Die wichtigste Aussage in dem Dokument ist in diesen Zusammenhang:
In diesem Fall werden die Waren durch die Zollbehörden vernichtet, wenn der Anmelder oder Besitzer der Waren entweder der Vernichtung positiv zugestimmt hat, oder der Vernichtung nicht innerhalb der oben genannten Frist (zehn Tage) widersprochen hat. Die Vernichtung erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Antragstellers. Widerspricht der Zollanmelder bzw. Besitzer der Waren der Beschlagnahme, werden die Waren nur auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung vernichtet.