bild
Bilder dieser Personen dürfen nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden.
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild
AW: Recht am eigenen Bild
Da diese Leute im Rahmen eines für Buchholz zeitgeschichtlichen Ereignisses an dieser Veranstaltung als "laufende Akteure" beteiligt waren, darfst Du die Bilder verwenden.
Bei Portraits am Rande der Laufstrecke stehende Personen, die nicht aktiv an dem Lauf teilnahmen hingegen nicht...
AW: Recht am eigenen Bild
Dann schränke ich aber mal etwas ein:
Zitat:
Da diese Leute im Rahmen eines für Buchholz zeitgeschichtlichen Ereignisses an dieser Veranstaltung als "laufende Akteure" beteiligt waren, darfst Du die Bilder verwenden.
Nur in zeitlich und räumlich beschränktem Rahmen für die tagesaktuelle Berichterstattung. Demnach müssen die Bilder anschließend wieder aus den Archiven verschwinden (online zumindest) und das kannst Du gar nicht kontrollieren. Außerdem sind die Personen so abgelichtet, dass kein Zusammenhang zu dem entsprechenden Ereignis zu erkennen ist. Dies also im Kontext einer Sportreportage zu deklarieren, finde ich eher nicht zutreffend.
Außerdem ist das Zeigen in Galerien und auf Webseiten keine Reportage über ein zeitgeschichtliches Ereignis, das zieht dann schonmal gar nicht.
Mithin: Finger weg. Ich jedenfalls würde mich wehren, wenn mein Bild irgendwo im Netz auftaucht und ich denke, ich hätte keine schlechten Karten dabei. Nur mal so...
AW: Recht am eigenen Bild
Die Bilder lassen sich auf das Ereignis zurückführen.. das reicht. Es sind erkennbar teilnehmende Läufer und aus dem Kontext gehen die restlichen Dinge hervor.
Es wird auch nicht von tagesaktueller Berichterstattung gesprochen, sondern von Akteuren, die als Personen öffentlichen Interesses (nämlich durch ihre Teilnahme an dem Lauf) sowohl mit der tagesaktuellen Berichterstattung leben müssen, als auch im zeithistorischen Kontext zu sehen und dauerhaft und nachvollziehbar als Akteure zu belegen sind, schon durch Ort, Datum und Uhrzeit .
Zudem ist überhaupt nicht ausgeführt worden, unter welchen Bedingungen die Bilder veröffentlicht/erscheinen werden. Werden diese in einen Text eingearbeitet, der sich mit der Veranstaltung auseinander setzt ist da erstmal gar nichts los. Beispielsweise wäre dann ja jede Form von Veröffentlichung der Stadt Buchholz über ihre durchgeführten Veranstaltungen ausgeschlossen nach Deinem Verständnis, das aber nicht zutreffend ist.
Wenn dem so wäre, so hätten wir in der Presseagentur jeden Tag massenweise Verstöße gegen irgendwelche Teile dieses Persönlichkeitsrechtes begangen.
AW: Recht am eigenen Bild
Danke Euch erst mal für die Infos.
Die Bilder würde ich auf meiner HP veröffentlichen, ähnlich wie diese hier: http://www.rainerkleinedowe.de/de/bi...2010/index.php , also kurzer Begleittext; und dann die Fotos.
Dem Ausrichter habe ich die Bilder für die Vereinshomepage ebenfalls angeboten. Ob, und in welcher Form er sie veröffentlichen würde; darauf habe ich natürlich keinen Einfluß.
AW: Recht am eigenen Bild
http://www.photoscala.de/Artikel/Das...m-eigenen-Bild
Vielleicht hilft Dir das ja besser zu Beurteilen,wie Du Dich jetzt verhalten sollst.
Mir ist das Gegenteil auf dem CSD am Samstag passiert.Zwei Jungens drängten sich vor meine Kamera und wollten unbedingt geknipst werden.Ich tat ihnen den Gefallen,sie bedankten sich und verschwanden dann witziger weise.Ein Foto,aber jetzt für wen?Einen konnte ich doch noch einholen,um ihn nach einer e-mail Adresse zu fragen.Er hat nach dem Erhalt des Fotos höflich zurück gemailt und sich bedankt.
AW: Recht am eigenen Bild
Zitat:
Wenn dem so wäre, so hätten wir in der Presseagentur jeden Tag massenweise Verstöße gegen irgendwelche Teile dieses Persönlichkeitsrechtes begangen.
Das mag schon sein Henry, aber sei dem der alte Kaiser abgedankt hat, ist auch schon eine Menge Wasser die Elbe runter und die technischen Möglichkeiten haben sich verändert. Da ist dann auch die Rechtssprechung mehr als einmal angepasst worden.
Ich such es jetzt nicht extra raus, aber zu einem ähnlichen Fall gabs ein Urteil. Da wurde zwar keine Personen sondern eine Marke im Zusammenhang mit einer tagesaktuellen Berichterstattung verwendet und anschließend im Online-Archiv der Zeitung vorgehalten. Und genau das haben die Richter moniert, da ein Online-Archiv (wenn es denn öffentlich zugänglich ist) sich nicht mehr auf aktuelle Berichterstattung berufen kann. Der Verlag wurde also verdonnert, die Bilder rauszunehmen, oder das Archiv nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Ehrlich gesagt sehe ich da keinen Unterschied zwischen Markenrecht und Recht am eigenen Bild. Schließlich ist eine Berichterstattung kein Freibrief auf Lebenszeit, es sei denn der abgebildete Läufer wird mal Weltmeister oder Bundeskanzler und steht dann natürlich etwas mehr im öffentlichen Interesse.
Davon abgesehen wage ich zu bezweifeln, dass sich jeder mit einer Kamera in der Hand auf diese jounalistischen Ausnahmeregelungen berufen kann. ;)
AW: Recht am eigenen Bild
Nach §23 KUG ist es nicht erlaubt,Personen (aus Veranstalt./Aufzügen) herauszuheben.
AW: Recht am eigenen Bild
Zitat:
Zitat von
jbw
Nach §23 KUG ist es nicht erlaubt,Personen (aus Veranstalt./Aufzügen) herauszuheben.
Dann ließ mal das nachfolgende...
§23 KUG, Absatz 1 Ziffer 3..
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html
Zitat:
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:<dl><dt>1.</dt><dd>Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
</dd><dt>2.</dt><dd>Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
</dd><dt>3.</dt><dd>Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
</dd><dt>4.</dt><dd>Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
</dd></dl>
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Ein besonderes Interesse nach Absatz 2 müsste dargelegt werden, wovon ich in dem hier geschilderten Fall nicht ausgehe, da die Beteiligten des Laufes sich wohl eher über ihren "Auftritt" in der Öffentlichkeit freuen.
LG
Henry