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Thema: 50 Jahre Fotogeschichte

  1. #11
    Kennt sich aus
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    eine schöne Fleißaufgabe
    Als Diskussionsvorschlag, der jederzeit ergänzt werden sollte.
    Wemn ich die bisher genannten Punkte mal so aufliste und präzisiere:
    1. Copyright: Wer hat es und was dürfen wir mit/ohne Erlaubnis veröffentlichen?
      Das sollte den möglichen Rahmen für die Darstellung und "Zweitveröffentlichung" vorgeben.
      Ich bin leider kein Jurist.....
    2. Welche Zeitschriften/Verlage bestehen noch und haben ein öffentliches/ nicht öffentliches Archiv?
    3. Gibt es eventuell ein Museum/ Bibliothek, das einzelne dieser Periodika führt?
    4. Ideal wäre wohl im ersten Schritt je Zeitschrift ein Thread, der die gesammelten Informationen und später dann die gescannten Inhaltsverzeichnisse und Artikel zeigt.


    Wenn es ums Scannen/ Abfotografieren geht, mach ich gern mit.
    Einen schönen Sonntag

    Theo

  2. Folgender Benutzer sagt "Danke", thk :


  3. #12
    DCC Admin Avatar von klein_Adlerauge
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    Moin,

    inzwischen habe ich recherchiert und zu den jeweiligen Magazinen die Verlage, die noch existieren bzw. die Rechtsnachfolge innehaben, mit der Frage nach durchsuchbaren Inhaltsverzeichnissen angeschrieben. Leider ohne Erfolg. Lediglich die sehr freundliche Assistenz des Verlagsleiters bei WEKA / München schickte einige PDFs mit Testlisten (Objektive/Kameras) und dem Verweis auf die jeweilige Ausgabe von COLORFOTO, die sich aber nur auf moderneres Equipment ab ca. 2012 beziehen.

    LG
    Heino


  4. 6 Benutzer sagen "Danke", klein_Adlerauge :


  5. #13
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    So, nun bin ich schlauer:

    Also... leider können wir nach Rücksprache mit unserem "Haus und Hof" - Juristen keinesfalls so vorgehen. Zwar war mir unklar, ob das Inhaltsverzeichnis einer alten Fotozeitschrift aus den 70iger oder 80iger Jahren dem Urheberschutz unterliegt oder nicht, aber der Anwalt sagte mir, dass es im Urheberschutz um den Schutz des "Gesamtkunstwerks eines Fotomagazins" geht und man keine Möglichkeit sieht, ohne schriftliche Zustimmung der jeweiligen Verlage bei denen diese Hefte erschienen sind, Abmahnungen von windigen Advokaten zu vermeiden.

    Er gab mir den Rat, entweder von allen Verlagen eine schriftliche Erlaubnis einzuholen oder aber von der Geschichte Abstand zu nehmen.

    Da es bislang - wie von Heino geschildert - lediglich ein Verlag war, der sich überhaupt "bequemte" hierzu etwas zu sagen, blase ich das Vorhaben ab, schon um rechtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen.

    Denkbar wäre trotzdem, gezielte Anfragen zu interessierenden Themen in einem eigenen Thread an den User "Altglaskoffer" der das anbot, zu richten. Wenn dieser - und davon kann ihn keiner abhalten, sich selbst eine durchsuchbare Inhaltsverzeichnis - Datei baut, die ihn in die Lage versetzt zu recherchieren und Antwort zu geben, in welchem Magazin seiner Sammlung etwaige Artikel enthalten sind, diese zitatweise zu nennen oder zumindest die Heftnummer und den Jahrgang zu nennen. Dies kann dann alles per PN geschehen. Wichtig ist nur, dass der DCC hier keine Listen in Umlauf bringt, die gegen den Urheberschutz verstoßen würden.

    Ist ziemlich bekloppt das Ganze, weil es sich ja nur um Inhaltsverzeichnisse handelt. Aus meiner Sicht wäre das Vergleichbar mit der Angabe der Ingredenzien in Lebensmitteln.

    Da aber das Urheberrecht das "GEsamtwerk" schützt, trifft das nach Einschätzung des Juristen auch auf die Inhaltsverzeichnisse zu, die Teil eben dieses "Gesamtwerks" sind.

    LG
    Henry
    Geändert von hinnerker (19.08.2023 um 14:27 Uhr)
    Canon EOS 5D MKIII, 5D MKI, Canon 1D MK IV, Sony A7, NEX7, A7 II.. und viele, viele feine Objektive aus dem Altglas-Container..

  6. 5 Benutzer sagen "Danke", hinnerker :


  7. #14
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    Ja, so ist das oft - und immer öfter.

    An sich sinnvolle und Nutzen bringende Ideen scheitern an rechtlichen Vorgaben.

    Selbstverständlch müssen Rechte anderer gewahrt werden.

    Aber manchmal fragt man sich schon, wer davon wirklich etwas hat.
    Gruß,

    Andreas

  8. #15
    Ist oft mit dabei
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    Guten Morgen euch,

    So eine Rechtslage habe ich leider befürchtet, was äußerst schade ist da mir alleine die vielen Hefte auch nur begrenzt nützen .
    Die Weitergabe einzelner Berichte wäre auch nicht rechtens?

    Viele Grüße
    Valentin
    Sony nex 7 Canon A1(28mm, 50, 80-200, 200 kiron 24mm f2), Minolta XE XG XM X700 XD7 SRT (20, 21, 28, 3x 35, 40-80, 50, 58, 100, 135, 200) Mamiya NC ZE (28,35,50 3x,135,200)Nikon D90 und noch mehr (Tamron, Olympus...)
    Und gaaaaanz viele alte Fachmagazine

  9. #16
    Spitzenkommentierer
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    Zitat Zitat von Altglaskoffer Beitrag anzeigen
    Guten Morgen euch,

    So eine Rechtslage habe ich leider befürchtet, was äußerst schade ist da mir alleine die vielen Hefte auch nur begrenzt nützen .
    Die Weitergabe einzelner Berichte wäre auch nicht rechtens?
    Das wird dir nur ein Rechtsanwalt, der auf das Thema Urheberrecht spezialisiert ist, im Detail beantworten können.

    Interessant ist, welche Rechte ich an einer Publikation mit dem Kauf erwerbe.

    Hier handelt es sich zum Teil um schon lange eingestellte Titel.

    Gibt es eine Schutzfrist, wenn ja, wie lange?

    Darf ich Kopien machen, darf ich diese entgeltlich/unentgeltlich an Dritte weitergeben, besteht seitens des Urhebers dafür ein Entgeltanspruch usw.

    Klagbar ist immer alles - wenn es einen Kläger gibt ;-)
    Gruß,

    Andreas

  10. #17
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Zitat Zitat von Altglaskoffer Beitrag anzeigen
    Guten Morgen euch,

    So eine Rechtslage habe ich leider befürchtet, was äußerst schade ist da mir alleine die vielen Hefte auch nur begrenzt nützen .
    Die Weitergabe einzelner Berichte wäre auch nicht rechtens?

    Viele Grüße
    Valentin
    Das kommt drauf an. Grundsätzlich kannst Du natürlich einem Freund oder Nachbarn ein altes Magazin zum Lesen geben, so wie derjenige, der Dir die gesamten Hefte hat zukommen lassen.
    Der Lesezirkel, den wohl jeder aus Arztpraxen kennt, wo der Spiegel, Bunte und sonstige Blätter ausliegen, damit die Leut was zu lesen während der Wartezeit haben, wären so ein Beispiel.
    Da zahlt der Arzt beim Lesezirkel eine Gebühr dafür den Lesestoff für seine Patienten zugänglich zu machen und jeder Patient kann darin lesen.

    Unser Problem ist hier lediglich die Veröffentlichung von Teilen des Werkes im Digicamclub. Genau das dürfen wir nicht machen.

    Deshalb hatte ich ja vorgeschlagen, dass Du für Dich selbst eine durchsuchbare Datei fertigst, mittels der Du Anfragen aus dem Forum beantworten kannst. Als Rückgabewerte zu den Anfragen z.B. Colorfoto 4712/echt karlsruher Wasser, seite 97, falls jemand Dich fragen sollte. Alles weitere könnt ihr dann ja per PN machen. Vielleicht verschenkst Du ja gerade dieses gesuchte Heft an einen Interessenten. Wichtig ist nur, dass wir als DCC hier keine Urheberrechte verletzen durch eine Veröffentlichung.

    Ebenso wäre denkbar, dem Interessenten per PN einen Link zu schicken.. der aber außerhalb des DCC gehalten sein muss.

    Mir ist bewusst, dass dies eine reine I d i o t i e ist, solche Umwege gehen zu müssen. Aber mir als Betreiber des Forums sind da entsprechend die Hände gebunden und ich möchte hier mit dem DCC nicht zum "Spielball" irgendwelcher "Abmahnanwälte" werden, auch wenn ich mir sicher bin, dass wir als Gemeinschaft für den Fall der Fälle dann durch eine Spendensammlung durchaus etwaige Kosten eines Rechtstreits auffangen könnten.

    Deshalb bitte eröffnet im internen Bereich zunächst einen Thread, in dem z.B. gefragt wird:

    Wer hat interessantes Material über z.B. das Summilux R?

    Wer hat interessantes Material über Topcon Objektive oder Kameras?

    um nur zwei Beispiele zu nennen.

    Sollte sich etwas in den Zeitschrifen finden, so können Fragesteller und Antwortgeber sich per PN miteinander austauschen, Hefte hin und herschicken... oder was auch immer ihr dann unternehmt. Vielleicht sind sie ja sogar Nachbarn, Freunde oder Clubmitglieder im Kegelklub... dann könnt ihr Euch die Hefte hin und herschicken oder sonstwas damit anstellen, sie nur nicht vervielfältigen oder verkaufen, also irgendeinen kommerziellen Nutzen daraus ziehen.

    Damit liegt es in Eurer Hand, was ihr daraus macht und wie ihr das regelt. Werdet kreativ !
    Der DCC darf und wird solche Listen nicht verwalten oder veröffentlichen, aber was ihr intern untereinander macht, kann ich nicht überwachen und werde das auch nicht.

    LG
    Henry
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  11. 6 Benutzer sagen "Danke", hinnerker :


  12. #18
    Spitzenkommentierer Avatar von Anthracite
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    Zitat Zitat von Altglaskoffer Beitrag anzeigen
    Die Weitergabe einzelner Berichte wäre auch nicht rechtens?
    Es gibt den Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter.
    Es ist nicht anzunehmen, dass dich jemand verklagen wird für die Weitergabe eines vor vierzig Jahren erschienenen Artikels.
    Wenn Henry in sein Forum hingegen ein öffentlich zugängliches und von Google auffindbares Verzeichnis einstellen würde, sähe das anders aus. Da müsste der Verlag gefragt werden.

    Dann gibt es das Recht auf Privatkopie. Bis zu sieben privat erstellte Kopien sind zulässig, auch ohne Zustimmung des Urhebers. Das gilt nicht für Computerprogramme, wohl aber für Bücher und Zeitschriften. Die Einschränkung hier ist, dass die Weitergabe nur an Bekannte, nicht an Fremde erfolgen darf.

    Zitat Zitat von Ando Beitrag anzeigen
    Interessant ist, welche Rechte ich an einer Publikation mit dem Kauf erwerbe.
    Üblicherweise das Leserecht, nicht das Veröffentlichungsrecht. Ausnahme hiervon ist die Privatkopie, s. o..

    Gibt es eine Schutzfrist, wenn ja, wie lange?
    70 Jahre nach Tod des Autors/Urhebers, falls kein Urheber ermittelbar ist (was beim Inhaltsverzeichnis der Fall sein könnte), dann 70 Jahre nach Veröffentlichung.


    Es kann auch sein, dass ein Inhaltsverzeichnis nicht urheberrechtlich geschützt ist, da das Erstellen dieses Verzeichnisses keine kreative sondern lediglich eine handwerkliche Leistung ist, die damit die Anforderungen an das Urheberrecht nicht erreicht. Ob das auch bei den Colorfoto-Verzeichnissen der Fall wäre, wäre im Einzelfall zu klären. Die Artikel selbst sind aber in jedem Falle urheberrechtlich geschützt.

  13. 2 Benutzer sagen "Danke", Anthracite :


  14. #19
    Spitzenkommentierer
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    Zitat Zitat von Anthracite Beitrag anzeigen
    ...
    70 Jahre nach Tod des Autors/Urhebers, falls kein Urheber ermittelbar ist (was beim Inhaltsverzeichnis der Fall sein könnte), dann 70 Jahre nach Veröffentlichung.

    Es kann auch sein, dass ein Inhaltsverzeichnis nicht urheberrechtlich geschützt ist, da das Erstellen dieses Verzeichnisses keine kreative sondern lediglich eine handwerkliche Leistung ist, die damit die Anforderungen an das Urheberrecht nicht erreicht. Ob das auch bei den Colorfoto-Verzeichnissen der Fall wäre, wäre im Einzelfall zu klären. Die Artikel selbst sind aber in jedem Falle urheberrechtlich geschützt.
    Bei einem reinen "Inhaltsverzeichnis" könnte ich mir sehr gut vorstellen, daß das nur "kleine Münze" ist, aber ich würde nicht von Henry verlangen, sich dem Riskio auszusetzen, das zu klären ;-) Und es sollte nicht direkt neben dem Inhaltsverzeichnis stehen "ich habe Heft 1-123 und biete die Artikel zum kostenlosen Download an"

    Das hier liest sich "ganz plausibel" https://inetbib.de/listenarchiv/msg24641.html

    "nach § 2 II UrhG können nur persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt werden. Inhaltsverzeichnisse aber sind in ihrer Form von der Sache so stark vorgegeben, daß kein Raum mehr für eine persönliche geistige Schöpfung bleibt. Anders gesagt, wenn zwei Leute für die gleiche Festschrift unabhängig voneinander ein Inhaltsverzeichnis erstellen, dann werden sich die beiden Verzeichnisse gleichen wie ein Ei dem anderen, denn Aufsatztitel, Seitenzahlen und Reihenfolge der Aufsätze sind ja unveränderlich und zwigend vorgegeben. Daher genießen Inhaltsverzeichnisse keinen urhebrrechtlichen Schutz (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 2, Rn. 100: Listen und Verzeichnisse genießen keinen Schutz, wenn ihnen individuelle Auswahl und Anordnung fehlen)."


  15. 2 Benutzer sagen "Danke", Jan Böttcher :


  16. #20
    de Vörstand Avatar von hinnerker
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    Zitat Zitat von Jan Böttcher Beitrag anzeigen
    ...

    Das hier liest sich "ganz plausibel" https://inetbib.de/listenarchiv/msg24641.html

    "nach § 2 II UrhG können nur persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt werden. Inhaltsverzeichnisse aber sind in ihrer Form von der Sache so stark vorgegeben, daß kein Raum mehr für eine persönliche geistige Schöpfung bleibt. Anders gesagt, wenn zwei Leute für die gleiche Festschrift unabhängig voneinander ein Inhaltsverzeichnis erstellen, dann werden sich die beiden Verzeichnisse gleichen wie ein Ei dem anderen, denn Aufsatztitel, Seitenzahlen und Reihenfolge der Aufsätze sind ja unveränderlich und zwigend vorgegeben. Daher genießen Inhaltsverzeichnisse keinen urhebrrechtlichen Schutz (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 2, Rn. 100: Listen und Verzeichnisse genießen keinen Schutz, wenn ihnen individuelle Auswahl und Anordnung fehlen)."
    Das ist aber eher eine rechtsphilosopische Debatte, wie Du aus den beiden Antworten lesen kannst, die sich an das Zitat anschließen in dem von Dir verlinkten Beitrag.

    Wenn zwei Leute das gleiche Heft besitzen würden diese ein "tupfengleiches" Inhaltsverzeichnis schreiben, wäre es nicht schon vorhanden. Dies alles ändert aber nichts daran, das ein bereits vorhandenes Inhaltsverzeichnis integraler Bestandteil des Gesamtwerks ist, weil es in ihm verankert ist.

    Zudem gab es in der Vergangenheit schon so viele Urheberrechtsstreitigkeiten mit den unglaublichsten Urteilen, so dass ich keine Neigung verspüre, es darauf ankommen zu lassen.

    Zwar gibt es den bereits gefallenen Spruch "wo kein Kläger, da kein Richtet", dem muss man aber auch eine römischen Juristen Weisheit entgegenhalten ... "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand"...

    Diese besagt letztlich, dass man sich nie sicher sein kann, einsichtige Richter zu finden und Recht zu erhalten, käme es zu einem Streitfall.


    Die 70 Jahre sind korrekt, ebenso die Ausführungen zum Leserecht.

    Ich würde es ja letztlich genauso sehen, wie man aus meinen ersten Ausführungen ja herauslesen kann, jedoch interessiert letztlich nicht unsere Einschätzung in der Sache, sondern die Frage, ob ein "nichtsnutziger Rechtsverdreher aka Abmahnanwalt", dem es einzig um seine dann vorgelegte Kostennote gehen würde, weil dies seine überwiegende Einnahmequelle darstellt, hier aufschlägt. Und von diesen gibt es eine Menge, weil die ihre Kanzleikosten irgendwie zusammen bekommen müssen, wenn sie - vermutlich weil sie aufgrund von Schlechtleistung - zu wenige Mandanten haben. Die haben sich letztlich mit dem Blödsinn noch eine Einnahmequelle geschaffen, wenn sonst niemand etwas von denen will.
    Canon EOS 5D MKIII, 5D MKI, Canon 1D MK IV, Sony A7, NEX7, A7 II.. und viele, viele feine Objektive aus dem Altglas-Container..

  17. 2 Benutzer sagen "Danke", hinnerker :


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