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Thema: DSGVO

Hybrid-Darstellung

  1. #1
    Spitzenkommentierer Avatar von eos
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    Standard DSGVO

    ... Mal ne kurze Frage, wie geht ihr damit um? Die bisherige Rechtssprechung wird ja völlig ausgehebelt und eine nationale Regelung dazu wird es bewusst nicht geben.....

    War erschrocken, als ich das gerade gelesen habe, bis zu 20mio Strafe pro Fall. Klagen kann jeder, der sich auf einen Foto erkennt und keine Zustimmung gegeben hat.... Also ich fotografiere einen Vogel am Strand und ein Tourist der zufällig mit auf dem Bild ist (bisher meistens erlaubtes "Beiwerk" kann mich verklagen....

    Krass.....

    Ein link aus dem "Spiegel" dazu....

    https://www.ipcl-rieck.com/allgemein...otografen.html

    Grüße Claas

  2. 2 Benutzer sagen "Danke", eos :


  3. #2
    Fleissiger Poster
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    Standard Urheberrecht

    Eines ist jedenfalls absehbar: Ein bestimmter Typus Rechtsanwalt wird sich darauf spezialisieren, Menschen zu solchen Klagen aufzureizen, um am Ende Gebühren - dann wohl vom Fotografen - einzuheben. Hauptzweck der Rechtspflege ist nun einmal die Entstehung von Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten. Dem "geschädigten" Passanten, der ohne Einwilligung mit abgelichtet wurde, bleibt allenfalls ein symbolischer Betrag in Taschengeldhöhe. 20 Millionen muss nur ein Fotograf befürchten, dem Helene Fischer oder Ronaldo ins Bild laufen. Ein "weiser Richter" im Sinne alter Sagen und Legenden würde wenigstens dem Vogel eine Tüte Futter zusprechen - die millionenfach fotografierten Vögel, Schmetterlinge pp. hat noch nie jemand um Erlaubnis gefragt. Denen bleibt nur die Flucht.

  4. #3
    Hardcore-Poster
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    Standard

    klingt spannend

    ich verkleinere meine Bilder für das Forum in Irfanview, wobei die EXIF-Daten verloren gehen; damit müssten doch meine Bilder einer analogen Aufnahme vergleichbar sein und das alte KUG anwendbar? allerdings: das ursprüngliche Bild auf meiner Festplatte enthält natürlich noch die EXIF.
    Geändert von PeterWa (13.05.2018 um 17:51 Uhr)

  5. #4
    Spitzenkommentierer Avatar von eos
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    Standard

    ... Und genau das ist das Problem.... Selbst das Erstellen der Aufnahme ist schon illegal, wenn man nicht vorher alle Beteiligten schriftlich um Erlaubnis gefragt hat....

    Das spätere Verpixeln reicht also nicht, ebensowenig das Entfernen der Metadaten...

    Grüße Claas

  6. #5
    Spitzenkommentierer Avatar von Waldschrat
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    Standard

    Ein Kern dieser neuen EU-weiten Gesetzgebung ist ja auch das Recht auf "völlig Vergessen werden".

    Bei Internet-Foren als "Datenverarbeitungssystemen" gar nicht so einfach!
    Wünscht nun Jemand das Forum zu verlassen, und verlangt außerdem die Löschung aller seiner Daten und Inhalte,
    geht das wahrscheinlich nicht mehr mit Hinweis auf "die Forenregeln" zu verneinen.
    Außer allen Beiträgen und Bildern des betreffenden Users gehören zu den gesammelten Daten des "aussteigenden" Users
    ja auch alle Stellen, wo er von Anderen jemals zitiert wurde, sowie alles, was vom betreffenden User, oder über diesen
    User, in den Backups des Forums schlummert. Ich hab in einem anderen Forum verfolgt, wo das Thema heiß diskutiert wurde,
    bis hin zu Erwägungen der Betreiber, den Forenbetrieb sozusagen aus Selbstschutz komplett aufzugeben, oder evtl.
    extra eine oder mehrere Personen fest einzustellen, (!) welche sich professionell um Änderungen an der Forensoftware,
    Datenschutz-Belange, die "Tiefenlöschung" von ex-Usern, 24/7-Überwachung der geposteten Inhalte auf Komformität, usw., ... kümmern.


    Dann ist ja auch die Frage: Wie heiß wird das Ganze gegessen, was jetzt heiß gekocht wird? ;-)


    Am meisten sorgt mich jedoch ein ganz anderer Aspekt: Hier wird unter dem Deckmantel von Datenschutz und Persönlichkeitsrechten
    ein weiteres Machtmittel installiert, die von den Mainstream-Medien unabhängige Berichterstattung, und Verbreitung alternativer Wahrheiten,
    wirksam zu kriminalisieren und zu ersticken. Es dürfte schwer möglich sein, von irgend einem Ereignis zu berichten, ohne Fakten, Namen,
    Zeiten, Orte, evtl. Fotos / Videos von dem Ereignis zu sammeln, im eigenen Datenverarbeitungssystem zu verarbeiten, und dann zu verbreiten.





    Sei es wie es sei:
    Ich drücke dem DCC-AdminTeam die Daumen bei den anstehenden Veränderungen!
    Herzlichen Dank für Eure Arbeit!


    Grüße!
    Geändert von Waldschrat (13.05.2018 um 22:20 Uhr)

  7. 2 Benutzer sagen "Danke", Waldschrat :


  8. #6
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    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/f...dvo-liste.html

    Ein paar interessante Auszüge:

    Was sind die Ziele und wesentlichen Neuerungen der Datenschutz-Grundverordnung?

    Die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutz-Grundverordnung) löst die Europäische Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 (RL 95/46/EG) mit dem Ziel der Harmonisierung und Modernisierung des europäischen Datenschutzrechts ab. Sie fördert den Schutz der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Verkehr solcher Daten (Artikel 1 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung).
    Die bis zum 25. Mai 2018 geltende Datenschutzrichtlinie hatten die Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt. Dieser Flickenteppich mitgliedstaatlicher Regelungen hinderte den grenzüberschreitenden Datenverkehr in der Europäischen Union. Die Datenschutz-Grundverordnung schafft einen einheitlichen und unmittelbar geltenden Rechtsrahmen, der den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Europäischen Union gewährleistet. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für die Vollendung des digitalen Binnenmarkts und für gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union. Zu einer einheitlichen Rechtsanwendung trägt der Europäische Datenschutzausschuss, der Zusammenschluss der Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten auf der Ebene der Europäischen Union, bei. Dieser entscheidet künftig verbindlich über zentrale Fragen der Datenschutz-Grundverordnung. Mit der federführenden Aufsichtsbehörde am Ort der Hauptniederlassung steht Unternehmen mit grenzüberschreitenden Datenverarbeitungstätigkeiten künftig ein zentraler Ansprechpartner zur Verfügung (sog. One Stop Shop-Prinzip).
    Gleichzeitig wird das europäische Datenschutzrecht modernisiert und das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Artikel 8 der Europäischen Grundrechtecharta gestärkt. Die Betroffenen erhalten mehr Kontrolle und Transparenz bei der Datenverarbeitung, auch und gerade im digitalen Zeitalter. Durch die Datenschutz-Grundverordnung werden die Anforderungen an eine rechtswirksame Einwilligung der betroffenen Personen erhöht und deren Rechte, insbesondere auf Information und Auskunft, erweitert. Die Datenschutzbehörden erhalten weit reichende Abhilfebefugnisse; bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung können sie Geldbußen bis zu 20 Mio. oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Auch Unternehmen außerhalb der Europäischen Union unterliegen der Datenschutz-Grundverordnung, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in der Europäischen Union anbieten oder das Verhalten von Personen in der Europäischen Union beobachten (sog. Marktortprinzip).
    Für wen gilt der neue Rechtsrahmen?

    Die Datenschutz-Grundverordnung gilt grundsätzlich für jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten. Einzelheiten regeln die Artikel 2 und 3 Datenschutz-Grundverordnung.
    Sowohl öffentliche (Behörden, Gerichte und andere öffentliche Stellen ungeachtet ihrer Rechtsform) als auch nicht-öffentliche (natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des Privatrechts) Stellen haben die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten, wenn sie Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person verarbeiten.
    Ausnahmen gelten insbesondere

    • bei der nicht automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen - beispielsweise Akten und Aktensammlungen, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind;
    • für natürliche Personen, die personenbezogene Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeiten - beispielsweise privater Schriftverkehr, Adressbücher oder die Nutzung sozialer Netzwerke und Online-Tätigkeiten im Rahmen persönlicher oder familiärer Zwecke;
    • für Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen - insbesondere die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten;
    • für die Datenverarbeitung zum Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr durch die zuständigen Behörden - hier gilt die zeitgleich mit der Datenschutz-Grundverordnung verabschiedete Richtlinie (EU) 2016/680.

    Die Datenschutz-Grundverordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung in der Europäischen Union erfolgt oder im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen in der Europäischen Union steht (sog. Marktortprinzip). Dies gilt unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Europäischen Union stattfindet. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt zudem auch dann, wenn das Verhalten betroffener Personen in der Europäischen Union beobachtet werden soll oder die Verarbeitung an einem Ort erfolgt, der aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen dem Recht eines Mitliedstaats der Europäischen Union unterliegt. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die verarbeiteten Daten einen Bürger der Europäischen Union betreffen oder nicht.

    Gelten Einwilligungen der Betroffenen nach altem Recht fort?

    Gemäß Erwägungsgrund 171 Satz 3 Datenschutz-Grundverordnung gelten Einwilligungen dann fort und es bedarf keiner erneuten Einwilligung, wenn "die Art der bereits erteilten Einwilligung den Bedingungen dieser Verordnung entspricht". Die Bedingungen für die Fortgeltung bisher erteilter Einwilligungen unter der Datenschutz-Grundverordnung haben die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder konkretisiert.

    Was ändert sich bei den Betroffenenrechten?

    Um größere Transparenz im Umgang mit personenbezogenen Daten zu schaffen, erweitert die Datenschutz-Grundverordnung im Kapitel III die bestehenden Betroffenenrechte und führt zugleich neue Rechte ein. Einzelheiten regeln die Artikel 12 bis 23.
    Artikel 12 enthält allgemeine Verfahrensvorschriften für die Kommunikation mit den Betroffenen, Bearbeitungsfristen und Fragen der Entgeltlichkeit. Anträge der betroffenen Personen sind grundsätzlich unentgeltlich innerhalb eines Monats in klarer und einfacher Sprache zu beantworten.
    Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung regeln die Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage weitet sich nicht nur der Umfang, sondern auch der Anlass der Information aus. Die betroffenen Personen sind nicht nur bei der erstmaligen Erhebung, sondern grundsätzlich bei jeder beabsichtigten Weiterverarbeitung für andere Zwecke über die aufgeführten Aspekte zu unterrichten. Die Informationen hat der Verantwortliche eigeninitiativ, d.h. ohne einen Antrag der betroffenen Person, zur Verfügung zu stellen. Die Abgrenzung, ob Daten bei der betroffenen Person erhoben werden oder nicht, ist im Einzelfall nicht leicht. Die Sichtweise, wonach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung voraussetzt, dass sich die betroffene Person der Datenerhebung bewusst sein muss, erscheint vorzugswürdig. Dies führt im Fall von Videoaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen zu praxisgerechten Ergebnissen.
    Neben den Informationspflichten steht der betroffenen Person nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung ein umfangreiches Auskunftsrecht über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu. Das Auskunftsrecht umfasst auch den Anspruch, eine unentgeltliche Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten.
    Unter den Voraussetzungen der Artikel 16 bis 18 Datenschutz-Grundverordnung können die betroffenen Personen die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Das Recht auf Löschung umfasst zugleich das sog."Recht auf Vergessen werden": Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich und damit anderen Verantwortlichen zugänglich gemacht, hat er im Falle einer Löschverpflichtung angemessene Maßnahmen zu treffen, um die anderen Verantwortlichen darüber zu informieren, dass eine betroffene Person die Löschung aller Links zu bzw.Vervielfältigungen dieser personenbezogenen Daten verlangt.
    Artikel 20 räumt den betroffenen Personen erstmals das Recht auf Datenübertragbarkeit ein. Betroffene haben demnach in bestimmten Fällen das Recht, ihre Daten in einem strukturiertem, gängigen und maschinenlesbaren Format ausgehändigt zu erhalten, um sie von einem Verantwortlichen ohne Behinderung auf einen anderen (privaten) Anbieter übertragen zu lassen. Ausweislich der Norm geht es um die Daten, die der Betroffene "aktiv" bereitgestellt hat und nicht auch um solche, die der Verantwortliche erst erzeugt hat, wie z.B. Standortdaten. Bei dem Anspruch ist zu beachten, dass bei der Übertagung der Daten von einem auf einen anderen Verantwortlichen die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn auf einem Foto nicht nur die betroffene Person, sondern auch Dritte abgebildet sind.
    Artikel 21 verleiht den betroffenen Personen das Recht, gegen eine (rechtmäßige) Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen. Zudem besteht ein jederzeitiges Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Direktwerbung. Auf das Widerspruchsrecht sind die betroffenen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich hinzuweisen.
    Die Betroffenenrechte gelten nicht, wenn die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbare Ausnahmen vorsieht oder die Mitgliedstaaten über Artikel 23 Datenschutz-Grundverordnung Beschränkungen der Betroffenenrechte vorgesehen haben. Das ab dem 25. Mai 2018 geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018) enthält in den §§ 32-37 für den öffentlichen wie auch den nicht-öffentlichen Bereich weitere punktuelle Beschränkungen der Betroffenenrechte.


    Wie ist das Verhältnis der Datenschutz-Grundverordnung zu bestehenden Datenschutzregelungen im nationalen Recht?

    Das EU-Recht steht normenhierarchisch über dem nationalen Recht. Es genießt einen Anwendungsvorrang. Datenschutzrechtliche Regelungen im nationalen Recht sind aber auch nach dem 25. Mai 2018 grundsätzlich weiterhin anwendbar. Der Bundesgesetzgeber ist unter Hochdruck dabei, sein Fachrecht an das neue allgemeine Datenschutzrechtbestehend aus Datenschutz-Grundverordnung und BDSG2018 anzupassen. Im Einzelfall kann es zu Auslegungsfragen kommen, da die bestehenden Gesetze vor Abschluss der Anpassungsarbeiten keine spezifischen Bezüge auf die Datenschutz-Grundverordnung enthalten. Die nationalen Normen sind insofern EU-rechtskonform auszulegen.

    Wie ist das Verhältnis zwischen gegebenenfalls divergierenden Grundrechten?

    Erwägungsgrund 4 der Datenschutz-Grundverordnung stellt klar, dass das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist. Vielmehr muss es unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen andere Grundrechte abgewogen werden.
    Gemäß Art. 85 der Datenschutz-Grundverordnung bringen die Mitgliedstaaten das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten durch Rechtsvorschriften in Einklang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken. Unter den Begriff Rechtsvorschrift fallen auch die Artikel des Grundgesetzes, wie Artikel 5 GG, samt der einschlägigen Rechtsprechung.

    Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen?

    Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.
    Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
    Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
    Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs.1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

  9. 3 Benutzer sagen "Danke", tho :


  10. #7
    Spitzenkommentierer Avatar von GoldMark
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    Mal wieder so eine Brüssel-Beglückungs-Verordnung. Am eigentlichen Ziel vorbeigeschossen.

    So kann man jeden Blog, Forum, das ganz Internet aushebeln. Die großen lässt man laufen, an den kleinen statuiert man ein Exempel.
    Liebe Grüße

    Bernhard
    https://deramateurphotograph.de/

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