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Man kann das auch anders sehen:
Dein Nachbar möchte vielleicht nicht, dass du ein Drohnenfoto von seinem Garten veröffentlichst. Ein Foto von öffentlichem Grund aus (z. B. der Straße) stört ihn nicht. Würde es ihn stören, hätte er dort eine blickdichte Hecke gepflanzt (nicht nur wegen der Fotos, auch wegen neugieriger Fußgänger).
Daher gilt auch hier, die Veröffentlichung des Drohnenfotos ist nicht gestattet, die des Fotos von der Straße aus hingegen schon, auch wenn es hier nicht um Künstlertantiemen sondern um Privatsphäre geht.
Daher passt das Urteil schon.
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Das Thema war: Luftaufnahmen von Kunstwerken auf Abraumhalden im Ruhrgebiet und nicht um Drohnenaufnahmen im Allgemeinen z.B. in Nachbars Garten.
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Die Logik der Rechtsprechung funktioniert aber in beiden Fällen gleichermaßen.