Der Hinweis auf die Chemikalienverbotsverordnung ist grundsätzlich richtig, da Methanol als giftig eingestuft ist. Allerdings schließt das nicht automatisch die Abgabe über Apotheken aus. Der Wortlaut der entscheidenden Passagen der Chemikalienverbotsverordnung ist:
Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+(sehr giftig) [...] zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn:hat.
1. der Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers [...] festgestellt hat,2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser[...] als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,3. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist,[...]
5. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenenGefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall desunvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet
Somit müsste die Apotheke sich Deinen Personalausweis zeigen lassen, sich plausibel erklären lassen was Du mit dem Methanol vorhast und Dich über die Risiken und Vorsichtsmaßnahmen unterrichten. Dann darf sie angemessene Mengen verkaufen. Mir ist aber bekannt, dass viele Apotheken den Aufwand scheuen und vor allem nicht das Risiko eingehen wollen, dass am Ende doch etwas damit passiert, und daher solche Anfragen pauschal ablehnen.
Da gibt es drei Möglichkeiten:
- Die Chemikalienverbotsverordnung ausdrucken, mitnehmen und die Apotheke darauf hinweisen, dass Du Dich kundig gemacht hast und nur geringe (!) Mengen für einen konkreten Zweck benötigst. Dabei solltest Du bedenken, dass man mit 100ml schon 2-3 Menschen umbringen könnte.
- Du kennst einen Chemiker, der die Sachkunde nach §5 Chemikalienverbotsverordnung ("Giftschein") hat und damit berechtigt ist, solche Stoffe zu erwerben und weiterzuverkaufen.
- Du verwendest ein anderes leichtflüchtiges Lösemittel in analysenreiner Qualität.
Ich würde zu Variante drei raten, denn Methanol ist wirklich ein unerfreuliches Zeug und noch dazu ein sehr viel schlechteres Lösungsmittel für Fette als z.B. Ethanol, Aceton oder Isopropanol. Der einzige Vorteil ist, dass es dafür auch Salze (z.B. aus Handschweiß) noch ganz brauchbar löst.