...
Das hier liest sich "ganz plausibel"
https://inetbib.de/listenarchiv/msg24641.html
"nach § 2 II UrhG können nur persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt werden. Inhaltsverzeichnisse aber sind in ihrer Form von der Sache so stark vorgegeben, daß kein Raum mehr für eine persönliche geistige Schöpfung bleibt. Anders gesagt, wenn zwei Leute für die gleiche Festschrift unabhängig voneinander ein Inhaltsverzeichnis erstellen, dann werden sich die beiden Verzeichnisse gleichen wie ein Ei dem anderen, denn Aufsatztitel, Seitenzahlen und Reihenfolge der Aufsätze sind ja unveränderlich und zwigend vorgegeben. Daher genießen Inhaltsverzeichnisse keinen urhebrrechtlichen Schutz (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 2, Rn. 100: Listen und Verzeichnisse genießen keinen Schutz, wenn ihnen individuelle Auswahl und Anordnung fehlen)."