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Thema: Versand ins Ausland mit Deutsche Post Brief International Einschreiben

  1. #21
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    Zitat Zitat von XxxxxX Beitrag anzeigen
    Wie kann das sein, wenn DHL bei Auftragsvergabe ausdrücklich von Versicherung bis 500€ spricht? Pacta sunt servanda.
    Exakt. Du erkennst bei Auftragsvergabe die AGB der Post an. Darunter auch den Absatz 3 von Abschnitt 6:
    https://www.dhl.de/content/dam/image...agb-022017.pdf

  2. #22
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Zitat Zitat von Anthracite Beitrag anzeigen
    Eine Warnung an dieser Stelle: Bei internationalem Versand gilt das nicht zwingend!

    Um ein Beispiel zu geben: Wenn du bei Ebay sagst, weltweiter Verkauf, dann wird der Artikel auch bei anderen Ebay-Niederlassungen als Ebay Deutschland angeboten. Wenn dann z. B. der Käufer den Artikel bei Ebay-UK findet, wird der Vertrag auch über Ebay-UK abgeschlossen, und damit gilt britisches Recht, und zwar für Käufer und Verkäufer! Und plötzlich liegt das Versandrisiko doch wieder beim Verkäufer.

    Siehe hierzu z. B. c't 3/2016, Rubrik Vorsicht Kunde (leider nur für Abonnenten kostenlos, aber mein Beispiel kommt genau daher).
    Sorry, aber das stimmt nicht.

    Entscheidend ist der Gerichtsstand des Verkäufers, der in der Regel auch der Erfüllungsort ist. In der Regel also der Ort, an dem der Verkäufer wohnt und sich die zu verkaufende Sache befindet !

    Auch wenn Ebay den Artikel auf allen Landesplattformen anbietet bzw. sichtbar macht, so ist der Artikel nach wie vor in Deutschland stationiert und auch der Verkäufer kommt von dort und handelt nach den dortigen Gesetzen !

    Dies gilt für alle Privatverkäufer... im Vertragsverhältnis mit gewerblichen Anbietern ist dies anders, da im Sinne des Verbraucherschutzes Endkunden gemäß einer EU Richtlinie der Endkunde wahlweise auch einen Gerichtsstand in seinem Land begründen kann.

    Dies alles auch nur in den Mitgliedsstaaten der EU...

    https://www.juracademy.de/internatio...tsstaende.html

    Aber ich denke, das wird das Thema eindeutig überfrachten...

    Der Sinn solcher Begriffe wie Erfüllungsort und Gerichtsstand dient nämlich gerade auch dem Schutz von Verkäufern, die sich gegen solche "Attacken" zur Wehr setzen müssen.

    Zunächst also müsste der Käufer also hier in Deutschland am Wohnsitz des Verkäufers klagen, wenn er einen deutschen Verkäufer "vor der Brust" hat.

    Und da entscheidet mit Sicherheit der Wert der Ware und die finanzielle Ausstattung des Klägers darüber, ob sich das jemand "antut".

    Da kann Ebay sonstwas in ihre Bedingungen schreiben, das bricht kein nationales Recht. Insbesondere kann dadurch kein Gerichtsstand am Erfüllungsort verändert werden, nur weil das Angebot international erscheint.

    Wäre dem so, wäre das für keinen Verkäufer zumutbar, da dieser die jeweilige Länderrechtsprechung bei Einstellung seines Artikels ja überhaupt nicht kennen kann.

    Kein privater Verkäufer würde so ein Risiko auf sich nehmen.

    LG
    Henry
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  3. #23
    Spitzenkommentierer Avatar von Anthracite
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    Zitat Zitat von hinnerker Beitrag anzeigen
    Sorry, aber das stimmt nicht.

    Entscheidend ist der Gerichtsstand des Verkäufers, der in der Regel auch der Erfüllungsort ist.
    Und es stimmt doch. Denn es geht hier nicht um den Gerichtsstand oder gesetzliche Regelungen, sondern um den Ebay-Käuferschutz, und der ist keine gesetzlich vorgeschriebene Regelung, sondern eine vertragliche Regelung zwischen dem Verkäufer (auch bei Privatpersonen) und Ebay (sowie zwischen Käufer und Ebay, hier aber unwichtig). In dem Moment, in dem du bei der Anmeldung in Ebay die Geschäftsbedingungen abnickst, stimmst du auch zu, bei einem Angebot über eine internationale Ebay-Plattform die Regelungen jener Plattform zu beachten. Dies steht zu keinem deutschen Recht im Widerspruch, da der Käuferschutz eine freiwillig vertraglich vereinbarte Regelung zwischen dir und Ebay ist, für die es kein widersprechendes deutsches Gesetz gibt.

    Ebay schreibt dazu:
    Machen Sie sich unbedingt mit den Grundsätzen zum Einstellen von Artikeln und zum Verkäuferschutz auf den eBay-Websites vertraut, auf denen Sie Ihre Artikel verkaufen möchten.

    Im von mir verlinkten Artikel (es ging um einen Verkauf von privat) wurde von c't auch keineswegs kritisiert, dass die Regelung von Ebay-UK zur Anwendung kam; schließlich hatte der Verkäufer dieses auch abgenickt. Kritisiert wurde allerdings, dass dies bei der Angebotseinstellung nicht transparent war.

  4. #24
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Die Haftungsfragen sind hier eigentlich auch ganz gut zusammengefasst.. http://www.postsitter.de/pakete/haftung_paket.htm

    Ein bißchen "schmökern" hilft, einige Fragen zu beantworten

    LG
    Henry
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  5. #25
    Spitzenkommentierer Avatar von Tedat
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    Zitat Zitat von hinnerker Beitrag anzeigen
    Die Haftungsfragen sind hier eigentlich auch ganz gut zusammengefasst.. http://www.postsitter.de/pakete/haftung_paket.htm
    und deshalb die Zusatzversicherung welche sich auch für internationale Sendungen abschließen lässt:

    Mit dem Tarif "Wert International" kann die Haftung erhöht werden. Die Kosten belaufen sich auf 6,00 EUR bei einer Wertangabe bis 500,- EUR und jede weiteren 100,- EUR Wertangabe kosten 1,50 EUR Versicherung.
    Da Objektive zu "alle sonstigen höherwertigen Gegenstände Z. B. Computer, Mobiltelefone, Rabattkarten, Elektronik, Foto, Kleidung etc." zählen und somit als "Valorenklasse I" eingestuft werden, sind auch grundsätzlich bis zu 25.000€ möglich. Vorausgesetzt man verschickt als "DHL Paket International" und dem entsprechenden "Wert International".

    https://www.dhl.de/content/dam/image...nde-102016.pdf

    Das kostet dann natürlich so einiges an Porto.
    Gruß
    Jan

  6. #26
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    Zitat Zitat von barney Beitrag anzeigen
    Exakt. Du erkennst bei Auftragsvergabe die AGB der Post an. Darunter auch den Absatz 3 von Abschnitt 6:
    https://www.dhl.de/content/dam/image...agb-022017.pdf
    Wenn DHL explizit eine höhere Versicherung verkauft, dann ist eine einschränkende Klausel in den AGB ungültig.

    dhl.jpg

  7. #27
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    Zitat Zitat von barney Beitrag anzeigen
    Exakt. Du erkennst bei Auftragsvergabe die AGB der Post an. Darunter auch den Absatz 3 von Abschnitt 6:
    https://www.dhl.de/content/dam/image...agb-022017.pdf
    Die genannte Einschränkung bezieht sich auf die Haftung, also eventuelle durch den Verlust entstandene Folgeschäden. Die Einschränkung bezieht sich nicht auf die Transportversicherung (siehe Abschnitt 7).

  8. #28
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Zitat Zitat von Anthracite Beitrag anzeigen
    Und es stimmt doch. Denn es geht hier nicht um den Gerichtsstand oder gesetzliche Regelungen, sondern um den Ebay-Käuferschutz, und der ist keine gesetzlich vorgeschriebene Regelung, sondern eine vertragliche Regelung zwischen dem Verkäufer (auch bei Privatpersonen) und Ebay (sowie zwischen Käufer und Ebay, hier aber unwichtig). In dem Moment, in dem du bei der Anmeldung in Ebay die Geschäftsbedingungen abnickst, stimmst du auch zu, bei einem Angebot über eine internationale Ebay-Plattform die Regelungen jener Plattform zu beachten. Dies steht zu keinem deutschen Recht im Widerspruch, da der Käuferschutz eine freiwillig vertraglich vereinbarte Regelung zwischen dir und Ebay ist, für die es kein widersprechendes deutsches Gesetz gibt.
    Nun mal langsam... Ebay ist der Vermittler bei einem Verkauf... oder die sogenannte Plattform. Nicht mehr und nicht weniger. Ebay kann sich wünschen was es will... mit Ebay habe ich keinen Kaufvertrag geschlossen ! Ebay erhält letztlich nur eine Verkaufsprovision und die Einstellgebühren... hat mit dem eigentlichen "Deal" im juristischen Sinne wenig zu tun. Der Vertrag mit Ebay besagt lediglich, dass ich mich verpflichte die entsprechenden Provisionen und Einstellgebühren zu zahlen.. das ist erstmal alles.

    Das Ebay natürlich den Käuferschutz einschränken kann, wie es denen beliebt, bleibt davon unberührt und ist eigentlich auch nicht Gegenstand der Diskussion. Es ist eher umgekehrt problematisch, nämlich für den Käufer, der nach wie vor seinen Anspruch gerichtlich geltend machen müsste im Land des Verkäufers. Ebay wird da überhaupt nicht aktiv, warum auch. Sobald die Provision gezahlt ist, ist ebay raus aus der Nummer.

    Das Ebay natürlich auch einen Verkäufer - Account und auch Paypal suspendieren kann, ist letztlich das höchste dessen, was Ebay da in eigener Regie machen wird und kann.
    Den sogenannten Käuferschutz gewährt Ebay den Käufern einer Ware... mehr nicht. Als Verkäufer trete ich deshalb noch lange nicht in ein Vertragsverhältnis ein, das Ebay irgendwelche Rechte einräumt, den Gerichtstand bei Streitigkeiten um den Kaufvertragsgegenstand der Wahlfreiheit des Kunden zu überlassen. Wenn doch, lasse ich mich da gern eines besseren belehren.



    Ebay schreibt dazu:
    Machen Sie sich unbedingt mit den Grundsätzen zum Einstellen von Artikeln und zum Verkäuferschutz auf den eBay-Websites vertraut, auf denen Sie Ihre Artikel verkaufen möchten.

    Im von mir verlinkten Artikel (es ging um einen Verkauf von privat) wurde von c't auch keineswegs kritisiert, dass die Regelung von Ebay-UK zur Anwendung kam; schließlich hatte der Verkäufer dieses auch abgenickt. Kritisiert wurde allerdings, dass dies bei der Angebotseinstellung nicht transparent war.
    Also:

    auf der verlinkten Ebay-Seite zu den Richtlinien für Internationale Verkäufe geht es um die Waren, die bestimmten Importbeschränkungen unterliegen oder überhaupt nicht eingeführt werden dürfen... mehr steht da für meine altersschwachen Augen nicht auf den Seiten (auch nicht, wenn man weiteren Links folgt).

    Den verlinkten C'T Artikel kann ich nicht lesen, weil nur für reg. Mitglieder... bin ich nicht.

    Mir fehlt also immer noch ein schlüssiger Beweis für die steile These, dass Ebay einen grundsätzlichen Einfluss auf den Kaufvertrag nehmen kann, insbesondere über den Gerichtsstand bei Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer.

    Außer den eigenen Repressions-Möglichkeiten über Account Suspendierung/Löschung, Einfrieren von Paypal-Konten sehe ich da nix, was von gesetzlicher Seite gegen meine Ausführungen spricht.
    Canon EOS 5D MKIII, 5D MKI, Canon 1D MK IV, Sony A7, NEX7, A7 II.. und viele, viele feine Objektive aus dem Altglas-Container..

  9. #29
    Hardcore-Poster Avatar von Rick
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    Zitat Zitat von hinnerker Beitrag anzeigen
    ...
    Entscheidend ist der Gerichtsstand des Verkäufers, der in der Regel auch der Erfüllungsort ist. In der Regel also der Ort, an dem der Verkäufer wohnt und sich die zu verkaufende Sache befindet !

    Auch wenn Ebay den Artikel auf allen Landesplattformen anbietet bzw. sichtbar macht, so ist der Artikel nach wie vor in Deutschland stationiert und auch der Verkäufer kommt von dort und handelt nach den dortigen Gesetzen !

    Dies gilt für alle Privatverkäufer... im Vertragsverhältnis mit gewerblichen Anbietern ist dies anders, da im Sinne des Verbraucherschutzes Endkunden gemäß einer EU Richtlinie der Endkunde wahlweise auch einen Gerichtsstand in seinem Land begründen kann.
    Da muss ich leider Zweifel anmelden. EBAY weist ausdrücklich darauf hin, dass bei "internationaler Anbietung" das Recht desjenigen Landes gilt, auf dessen EBAY Seite der Artikel - egal ob gewerblich oder privat - angeboten wird. Der Verkäufer bietet quasi den Artikel bereits im Ausland an, auch wenn der Artikel in Deutschland stationiert ist.

    Schon alleine die Versendung ins Ausland definiert den Verkäufer als Exporteur bzw. Importeur im jeweiligen Ausland. In einer meiner früheren Firmen haben wir diese leidliche Erfahrung mit entsprechender Hardware machen müssen.

    Ob es allerdings zu dem Thema inzwischen davon abweichende EU-Direktiven gibt, weiß ich nicht.

    Rick

  10. #30
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    Ich verschicke mittlerweile nur noch ins EU Ausland und auch nur als versichertes DHL Paket. Zahlungen per Banküberweisung habe ich als Standard hinterlegt und lehne Paypal ab, leider auch aufgrund von schlechten Erfahrungen bei eBay.

    Ich hatte aber auch den Fall, dass ich ein Paket nach Tschechien angeboten habe, Preis hierfür bei DHL 13.99 Euro und der mögliche Käufer kam dann auch mit der Idee um die Ecke, als Maxibrief und internationales Einschreiben für die Hälfte der Kosten zu verschicken.
    Für mich als Verkäufer ist es einfach eine Einsparung an der falschen Stellen, vor allem wenn ich die Beweislast trage.
    Geändert von Dbuergi (24.10.2018 um 13:42 Uhr) Grund: Teile wurden schon vorher in Beiträgen behandelt
    VG Danyel

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