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Thema: Versand ins Ausland mit Deutsche Post Brief International Einschreiben

  1. #31
    Spitzenkommentierer Avatar von Anthracite
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    Zitat Zitat von hinnerker Beitrag anzeigen
    Mir fehlt also immer noch ein schlüssiger Beweis für die steile These, dass Ebay einen grundsätzlichen Einfluss auf den Kaufvertrag nehmen kann, insbesondere über den Gerichtsstand bei Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer.
    Es geht nicht um den Gerichtsstand, es geht nicht um den Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer, sondern es geht um den Ebay/Paypal-Käuferschutz, der nicht Teil des Kaufvertrages, sondern eine Vereinbarung zwischen Ebay und dem Verkäufer sowie zwischen Ebay und dem Käufer ist.

    Im konkreten Falle besagt die Vereinbarung zum Käuferschutz, dass die Regel derjenigen Ebay-Platform gilt, auf der verkauft wird. In dem Beispiel war das durch das internationale Anbieten Ebay-UK, und die Regelung dort besagt auch für private Verkäufer, dass der Käufer bei Nichterhalt der Sendung den Käuferschutz in Anspruch nehmen kann, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass die Sendung angekommen ist. Mit anderen Worten, das Versandrisiko in Bezug auf den Käuferschutzliegt anders als bei Ebay-DE beim Verkäufer und nicht beim Käufer.

  2. #32
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Zitat Zitat von Gang Beitrag anzeigen
    Da muss ich leider Zweifel anmelden. EBAY weist ausdrücklich darauf hin, dass bei "internationaler Anbietung" das Recht desjenigen Landes gilt, auf dessen EBAY Seite der Artikel - egal ob gewerblich oder privat - angeboten wird. Der Verkäufer bietet quasi den Artikel bereits im Ausland an, auch wenn der Artikel in Deutschland stationiert ist.
    Wäre mir neu... wo steht das bitte?

    Schon alleine die Versendung ins Ausland definiert den Verkäufer als Exporteur bzw. Importeur im jeweiligen Ausland. In einer meiner früheren Firmen haben wir diese leidliche Erfahrung mit entsprechender Hardware machen müssen.

    Ob es allerdings zu dem Thema inzwischen davon abweichende EU-Direktiven gibt, weiß ich nicht.

    Rick
    Dies war vermutlich ein gewerblicher Vorgang, also B2B (Business to business)... mit anderen Regeln.


    Nochmals, als Privater Anbieter, der in Ebay-Deutschland sein Angebot einstellt und selbst wenn er es auch auf weltweiten Seiten mit veröffentlicht, gilt immer das deutsche BGB Recht, da er hier ja letztlich sein Angebot über die deutsche Ebay Seite einstellt. Wenn er nun optional das Angebot auch weltweit zeigen will, so erhält der Käufer den Artikelstandort (und das ist ja nunmal i.d.Regel der Wohnsitz des privaten Anbieters und damit auch den klaren Hinweis, dass die dortige Gesetzeslage für den privaten Anbieter gilt.

    Wäre dies anders, so würde Ebay sich angreifbar machen, da nirgendwo beim Einstellen eines Artikels und der Auswahl der Internationalen Option auch nur der allergeringste Hinweis auf eine andere Gesetzeslage (nämlich eine hier vermutete ausländische Rechtssituation im Käuferland in Bezug auf die Beweislast, den Gerichtsstand, den Erfüllungsort, die Transporthaftung oder sonstige Regressansprüche gelten wird).
    Ebay weist im Grunde immer nur darauf hin, dass es von Land zu Land unterschiedliche Dinge gibt, die in einem Empfängerland nicht zugelassen sind (z.B. Plagiate, verbotene Waren und vieles mehr..und da sich der private Verkäufer/Anbieter vorab darüber informieren sollte. Keinesfalls habe ich als Privater Anbieter, der von Anbeginn an auf Ebay präsent war, jemals davon gehört, dass sich bei Klagewegen der Gerichtsstand in ein anderes Land verlegt hätte. Und selbst wenn dem Verkäufer ein solches Recht inzwischen zusteht, an seinem Heimatort auf Rückzahlung zu klagen, so läuft er in ein gewaltiges Risiko, denn er hätte im Falle des Scheiterns seiner Klage ein erhebliches finanzielles Risiko zu schultern. Da müsste jemand sehr, sehr sicher sein einen Prozess zu gewinnen.

    Ich denke aber mal, das dürfte insgesamt unstrittig sein...

    Hier mal von Ebay hierher kopiert

    Zitat Zitat von Ebay Deuschland Rechtsportal

    Kauf von einem privaten Verkäufer

    Nach der allgemeinen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trägt grundsätzlich der Käufer das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Ware auf dem Transportweg (§ 447 Abs.1 BGB).
    Geht der Artikel bei einem Kauf von einem privaten Verkäufer verloren oder wird er beschädigt, können Sie den Kaufpreis nicht zurück verlangen. Sie haben auch keinen Anspruch auf eine erneute Lieferung. Der Versand der Ware geschieht also auf Ihr Risiko.
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass die Ware nicht ordnungsgemäß verpackt und dadurch beschädigt wurde.
    Beim Kauf von einem privaten Verkäufer bietet es sich daher gerade bei höherpreisigen Artikeln an, eine versicherte Versandart zu wählen. Prüfen Sie vor dem Kauf, ob der Verkäufer eine solche Versandart anbietet oder fragen sie vor dem Kauf direkt beim Verkäufer nach. Klären Sie mit dem Verkäufer unbedingt, um welche Art des versicherten Versands es sich handeln soll.
    Bei teuren Artikeln empfiehlt sich der Abschluss einer gesonderten Transportversicherung, da die normalen Deckungssummen (z.B. 500,00 EUR bei DHL) nicht ausreichen.
    Wurde eine bestimmte Versendungsart vereinbart und weicht der Verkäufer von dieser Vereinbarung ohne dringenden Grund ab, steht Ihnen im Schadensfalle unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer zu (§ 447 Abs. 2 BGB). Dieser umfasst den gesamten Schaden, der durch die abweichende Versendungsart entstanden ist (z.B. Kosten einer Ersatzbeschaffung).
    Unabhängig von der gewählten Versandart stehen Ihnen unter Umständen (Schadensersatz-)Ansprüche gegen das Transportunternehmen zu (§§ 421, 425 HGB), wenn die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird. Dies gilt in der Regel nur dann, wenn dem Transporteur ein Verschulden nachzuweisen ist. Dies wird in der Praxis allerdings häufig nicht möglich sein.
    Wenden Sie sich bei weiteren Fragen dazu bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

    Und den letzten Satz sollte man im absoluten Zweifelsfall dann auch beherzigen, denn wir können hier keine Rechtsberatung geben und vor allem nicht alle denkbaren Vorkommnisse erfassen..

    Für uns genügt es, sich mit der deutschen Rechtsprechung zu befassen und können auch darauf vertrauen, das diese Regelungen greifen. Sollte das jemand anders sehen im Ausland, so steht es ihm jederzeit zu, sich rechtlich zu informieren, was für seinen Fall gilt.

    LG
    Henry
    Geändert von hinnerker (25.10.2018 um 15:48 Uhr)
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  3. #33
    Hardcore-Poster Avatar von Rick
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    Zitat Zitat von hinnerker Beitrag anzeigen
    Wäre mir neu... wo steht das bitte?
    Muss ich die nächsten Tage nachliefern, aber beim Erstellen eines EBAY-Angebots mit ausländischen Lieferorten. Erscheint das in Deutschland erstellte Angebot auch auf EBAY-Seiten eines Ziellandes und wird dort gekauft, dann gilt das Recht des Ziellandes.

    So zumindest habe ich das verstanden. Eigentlich bin ich in rechtlichen Dingen recht firm, aber ein Missverständnis ist natürlich nicht ausgeschlossen.

    Gruß, Rick

  4. #34
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Zitat Zitat von Gang Beitrag anzeigen
    Muss ich die nächsten Tage nachliefern, aber beim Erstellen eines EBAY-Angebots mit ausländischen Lieferorten. Erscheint das in Deutschland erstellte Angebot auch auf EBAY-Seiten eines Ziellandes und wird dort gekauft, dann gilt das Recht des Ziellandes.

    So zumindest habe ich das verstanden. Eigentlich bin ich in rechtlichen Dingen recht firm, aber ein Missverständnis ist natürlich nicht ausgeschlossen.

    Gruß, Rick
    Es gilt nach meinem Wissen eigentlich immer das Lex rei sitae = das Recht der belegenen Sache.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Lex_rei_sitae

    Wie genau das seit 2008 aussieht, weiß ich aber nicht mehr... bin da zu lang raus.

    LG
    Henry
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  5. #35
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    Zitat Zitat von Gang Beitrag anzeigen
    Muss ich die nächsten Tage nachliefern, aber beim Erstellen eines EBAY-Angebots mit ausländischen Lieferorten. Erscheint das in Deutschland erstellte Angebot auch auf EBAY-Seiten eines Ziellandes und wird dort gekauft, dann gilt das Recht des Ziellandes.

    So zumindest habe ich das verstanden. Eigentlich bin ich in rechtlichen Dingen recht firm, aber ein Missverständnis ist natürlich nicht ausgeschlossen.

    Gruß, Rick
    Das hab ich auch so ähnlich gelesen bezieht sich aber wenn ich das recht in Erinnerung habe nur auf die entsprechenden Käuferschutzrichtlinien des Landes in dem der Artikel verkauft wird!

    Das wäre ja was wenn sich der Gerichtsstand nach dem Land richten würde wohin der Artikel verkauft wurde.
    Gerade bei Paypal muss man aber echt aufpassen, die machen gerne ihre eigenen "Gesetze"

    Auch der zweite Fall wurde von Ebay geschlossen (Grund:sonstige) und PayPal hat das Geld freigegeben.

    Hab von Paypal eine mail bekommen das bei meinem Konto jetzt "Funds Now" aktiviert wurde?
    So werden die Gelder bei einem Konflikt nicht mehr gesperrt!

    Ich werde ab sofort nur noch Versand innerhalb der EU und SEPA Überweisung anbieten. Die Versandart kann sich der Käufer dann auf sein! Risiko selber aussuchen und muss höhere Sicherheit dann natürlich auch bezahlen.

    Allerdings wird es so natürlich ewig dauern bis ich die paar Objektive die ich noch habe loswerde. Ohne Paypal scheint heute niemand mehr was kaufen zu wollen!?

    Um das abzuschließen, ich werde weiter per Einschreiben versenden und eben ein Foto am Postschalter machen der die Sendenummer auf dem Paket mit dem Namen und Anschrift des Empfängers zeigt.

    Gruß Jürgen

  6. #36
    Spitzenkommentierer Avatar von eos
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    ich verkaufe nur in speziellen Einzelfällen per paypal (netter Käufer in Australien) , sonst nur per SEPA. Dauerte etwas länger (Vietnam), aber per Banküberweisung geklappt. Paypal Ärger brauche ich nicht. Zum Kaufen nutze ich paypal allerdings inzwischen sehr sehr gerne, ausgesprochen schnell vor allem. Den Käuferschutz habe ich gott sei dank noch nicht gebraucht...

    LG Claas

  7. Folgender Benutzer sagt "Danke", eos :


  8. #37
    Spitzenkommentierer Avatar von Anthracite
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    Zitat Zitat von eos Beitrag anzeigen
    Zum Kaufen nutze ich paypal allerdings inzwischen sehr sehr gerne
    Pass aber auf bei Käufen in Fremdwährungen. Die Kurse, die Paypal anbietet, sind eine Unverschämtheit. (Ich bin einmal drauf reingefallen. Der Euro-Betrag, den Ebay errechnet, ist keineswegs der, den man über Paypal dann zahlen muss.)

  9. #38
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Zitat Zitat von Gang Beitrag anzeigen
    Muss ich die nächsten Tage nachliefern, aber beim Erstellen eines EBAY-Angebots mit ausländischen Lieferorten. Erscheint das in Deutschland erstellte Angebot auch auf EBAY-Seiten eines Ziellandes und wird dort gekauft, dann gilt das Recht des Ziellandes.

    So zumindest habe ich das verstanden. Eigentlich bin ich in rechtlichen Dingen recht firm, aber ein Missverständnis ist natürlich nicht ausgeschlossen.

    Gruß, Rick
    Ich glaube, da irrst Du...

    Da bei einer Einstellung eines internationalen Verkauf per international zugelassener Bieter-Liste oder des Sofortkaufs ja letztlich niemand weiß, wer schlußendlich der Käufer sein wird und aus welchem der mehr als hundert Ländern auf dieser Erde dieser kommt, wäre es in Unkenntnis der Rechtslagen dort überhaupt nicht möglich, international anzubieten.
    Kein Verkäufer kann im Vorfeld bei der Einstellung wissen, welches Rechtssystem greift, weil er ja den "Gewinner" und dessen Wohnsitz überhaupt nicht kennen kann.

    Irgendwie logisch, oder?

    Das was Ebay da beschreibt, ist letztlich nur deren "hausinterne Regelung" im Käuferschutzprogramm, das sicherlich in unterschiedlichen Ländern unterschiedlich gehandhabt wird.

    Das was Du da mit unterschiedlichen Liefer-Orten gelesen hast, bezieht sich auf gewerbliche Anbieter, die Ware z.B. aus China versenden, aber z.B. auch Zoll-Lager in verschiedenen Ländern unterhalten um dort regional schneller liefern zu können. Daraus ergeben sich natürlich unterschiedliche Rechtesysteme... da mal EU Recht gilt, mal z.B. chinesisches Recht, eben weil die Standorte der Ware jeweils "ausländisch" sind oder sein können, aus denen die Ware verschickt wird.

    Deshalb ging ich ja auch gleich zu Beginn auf den Artikelstandort/Wohnsitz des Verkäufers und damit letztlich auf den Begriff "Recht der belegenen Sache" ein. Auch Ebay gibt ja vor, dass zwingend ein Artikelstandort bei Einstellung genannt sein muss.

    Das wird zwar hübsch damit kaschiert, dass es dem Käufer damit leichter gemacht wird, die Portokosten abzuschätzen, ist im Grund hintenrum aber genau dieser Rechtsfrage geschuldet... hört sich nur nicht so hübsch an für einen Käufer...

    Ist aber auch eine komplizierte Materie... weil einerseits Privat, andererseits gewerblich unterschiedliche Regelungen im grenzüberschreitenden Handel gelten.





    LG
    Henry
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  10. #39
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    Achtung, ab 1.1.2019 gibt es massive Änderungen bei der Deutschen Post zu diesem Thema, der Weltpostvertrag hat sich wohl geändert.

    Als Briefprodukte dürfen ab dann international wirklich nur noch Dokumente versendet werden, keine Waren mehr. Das günstige Auslandseinschreiben verschwindet dann und wird für Privatkunden durch die Produkte von DHL "ersetzt", also Päckchen (Tracking und Versicherung bis 50€ gegen Aufpreis) und Paket (sauteuer).
    Als Geschäftskunde kann man - ab 5 Sendungen pro Quartal - die neue "Warenpost International" mit dem Extra-Service "tracked" nutzen, muss sich aber bei der Post entsprechend registrieren lassen.

    https://www.deutschepost.de/de/b/bri...l#WarenpostInt

  11. 2 Benutzer sagen "Danke", barney :


  12. #40
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    Hallo,

    gilt das für alle Länder oder nur für NICHT-EU Länder?

    Gruß Klaus

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