Zitat Zitat von Richard Deschain Beitrag anzeigen
Genau - das liest sich dann aber ganz anders als der Mieter habe das Recht, aufgrund eines Innehabens des Hausrechtes Personen des Grundstückes zu verweisen.
Ich bin nur bei der Ausgangsfrage von einem gemieteten Haus und du von einer Mietwohnung ausgegangen, deshalb liegen wir beide richtig.

""Der Vermieter muss für die Besichtigung einen nachvollziehbaren Grund sowie eine vorzeitige Anmeldung vorbringen.""

Das ist richtig, und es steht ihm eben auch zu, die Wohnung zu besichtigen.
Also sind wir uns im Grossen einig.
Wenn er einen triftigen Grund hat ja. Ansonsten steht im rechtlich keine einfache Besichtigung aus Interesse oder ähnlichem zu.